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EuGH, C-526/24: Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.9.2025
Ein erster Auskunftsantrag, der gem. Art. 15 DSGVO bei einem Verantwortlichen gestellt wird, kann als "exzessiv" eingestuft werden kann, wenn Letzterer anhand aller relevanten Umstände des Einzelfalls nachweist, dass die betroffene Person eine Missbrauchsabsicht verfolgt. Dabei kann eine solche Absicht festgestellt werden, wenn die Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat, um diesen Auskunftsantrag stellen und anschließend Schadenersatz verlangen zu können. Ein solcher Antrag kann jedoch nicht allein deshalb als "exzessiv" eingestuft werden, weil öffentlich zugängliche Informationen den Schluss zulassen, dass die betroffene Person in zahlreichen Fällen bei Verletzungen des Datenschutzrechts ihr Recht auf Schadenersatz gegenüber einem Verantwortlichen geltend gemacht hat.
OLG Frankfurt a.M. v. 14.8.2025 - 6 W 108/25
Erlaubt eine Plattform zum Vertrieb von medizinischem Cannabis zwar auch eine Auswahl einer beliebigen Apotheke zur Rezepteinlösung, stellt dies trotzdem dann einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 ApoG dar, wenn die konkrete Ausgestaltung des Bestellprozesses den Nutzer dahin lenkt, eine Einlösung bei einer Kooperationsapotheke des Plattformbetreibers vorzunehmen. Die teilnehmende Apotheke haftet durch ihre Mitwirkung als Täterin.
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