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OLG Nürnberg v. 11.6.2025, 3 U 383/25
Für die für einzelne Ansprüche Betroffener geltende Darlegungs- und Beweislast gilt das nationale Recht. Danach obliegt es den Betroffenen selbst, ihre Interessen, die im Rahmen der nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO vorzunehmenden, konkreten Interessenabwägung zu berücksichtigen sind, darzulegen. Die DSGVO sieht - anders als § 35 BDSG a.F. - keine Fristen für die Speicherdauer vor.
BGH v. 22.5.2025 - I ZR 161/24
Hat der Unternehmer dem Verbraucher ermöglicht, über eine Internetseite einen Vertrag über die wiederkehrende Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen zu schließen, so muss er auf der Internetseite eine Kündigungsschaltfläche auch dann bereitstellen, wenn der Verbraucher für die vertraglichen Leistungen des Unternehmers ein einmaliges Entgelt zu entrichten hat und der Vertrag nach der vereinbarten Laufzeit automatisch endet.
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