News
OLG Frankfurt a.M. v. 8.4.2025 - 6 U 79/23
Der Grundsatz der Datenminimierung verpflichtet u.a. Plattformbetreiber dazu, Voreinstellungen so vorzunehmen, dass Daten nicht ohne Weiteres der Öffentlichkeit oder sonst einem unbestimmten Adressatenkreis zugänglich gemacht werden. Hiergegen wird verstoßen, wenn dieser Schutz erst durch eine individuelle Änderung der Voreinstellungen erreicht wird.
LG Magdeburg v. 27.3.2025 - 10 O 67/24
Das beklagte Telekommunikationsunternehmen hat nachvollziehbar dargelegt, dass in den Fällen, in denen potentielle Kunden in kurzer Zeit unerklärlich viele Mobilfunkverträge abschließen, auf die Absicht des Kunden geschlossen werden kann, an die teure Hardware zu gelangen, und dass die Auskunfteien dazu nähere Bewertungsmethoden entwickelt haben. Dieses Interesse übersteigt das Interesse der Kunden, dass die Tatsache eines Vertragsschlusses über Mobilfunkverträge nicht weitergegeben werden soll.
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