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LG Nürnberg-Fürth v. 23.2.2026 - 12 Qs 46/25
Die Anordnung eines Arrestes setzt den Anfangsverdacht einer rechtswidrigen Straftat voraus, mit der Folge, dass die Voraussetzungen der Einziehung (von Wertersatz) bejaht werden können. Es müssen also konkrete Tatsachen vorliegen, die i.V.m. kriminalistischer Erfahrung den Schluss zulassen, dass später eine Einziehung erfolgen kann. Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es nicht. Ein einfacher Verdacht ist nicht gegeben, wenn man an dem Tatvorwurf einer leichtfertigen Geldwäsche anknüpft. Denn der Verdacht müsste ein doppelter sein, sich also auf die Geldwäsche und auf deren Vortat beziehen.
AG München v. 13.2.2026 - 142 C 9786/25
Ob durch Künstliche Intelligenz generierte Erzeugnisse Werkcharakter i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG haben, hängt davon ab, inwieweit trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs noch menschlicher schöpferischer Einfluss ausgeübt wird. Der menschliche Einfluss muss den resultierenden Output hinreichend objektiv und eindeutig identifizierbar prägen. Dies ist jedenfalls, aber auch erst dann der Fall, wenn die im Prompting eingeflossenen kreativen Elemente den Output derart dominieren, dass der Gegenstand insgesamt als eigene originelle Schöpfung seines Urhebers angesehen werden kann.
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