OLG Schleswig-Holstein v. 12.8.2025 - 6 UKI 3/25
Eilantrag gegen Meta auf Untersagung der Nutzung bestimmter Kundendaten erfolglos
Der Antrag einer niederländischen Verbraucherschutzstiftung gegen Meta auf Untersagung der Nutzung bestimmter Kundendaten von Facebook und Instagram für KI-Lernzwecke bleibt ohne Erfolg. Die Angelegenheit ist nicht eilbedürftig und rechtfertigt daher nicht den Erlass eines einstweiligen Nutzungsverbotes.
Der Sachverhalt:
Meta begann am 27.5.2025 nach Vorankündigung damit, bestimmte Nutzerdaten der Dienste Facebook und Instagram für KI-Trainingszwecke ohne Einverständnis der Profilinhaber zu nutzen. Meta berief sich dafür auf ein berechtigtes Interesse an der Entwicklung und Verbesserung ihrer KI-Technologien für die Plattformen und den KI-Dienst Llama. Der Datenschutz sei gewährleistet. Es würden nur bestimmte Daten von öffentlichen Profilen volljähriger Kunden genutzt und die Daten würden für das KI-Training de-identifiziert und tokenisiert.
Ein Antrag der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen auf einstweilige Untersagung dieser Nutzung scheiterte vor dem OLG Köln (Urteil vom 23.5.2025 - I-15 UKl 2/25).
Die niederländische Verbraucherschutzstiftung Stichtung Onderzoek Marktinformatie (SOMI) reichte daraufhin vorliegend einen Antrag auf einstweilige Untersagung der Nutzung gegen Meta ein. Die tatsächliche Nutzung der Daten ohne Einverständnis der Nutzer habe zwischenzeitlich begonnen, und die Interessen und Grundrechte der Verbraucher seien höher zu bewerten als das Interesse von Meta.
Das OLG wies den Antrag zurück.
Die Gründe:
Die Angelegenheit ist nicht eilbedürftig und rechtfertigt daher nicht den Erlass eines einstweiligen Nutzungsverbotes. SOMI wird etwaige Ansprüche mit einer Hauptsacheklage zu verfolgen haben.
Meta hat bereits im Jahr 2024 gegenüber der Öffentlichkeit und dann insbesondere per E-Mails im April 2025 konkret gegenüber den Nutzern bekannt gegeben, die Daten entsprechend verwenden zu wollen. Während es der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (im Verfahren vor dem OLG Köln) möglich war, aufgrund der Ankündigungen im Mai 2025 noch vor Beginn der Datennutzung gegen Meta vorzugehen, hat SOMI mit der Beantragung bis zum 27.6.2025 gewartet. Zu diesem Zeitpunkt hatte Meta die Kundendaten bereits einen Monat lang genutzt.
Durch das lange Abwarten vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes steht fest, dass die Angelegenheit aus Sicht von SOMI nicht derart eilbedürftig ist, dass es der Regelung durch eine einstweilige Verfügung bedarf. Die behaupteten Datenschutzverstöße durch das Verhalten von Meta waren spätestens seit April 2025 erkennbar.
Meta hat auch nicht etwa Dinge angekündigt, die sich dann bei Beginn der Datenverarbeitung anders dargestellt haben. So war bereits seit einer Pressemitteilung vom 14.4.2025 erkennbar, dass die Datensätze aus Beiträgen, Kommentaren und Bildern von öffentlichen Profilen volljähriger Nutzer auch personenbezogene Daten von Kindern und nichtregistrierten Dritten enthalten können. Diese wissen im Zweifel nichts von der Nutzung und können demnach auch nicht widersprechen. Zudem können sie ihre Daten nicht im Trainingsdatensatz oder innerhalb der Daten des KI-Modells selbst identifizieren, um eine unzulässige Datenverarbeitung zu beanstanden.
Gleiches gilt für besonders geschützte personenbezogene Daten i.S.v. Art. 9 DSGVO. Solche Daten können etwa Angaben zur ethnischen oder rassischen Herkunft, sexuellen Orientierung oder politischen Meinungen enthalten. Sofern die Betroffenen ihre Daten nicht selbst öffentlich gemacht haben, ist eine Verarbeitung dieser Daten in der Regel untersagt. Nach eigener Aussage von Meta ist es nicht ausgeschlossen, dass solche Daten ohne Einverständnis der Betroffenen verarbeitet und von KI-Modellen ausgegeben werden. Die Möglichkeit der unzulässigen Nutzung von Verbraucherdaten war SOMI spätestens durch eine E-Mail von Meta vom 19.4.2025 bekannt. Ein einstweiliges Verbot hätte also zügig vor Beginn der Datenverarbeitung beantragt werden können.
Mehr zum Thema:
Aufsatz
Fliegt das KI‑Training unterhalb des Radars des Digital Markets Act?
Kim Manuel Künstner, CR 2025, 493
CR0081970
Literatur
Kölner Tage Datenschutzrecht 2025
Jan Pfeiffer / David Wasilewski, CR 2025, R87
CR0080835
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