Heft 12 / 2016

In der aktuellen CR Ausgabe (Heft 12, Erscheinungstermin: 15. Dezember 2016) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

IT und Software

  • Żdanowiecki, Konrad, Die Cloud im Fokus der Bank-, Börsen- und Versicherungsaufsicht, CR 2016, 773-780
    Kaum ein Unternehmen kann heutzutage noch auf Cloud-Dienste verzichten. Die Vorteile dieser Art der Nutzung von IT-Ressourcen, die dynamische Entwicklung der Angebotspalette und die immer ausgefeilteren Sicherheitsmaßnahmen der Cloud-Anbieter führen dazu, dass es inzwischen auch solche Branchen verstärkt in die Cloud zieht, die sich in den vergangenen Jahren noch eher zurückgehalten hatten. So möchten etwa Banken, Finanzdienstleister, Börsen und Versicherungen zunehmend auf Cloud-Dienste zurückgreifen. Diese Unternehmen müssen jedoch auf dem Weg in die Cloud strenge regulatorische Anforderungen beachten. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit skizziert dieser Beitrag zunächst kursorisch die maßgeblichen gesetzlichen Rahmenbedingungen (I.), bevor er dann die daraus resultierenden Folgen für regulierte Unternehmen und Cloud-Anbieter darlegt (II.) und einige Schwerpunkte sowie Praxiserfahrungen bei der Einführung von Cloud-Diensten beleuchtet (III.).

 

  • OLG München v. 22.9.2016 - 6 U 5037/09, OLG München: Verhältnismäßigkeit technischer Schutzmaßnahmen für Videospiele, CR 2016, 781-782
  • LG Hamburg v. 3.5.2016 - 408 O 46/16, LG Hamburg: Keine Urheberrechtsverletzung durch Vertrieb von Adblocking-Software, CR 2016, 782-785

Daten und Sicherheit

  • Eckhardt, Jens, Anwendungsbereich des Datenschutzrechts – Geklärt durch den EuGH?, CR 2016, 786-790
    Der EuGH hatte zwar nur die Frage zu entscheiden, ob die dynamische IP-Adresse für den Betreiber einer Webseite per se ein personenbezogenes Datum ist. In der Sache musste er beantworten, wann das Datenschutzrechts zur Anwendung kommt. In Anbetracht der mit der Entscheidung des EuGH verbundenen Hoffnung auf Klärung der Ansätze zur Bestimmbarkeit stellt sich nun die Frage, ob der EuGH diese Klärung herbeigeführt hat.Der EuGH hatte sich darüber hinaus mit der weiteren Frage zu befassen, ob die “schwarz-weiß“-Regelung in § 15 TMG mit der Richtlinie 95/46/EG vereinbar ist, da sie keine Interessenabwägung als Rechtsgrundlage für die Speicherung der dynamischen IP-Adresse durch den Webseitenbetreiber vorsieht.Der Beitrag arbeitet zum einen heraus, wie der EuGH die Grundsatzfrage nach der Bestimmbarkeit einer Person geklärt hat (I.) und geht zum anderen der Frage nach, wie die Zulässigkeit der Speicherung dynamischer IP-Adressen angesichts der Erforderlichkeit einer Zulässigkeit aufgrund einer Interessenabwägung beurteilt werden muss (II.). Zu beiden Aspekten der Entscheidung wird zudem untersucht, ob und inwieweit die Entscheidung unter der DSGVO die Rechtsanwendung bestimmen wird.

 

  • EuGH v. 19.10.2016 - Rs. C-582/14 ECLI:EU:C:2016:779, EuGH: Speicherung dynamischer IP-Adressen durch Mediendienst-Anbieter, CR 2016, 791-795
  • BVerfG v. 20.4.2016 - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09, BVerfG: Anforderungen an internationale Datentransfers zwischen Sicherheitsbehörden, CR 2016, 796-807

Internet und E-Commerce

  • Fechtner, Sonja / Witzel, Michaela, Preisanpassungen – Wie Unternehmen Preisänderungen nachträglich, einseitig und wirksam durchsetzen können, CR 2016, 808-812
    Für Unternehmen tritt insbesondere in Dauerschuldverhältnissen regelmäßig die Frage auf, wie Gewinnspannen trotz veränderter Marktbedingungen und nachträglicher Kostensteigerungen gesichert werden können. Trotz sorgfältiger Kalkulation sehen sich Unternehmen in der Praxis regelmäßig dazu gezwungen, ihre Preise anpassen zu müssen. Dabei scheuen sie es vielfach, im Rahmen ihrer langfristigen vertraglichen Beziehungen Änderungsverträge mit ihren Kunden abzuschließen und bevorzugen standardisierte Preisanpassungsklauseln. Diese minimieren für das Unternehmen einerseits das Risiko von langfristigen und spekulativen Kalkulationen, bewahren die Kunden aber andererseits auch vor einer unangemessenen Einpreisung von Sicherheitszuschlägen.Solche Preisanpassungsklauseln sind- vor allen Dingen, wenn es sich bei den Kunden um Verbraucher handelt – aber nur in engen Grenzen zulässig. Preisanpassungsklauseln waren in den vergangenen Jahren wiederholt Gegenstand gerichtlicher Überprüfungen. Häufig hatten diese die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen zur Folge, weil Gerichte die nach aktueller Rechtsprechung geltenden Kriterien als nicht erfüllt angesehen haben. Im PrKG finden sich zudem eine Reihe an Bestimmungen, die Vorgaben für die Erstellung von Preisanpassungen enthalten. Kumulativ setzen die §§ 305 ff. BGB AGB-rechtlich einen Rahmen, insbesondere durch § 307 BGB mit seinen Anforderungen an die Transparenz und inhaltliche Angemessenheit. Die Konkretisierung von zulässigen Inhalten erfolgt durch die Rechtsprechung. So hat der BGH im vergangenen Jahr über die Frage entschieden, ob die in einem Stromlieferungsvertrag mit Sonderkunden enthaltene Preisanpassungsklausel einer Klauselkontrolle nach § 307 BGB standhält. Dabei hat der BGH – für viele sehr überraschend – hinsichtlich der Erfordernisse der Transparenz und der Billigkeitskontrolle (§ 315 BGB) den bis dato sehr hohen Anforderungen, die mitunter seitens der Rechtsprechung gefordert wurden, eine Absage erteilt. Die abgesenkten Hürden könnten auch Vorteile für IT-Dienstleister bringen, die ob des erheblichen Kostendrucks vor allem in langfristigen Outsourcing- Verträgen, aber auch in Pflegeverträgen eine durchsetzbare Regelung zu Preisanpassungen benötigen.

 

  • BGH v. 28.4.2016 - I ZR 23/15, BGH: Lauterkeitsrechtliche Relevanz jenseits des Absatzgebietes – Geo-Targeting, CR 2016, 812-814
  • BGH v. 3.3.2016 - I ZR 110/15, BGH: Haftung des Online-Händlers für Fehler des Plattformbetreibers – Herstellerpreisempfehlung bei Amazon, CR 2016, 815-817
  • BGH v. 19.3.2015 - I ZR 94/13, BGH: Zu-Eigen-Machen fremder Äußerungen auf Internetseite – Hotelbewertungsportal, CR 2016, 817-822
  • OLG Frankfurt v. 24.3.2016 - 6 U 182/14, OLG Frankfurt: Informationspflicht bei Werbung mit Testergebnis im Internet, CR 2016, 822
  • OLG Köln v. 24.4.2015 - 6 U 175/14, OLG Köln: Täterschaftliche Haftung des Verkäufers für von Amazon im Marketplace ergänzte unzutreffende UVP-Angabe, CR 2016, 822-824
  • OLG Celle v. 8.2.2016 - 13 W 6/16, OLG Celle: Streitwert bei unzulässigen AGB im Fernabsatzhandel, CR 2016, 824
  • OLG Köln v. 3.3.2016 - 6 W 21/16, OLG Köln: Beschwer des Anschlussinhabers durch Gestattungsanordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG, CR 2016, 824-825
  • LG Dortmund v. 23.2.2016 - 25 O 139/15, LG Dortmund: Volle Verbraucher-Informationspflichten auch für nur nominelle B2B-Shops, CR 2016, 825

Telekommunikation und Medien

  • BVerfG v. 8.6.2016 - 1 BvQ 42/15, BVerfG: Vorratsdatenspeicherungsgesetz nicht per se verfassungswidrig, CR 2016, 825-827
  • BGH v. 12.4.2016 - KZR 30/14, BGH: Entgeltpflicht für Einspeisung öffentlich-rechtlicher Programme in Breitbandkabelnetz – NetCologne, CR 2016, 827-832
  • BGH v. 17.9.2015 - I ZR 228/14 Ramses, BGH: Keine öffentliche Wiedergabe durch Gemeinschaftsantenne für Fenseh-/Hörfunksignale, CR 2016, 832-835

Report und Technik

  • Heckmann, Dirk / Wimmers, Jörg, Vorschläge der Kommission zur Reform des europäischen Urheberrechts, CR 2016, 836-840
    Am 14.9.2016 hatte die Europäische Kommission, nachdem sie zuvor eine öffentliche Befragung durchgeführt hatte, eine Reihe von Dokumenten und Regelungsvorschlägen zur Reform des europäischen Urheberrechts vorgelegt (verfügbar unter http://europa.eu/rapid/press-release_IP-16-3010_DE.htm). Unter diesen Vorschlägen befand sich insbesondere eine Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (COM(2016) 593 final). Mit Schreiben vom 20.9.2016 bat das BMJV die am Urheberrecht interessierten Verbände, Organisationen und Institutionen zu den Vorschlägen der Europäischen Kommission Stellung zu nehmen.Gemäß dem Schwerpunkt ihrer Tätigkeit beschränkt sich die Stellungnahme der DGRI auf die Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt und dort spezifisch auf die Regelungen zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger (Art. 11 des Richtlinienvorschlags) und zur Nutzung geschützter Inhalte durch Online-Dienste (Art. 10 und 13 des Richtlinienvorschlags). Die DGRI hatte schon im Rahmen der “Public Consultation on the role of publishers in the copyright value chain and on the panorama exception“ der Europäischen Kommission eine Stellungnahme abgegeben, die sie ihrer Stellungnahme gegenüber dem BMJV beigefügt hat (diese Stellungnahme ist veröffentlicht in CR 2016, 480 ff.).

Computer und Recht aktuell

  • Grenzer, Matthis, Art. 29-Datenschutzgruppe: Offener Brief an WhatsApp und Yahoo, CR 2016, R135
  • Hrube, Mandy, OLG Frankfurt: Zulässige Blog-Wiedergabe von Äußerungen Dritter, CR 2016, R136
  • Hube, Mandy, Bundeskabinett: Zur Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie, CR 2016, R136-R137
  • Schafdecker, Julia, EuGH: Schlussanträge zur Unzulässigkeit von Mehrkosten bei 0180-Kundenservicerufnummern, CR 2016, R137
  • Lundberg, Jan, OLG Frankfurt: Unerbetene SMS-Mitteilung als unlautere belästigende Werbung, CR 2016, R137-R138
  • Grenzer, Matthis, VG München: Tarif zum “kleinen Wiedergaberecht/Wiedergabe von Funksendungen“ wirksam, CR 2016, R138
  • Hrube, Mandy, EuGH: Zum Verleih von E-Books, CR 2016, R138-R139
  • Dregelies, Max / Einfeldt, Nico, 40 Jahre DGRI – IT Macht Recht, CR 2016, R139-R140

Report

  • Telle, Sebastian / Kremer, Sascha, BuchbesprechungenVergabe von IT-Leistungen. Fehlerfreie Ausschreibungen und rechtssichere Vertragsinhalte, CR 2016, R141

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 01.12.2016 09:49