Heft 10 / 2026

In der aktuellen Ausgabe CR Heft 10 (Erscheinungstermin: 15. Oktober 2026) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

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IT und Software

Aufsätze

Grützmacher, Malte / Vonthien, Maximilian, Die Verordnung zum Digital Omnibus on AI – Eine Besprechung der Änderungen der KI-VO (Teil 1), CR 2026, 633-640

Am 27.7.2026 ist die Verordnung (EU) 2026/1744 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.7.2026 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1689, (EU) 2018/1139 und (EU) 2023/1230 im Hinblick auf die Vereinfachung der Umsetzung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI) in Kraft getreten. Sie stellt das erste Gesetzgebungswerk dar, welches die gerade einmal über zwei Jahre alte KI-Verordnung (“KI-VO“) reformiert. Diese kurz als “KI-Omnibus“ bezeichnete Verordnung führt mehrere Änderungen der KI-VO ein, welche von der Anpassung des Geltungsbeginns verschiedener Vorschriften über verschiedene materiell-rechtliche Neuerungen und Klarstellungen bis hin zur Reduzierung von “overlapping requirements“ sowie zur Ausweitung regulatorischer Vereinfachungen für sog. Small Mid-Cap Enterprises reichen. Dieser Beitrag bespricht in zwei Teilen die bedeutenden Änderungen, welche der KI-Omnibus für die KI-VO vorsieht, und erörtert, welche neuen Vorgaben Anbieter und Betreiber von KI-Systemen beachten müssen.
Im Fokus von Teil 1 des Beitrags stehen zunächst die Änderungen des Geltungsbeginns verschiedener Vorschriften der KI-VO (hierzu unter II.). Der KI-Omnibus verschiebt die Anwendbarkeit der für Anbieter und Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen geltenden Pflichten und führt für Bestandssysteme in seinem Erwägungsgrund (Erwg.) 39 eine von überkommenen Prinzipien abweichende, höchst überraschende Auslegungshilfe für die in Art. 111 Abs. 2 KI-VO geregelte Übergangsfrist ein.
Daran anschließend werden die wesentlichen für alle KI-Systeme geltenden materiell-rechtlichen Anpassungen der KI-VO beleuchtet (hierzu unter III.). Dies umfasst zum einen die Neuregelung von Art. 4 KI-VO, der jetzt eine ausdrückliche Pflicht der Anbieter und Betreiber zur Unterstützung ihres Personals und weiterer Personen beim Aufbau von KI-Kompetenz statuiert. Zum anderen wird Art. 4a KI-VO besprochen, welcher eine Erlaubnisnorm für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zur Bias-Korrektur nunmehr nicht nur für Hochrisiko-, sondern auch für andere KI-Systeme einführt.
In Teil 2 dieses Beitrags werden die Autoren Art. 5 KI-VO besprechen, dessen Tatbestand um das Verbot des Inverkehrbringens, der Inbetriebnahme und der Verwendung von KI-Systemen zur Erzeugung und Manipulation von nicht einvernehmlich erstelltem intimem Material und von Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern erweitert wird. Zudem werden im zweiten Teil des Beitrags die in Art. 6 Abs. 1a-1c KI-VO n.F. neu aufgenommenen begrifflichen Klarstellungen, die durch den KI-Omnibus bezweckte Verringerung der Überlappung von Anforderungen durch die KI-VO einerseits und das Produktsicherheitsrecht andererseits und die Änderungen im Rahmen der Wertschöpfungskette nach Art. 25 KI-VO n.F. behandelt werden. Gegenstand werden schließlich die neu eingeführten regulatorischen Vereinfachungen für sog. Small Mid-Cap Enterprises sein sowie bedeutende Änderungen, die sich – außerhalb des KI-Omnibus – aus dem seit dem 29.7.2026 geltenden KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz ergeben.

Antoine, Lucie, US-amerikanische KI vor deutschen Gerichten: Überlegungen zu Zuständigkeit, Vervielfältigung und fair use, CR 2026, 640-647

In seinem zweiten Urteil zu urheberrechtlichen Fragen im Kontext Künstlicher Intelligenz wendet das LG München I in Sachen GEMA/Suno trotz deutlich komplexeren Sachverhalts seine in GEMA/OpenAI entwickelte Argumentation weitgehend unverändert an. Auch hinsichtlich der Nutzungshandlungen zu Trainingszwecken, die in den USA stattgefunden hatten, sieht sich das LG München I international zuständig und verneint in Anwendung US-amerikanischen Urheberrechts das Eingreifen der Fair-Use-Schranke.

Rechtsprechung

LG München I v. 31.7.2026 - 42 O 763/25, LG München I: Urheberrechtswidrige Vervielfältigung zu Trainingszwecken und im Modell durch KI-basierten Musikgenerator, CR 2026, 648-659

Daten und Sicherheit

Aufsätze

Hansen-Oest, Stephan, Grundlegende Anforderungen an Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen, CR 2026, 659-666

Der Beitrag analysiert die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen vor dem Hintergrund der jüngeren EuGH-Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Im Zentrum steht die dreistufige Prüfung der Interessenabwägung, die anhand eines praxisnahen Beispiels einer Tankstelle mit Tankkarten-System veranschaulicht wird, insbesondere im Hinblick auf die häufig streitige Frage der zulässigen Speicherdauer.

Rechtsprechung

EuGH v. 16.7.2026 - C-258/23–C-260/23, EuGH: Grundrechtsschutz bei Beschlagnahme geschäftlicher E-Mails im Rahmen wettbewerbsrechtlicher Ermittlungen, CR 2026, 666-671

Thür. OLG v. 2.3.2026 - 3 U 31/25, Thür. OLG: Anlasslose Sammlung von Offsite-Daten zur Verknüpfung mit Nutzerprofilen, CR 2026, 671-672

Internet und E-Commerce

Aufsätze

Behling, Eva, Die Deepfake-Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO im E-Commerce, CR 2026, 672-677

Der Beitrag untersucht, unter welchen Voraussetzungen und wie KI-generierte Produktbilder, synthetische Models, KI-generierte Anwendungsszenarien oder nachträglich mittels KI bearbeitete Werbe- und Produktbilder gem. Art. 50 Abs. 4 KI-VO als Deepfakes gekennzeichnet werden müssen. Auf Basis der gesetzlichen Definition von Deepfake und der zentralen Bedeutung der Begriffe “echt“ und “wahrheitsgemäß“ kommt dem konkreten Nutzungskontext einer Darstellung im E-Commerce entscheidende Bedeutung zu. Im Zusammenspiel mit dem Lauterkeitsrecht ergeben sich aufgrund der unterschiedlichen Zielrichtungen komplexe Beurteilungen, die für sechs typische Fallgruppen einer Darstellung bzw. Inszenierung von Produkten näher betrachtet werden.

Leistner, Matthias, Das Dilemma mit dem Presseverlegerleistungsschutzrecht (Teil 2):, CR 2026, 677-686

In seinem aktuellen Urteil in Sachen Meta Platforms Ireland (Compensation équitable) hat der EuGH entschieden, dass eine Ertüchtigung des Presseverlegerleistungsschutzrechts durch Regelung eines zwingenden Verhandlungsmechanismus nebst sanktionsbewehrten Informationspflichten und Festsetzung einer angemessenen Vergütung durch staatliche Behörden möglich ist. Darüber wurde im ersten Teil dieses Beitrags (Leistner, CR 2026, 590) im Einzelnen berichtet. Dabei wurde deutlich, dass eine besonders wichtige offene Problematik zu Art. 15 DSM-RL die gleichermaßen dogmatisch spannende wie praktisch wesentliche Frage danach betrifft, inwieweit Uploads privater Nutzer oder Eigenuploads von Presseverlegern zu einer Verletzung des Ausschließlichkeitsrechts durch soziale Netzwerke führen können. Der nachfolgende zweite Teil des Beitrags prüft die diesbezüglichen Möglichkeiten und Grenzen de lege lata und deutet schon an, wie die Frage nunmehr in der aktuellen Rechtssache Streamz relevant werden könnte und entschieden werden sollte. Abschließend wird kurz die rechtspolitische Perspektive de lege ferenda skizziert.

Rechtsprechung

EuGH v. 16.6.2026 - C-188/24, C-190/24, EuGH: Anwendbarkeit nationaler Verbote auf EU-Anbieter digitaler Dienste, CR 2026, 686-694

OLG Köln v. 14.7.2026 - 6 W 50/26, OLG Köln: Angaben des Bewertungsportals über Anzahl gelöschter Bewertungen, CR 2026, 694-695

OLG Oldenburg v. 1.4.2026 - 5 U 89/25, OLG Oldenburg: Risikoverteilung bei Rechnungsversand per E-Mail, CR 2026, 695-696

EuG v. 8.7.2026 - T-1079/23, T-1080/23, T-214/24, EuG: Apple als Torwächter für AppStore, iOS und Safari, CR 2026, 696-697

Telekommunikation und Medien

EuGH v. 10.9.2026 - C-669/24, EuGH: Einseitiger Änderungsvorbehalt in AGB ist unzulässig, CR 2026, 697-701

BGH v. 30.7.2026 - I ZB 85/25, BGH: Ersatzeinreichung elektronischer Dokumente per Fax, CR 2026, 701

Report und Technik

Aufsätze

Brandi-Dohrn, Anselm, 50 Jahre DGRI – ein halbes Jahrhundert im Dienst des IT-Rechts, CR 2026, 702-704

“Die DGRI feiert Geburtstag: 30 Jahre sind vergangen, seit im Jahr 1976 die Gesellschaft für Rechts- und Verwaltungsinformatik (GRVI) von einer Gruppe von Pionieren des Datenverarbeitungsrechts gegründet worden ist. Nach dem Zusammenschluss mit der 1986 ein Jahrzehnt später ins Leben gerufenen Deutschen Gesellschaft für Informationstechnik und Recht (DGIR) ist daraus im Jahr 1994 die heutige Deutsche Gesellschaft für Informatik und Recht (DGRI) geworden.“
Mit diesen Worten leiteten der Vorsitzende Wolfgang Büchner und der Geschäftsführer Thomas Dreier im Jahr 2007 Band 16 der Schriftenreihe der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. ein, der zum 30-jährigen Bestehen der Gesellschaft unter dem Generalthema “Von der Lochkarte zum globalen Netzwerk – 30 Jahre DGRI“ die Entwicklung des Computer- und IT-Rechts nachzeichnete.

Computer Law Review International (CRi)

CRi Redaktion, Neue Inhalte in Otto Schmidt online, CR 2026, R117

IT und Software

Wasilewski, David, BGH: Zulässige Pastiche im Fall “Metall auf Metall“ – Klappe, die Sechste, CR 2026, R117-R118

Daten und Sicherheit

Pfeiffer, Jan, EuGH: Grenzen für die Online-Veröffentlichung von Aktionärsdaten, CR 2026, R118

Wasilewski, David, LG Köln: Erfolgreiche Unterlassung gegen KI-Chatbot und vorangekreuzte Einstellungen in einer App, CR 2026, R118-R119

Internet und E-Commerce

Limbach, Paul, EuGH: Örtliche Zuständigkeit bei Verlust von Reisegepäck, CR 2026, R119-R120

Pfeiffer, Jan, OLG Frankfurt: Unvollständige Bestellbutton-Beschriftung lässt Kaufvertrag über E-Auto wirksam bleiben, CR 2026, R120-R121

Pfeiffer, Jan, LG Frankfurt/M.: Meta haftet für Fake-Werbung auf Instagram und Facebook, CR 2026, R121-R122

TK und Medien

Berhane, Noel, BGH: Interne Kabelweiterleitung ohne Vergütungspflicht, CR 2026, R122

Buchbesprechungen

Hartl, Korbinian, Gerhard Wiebe (Hrsg.), Das neue Recht der Cyberresilienz, CR 2026, R122-R123

DGRI-Informationen

DGRI Jahrestagung 2026, CR 2026, R123

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom