Heft 2 / 2016

In der aktuellen CR Ausgabe (Heft 2, Erscheinungstermin: 15. Februar 2016) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

IT und Software

Spindler, Gerald, Die Modernisierung des europäischen Urheberrechts, CR 2016, 73-81

Die EU-Kommission hat sich ähnlich der Bundesregierung bekanntlich die Digitalisierung auf die Fahnen geschrieben. Diese digitale Agenda nimmt langsam Konturen an, etwa durch die Verabschiedung der EU-DatenschutzgrundVO, die Regelungen zur Netzneutralität oder zur Abschaffung der Roaming-Gebühren, nunmehr auch durch die Vorschläge zur Änderung des Vertragsrechts für digitale Inhalte. Einen wichtigen Baustein in diesem Gefüge stellt das europäische Urheberrecht dar, bei dem es sich angesichts der aufeinander prallenden, vielfältigen Interessen für die EU-Kommission allerdings auch wohl um die “härteste zu knackende Nuss“ handelt. Demgemäß ist es nicht überraschend, dass die EU-Kommission ihre eigenen Ankündigungen, zu Dezember 2015 die wesentliche Vorschläge vorzustellen, nicht einhalten konnte, sondern vielmehr etliche sehr umstrittene Punkte auf das nächste Jahr verschoben hat. Immerhin lässt sie in groben Umrissen erkennen, welche Ziele sie ansteuert. Der Beitrag widmet sich zunächst einer kurzen Analyse des nunmehr vorgelegten Vorschlags für eine PortabilitätsVO (I.). Sodann wird die Mitteilung der EU-Kommission im Übrigen auf belastbare Schritte in Richtung digitaler Binnenmarkt (II.) und die im Rahmen der Reform anzupassenden Schranken (III.) untersucht. Schließlich werden die Ansätze der EU-Kommission für einen “fairer marketplace“ zur gerechteren Verteilung von Einnahmen (IV.) und für eine Neugestaltung der Haftung der Internetprovider zur Bekämpfung der Piraterie (V.) vorgestellt und erörtert. Der Beitrag schließt mit ein paar Gedanken zu den vergriffenen Werken (VI.) und fasst die Ergebnisse mit Blick auf die von der EU-Kommission anvisierten Fernziele zusammen (VII.).

  • KG v. 27.8.2015 - 23 U 42/14, KG: Steam-Nutzerkonten nicht übertragbar, CR 2016, 81-83
  • OLG Naumburg v. 27.8.2014 - 6 U 3/14, OLG Naumburg: Eigentum an (Geschwindigkeitsmess-)Daten, CR 2016, 83-85
  • OLG Hamburg v. 7.7.2015 - 7 U 29/12, OLG Hamburg: “Recht auf Vergessenwerden“ auch gegen Internetarchiv-Betreiber, CR 2016, 86-88

Daten und Sicherheit

Albrecht, Jan Philipp, Das neue EU-Datenschutzrecht – von der Richtlinie zur Verordnung, CR 2016, 88-98

Der Beitrag bietet einen Überblick über die Regelungsinhalte der neuen Datenschutz-Grundverordnung der EU an Hand des finalen Textes nach der Einigung im Trilog. Zudem liefert der Autor Hintergründe zum Gesetzgebungsverfahren, das er selbst als Berichterstatter des Europäischen Parlaments über die gesamte über vierjährige Dauer aktiv begleitet hat. Eine strukturierte Darstellung des neuen Datenschutzgesetzes und eine Einordnung der Bestimmungen in ihre historischen Zusammenhänge sollen das Verständnis für diesen wichtigen Text erleichtern.Zunächst werden die Endgültigkeit des aus dem Trilog hervorgegangenen Textes und die historische Dimension der erstmaligen Regelung eines Grundrechts und dessen Durchsetzung hervorgehoben (I.). Sodann werden der territoriale und sachliche Anwendungsbereich des neue Regelungswerks beschrieben (II.), bevor mit “personenbezogenen Daten“ und dem Konzept der Einwilligung zwei zentrale neue Definitionen vorgestellt werden (III.). Anschließend werden die wesentlichen neuen Grundsätze und die neuen Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten präsentiert (IV.). Sodann werden die neuen individuellen Rechte der Betroffenen hervorgehoben (V.) und den neuen Pflichten für die für eine Datenverarbeitung verantwortlichen Stellen gegenüber gestellt (VI.). Dem folgt eine Darstellung der internationalen Absicherung des EU-Grundrechts auf Datenschutz bei Datentransfers in Drittstaaten (VII.). und des neuen Konsistenzmechanismus für die Datenschutzaufsicht und des neuen Systems obligatorischer Sanktionen (VIII.). Abschließend werden sowohl die neuen Regeln für den Schutz spezieller Daten einschließlich der neuen Schwelle zur Datenschutz-Mündigkeit zum Schutz von Kindern als auch die Regeln für das Inkrafttreten im Frühling 2016 und die Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung (IX.) vorgestellt, bevor der Beitrag mit einer ersten Einschätzung im Ausblick (IX.) endet.

Rath, Michael / Kuß, Christian / Maiworm, Christoph, Die neue Microsoft Cloud in Deutschland mit Datentreuhand als Schutzschild gegen NSA & Co.?, CR 2016, 98-103

Mit der “deutschen Cloud“ versprechen Microsoft und T-Systems ihren deutschen Kunden die volle Kontrolle und Entscheidungshoheit über ihre Daten und damit letztlich auch Abhilfe gegen den Zugriff von US-(Sicherheits-) Behörden. Ab dem 2. Halbjahr 2016 sollen die neuen Cloud-Dienste stufenweise in Deutschland ausgerollt werden, wobei “Microsoft Azure“, “Office 365“ und “CRM online“ dann bei Nutzung der deutschen Cloud ausschließlich aus deutschen Rechenzentren der T-Systems heraus betrieben werden sollen. Nicht zuletzt aufgrund der Entscheidung des EuGH zum Safe-Harbor-Abkommen (EuGH v. 6.10.2015 – Rs. C-362/14, CR 2015, 633 m. Anm. ) und des noch immer anhängigen “Microsoft Ireland Case“ scheint die Nachfrage nach einer rein deutschen Cloud groß: Nach der KPMG-BITKOM Studie “Cloud-Monitor 2015“ entspricht ein rein nationales Microsoft-Angebot den Wünschen der Kunden, denn 83 % der deutschen Unternehmen erwarten, dass ihr Cloud-Anbieter seine Rechenzentren ausschließlich in Deutschland betreibt. Das rechtliche Novum der deutschen Microsoft-Cloud: Es wird in dem neuen Modell nicht nur (ausschließlich) Rechenzentren und Datenleitungen in Deutschland geben, die (nur) durch einen deutschen Provider (T-Systems) betrieben werden, sondern auch einen deutschen “Datentreuhänder“ (ebenfalls T-Systems).Dieser Beitrag untersucht, wie das Modell des deutschen Datentreuhänders rechtlich zu bewerten ist. Dazu werden zunächst die Zugriffsrechte von US-Behörden auf europäische Daten und deren konkrete Reichweite dargestellt (I.). Sodann wird das neue Microsoft-Konzept für eine sichere “deutsche Cloud“ aus technischer und aus rechtlicher Perspektive präsentiert (II.). Schwerpunkt des Beitrags bildet die Analyse, inwieweit diese Konstruktion einer deutschen Datentreuhand den Zugriff von US-(Sicherheits-)Behörden auf in Deutschland belegene Daten verhindern kann (III.) Die wesentlichen Ergebnisse der Analyse werden abschließend zusammengefasst (IV.).

Internet und E-Commerce

Hilgert, Felix / Sümmermann, Philipp, Jugendschutz in der virtuellen Realität, CR 2016, 104-109

Ein Spielerlebnis, das optisch nicht an den Kanten des Bildschirms endet und ein Steuerungskonzept, bei dem nicht Tastendruck und Mausklick, sondern die Bewegung von Kopf und Körper des Spielers einen Avatar durch Landschaften gehen und Gegenstände ergreifen lässt: Der rasante Fortschritt bei Virtual Reality-Technik macht ein intensives Eintauchen in digitale Spielwelten möglich. Zahlreiche Video- und Computerspiele setzen bereits auf Virtual Reality-Brillen, um Gamern täuschend echte Spielerfahrungen zu ermöglichen. Daneben existiert auch Zubehör, das durch Vibrationen oder sogar Stöße die Inhalte von Spielen physisch spürbar macht. Bislang noch ungeklärt ist, wie sich die Verfügbarkeit solcher – für das Spielgeschehen optionaler – Hardware auf die jugendschutzrechtliche Bewertung und Alterskennzeichnungen von Spielen auswirkt. Welche Hardware zum Konsum von Medieninhalten verwendet wird, ist bei dieser Beurteilung traditionell kaum beachtet worden. Bei dezidierten Virtual Reality Inhalten dürfte indes eine differenziertere Betrachtung erforderlich sein, die Jugendschützer auch vor einige technische Herausforderungen stellen wird.Der Beitrag skizziert zunächst das System der Alterskennzeichnung von Computerspielen (I.) und beschreibt sodann die Veränderungen für ein Computerspiel durch momentan verfügbare Virtual Reality (II.). Den Schwerpunkt des Beitrag bildet die Analyse, wie sich der Einsatz verfügbarer Virtual Reality auf die jugendschutzrechtliche Bewertung auswirkt (III.), deren wesentliche Ergebnisse im Fazit zusammengefasst werden (IV.).

  • EuGH v. 1.10.2015 - Rs. C-230/14, EuGH: Datenschutz-Kontrollbefugnisse innerhalb der EU-Mitgliedstaaten, CR 2016, 109-112
  • EuGH v. 12.6.2014 - Rs. C-156/13, EuGH: Verbot von Glücksspielen im Internet – Digibet II, CR 2016, 112-114
  • BGH v. 23.9.2015 - VIII ZR 284/14, BGH: Berechtigung zu vorzeitigem Abbruch von eBay-Auktion, CR 2016, 114-116
  • BGH v. 30.7.2015 - I ZR 104/14, BGH: Täterschaftliche Haftung des Plattformbetreibers für unzulässige Suchmaschinenoptimierung – Posterlounge, CR 2016, 116-119
  • LG Köln v. 13.8.2015 - 28 O 75/15, LG Köln: Haftung von Suchmaschinenbetreiber für Links in Trefferliste zu rechtwidrigen Seiten Dritter, CR 2016, 120
  • LG Hamburg v. 10.7.2015 - 324 O 17/15, LG Hamburg: Haftung ausländischer Suchmaschinenbetreiber für rechtswidrige Trefferangaben bei nationaler Niederlassung, CR 2016, 121
  • LG Berlin v. 30.6.2015 - 15 O 558/14, LG Berlin: Filesharing: (Un-)Zuverlässigkeit der IP-Adressen-Ermittlung, CR 2016, 121-122
  • LG Hamburg v. 21.4.2015 - 416 HKO 159/14, LG Hamburg: Veräußerung von AdBlockern mit Whitelists, CR 2016, 122-125
  • LG Frankfurt/M. v. 18.3.2015 - 3-08 O 136/14, LG Frankfurt/M.: Anstiftung zum Rechtsbruch durch Uber-Vermittlung von Personenfahrten, CR 2016, 126-129
  • LG Köln v. 20.2.2015 - 12 O 186/13, LG Köln: Rechtliche Einordnung des Vertrags zur Einrichtung und Pflege eines Webauftritts, CR 2016, 129-131

Telekommunikation und Medien

  • VG Köln v. 11.11.2015 - 21 K 450/15, VG Köln: Gmail als Telekommunikationsdienst, CR 2016, 131-135
  • BGH v. 4.8.2015 - 3 StR 162/15, BGH: Keine heimliche Beschlagnahme von E-Mails, CR 2016, 135
  • BGH v. 19.3.2015 - I ZR 157/13, BGH: Unlauterer Schufa-Hinweis in Mahnung eines Mobilfunkunternehmens, CR 2016, 135-137

Report und Technik

Grützmacher, Malte / Lejeune, Mathias / Schneider-Brodtmann, Jörg / Stögmüller, Thomas, Stellungnahme der DGRI zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und der ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung, CR 2016, 138-140

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und der ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung vorgelegt. Im Rahmen der Verbändeanhörung haben sich die Fachausschüsse Softwareschutz und Vertragsrecht der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. (DGRI) mit dem Referentenentwurf vom 5.10.2015 in einer Stellungnahme befasst. Die Stellungnahme der DGRI v. 21.12.2015 nimmt das in § 40a UrhG-E enthaltene Rückrufsrecht wegen anderweitiger Nutzung in den Blick und untersucht dessen Auswirkungen auf die Softwareindustrie und solcher Industrien, die Software im Zuge der zunehmenden Digitalisierung zusehends in ihren Produkten integrieren (etwa den Maschinenbau oder die Elektroindustrie). Sie gelangt zu dem Ergebnis, dass der Normvorschlag für den Bereich Computerprogramme und Datenbanken weder die Interessen der Urheber noch der Softwareindustrie angemessen berücksichtigt und daher abzulehnen ist.

Computer und Recht aktuell

Schmechel, Philipp, Bundestag: Beschluss eines Verbandsklagerechts gegen Datenschutzverstöße, CR 2016, R15

Kempe, Nils, LG Berlin: Zugangsanspruch der Erbengemeinschaft zu Facebook-Nutzungskonto, CR 2016, R15-R16

Sturm, Fabian, BGH: Persönlichkeitsrechtsverletzung durch “No-Reply“-Mail mit Werbezusatz, CR 2016, R16-R17

Grenzer, Matthis, BKartA: Zur Kartellrechtswidrigkeit von sog. “engen Bestpreisklauseln“, CR 2016, R17

Osiek, Anabelle, LG Stuttgart: Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit des Adblockers , CR 2016, R17-R18

Hrube, Mandy, BGH: Zum Zitatrecht bei Übernahme von Exklusivinterviews in Fernsehsendungen, CR 2016, R18-R19

Heckmann, Jörn, E-Health-Gesetz: Befürchtung einer Verzögerung des Roll-Outs der IT-Infrastruktur, CR 2016, R19

Thalhofer, Thomas, Outsourcing bei Finanzinstituten, CR 2016, R19-R20

Editorial

Jetzt neu: Selbststudium nach § 15 FAO mit Computer und Recht, CR 2016, R73

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 16.02.2016 14:03