Heft 11 / 2015

n der aktuellen CR Ausgabe (Heft 11, Erscheinungstermin: 15. November 2015) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Editorial

Büllesbach, Alfred, Herbert Fiedler bleibt unvergessen!, CR 2015, 693-694

Bartsch, / Schneider, , Prof. Dr. Dr. Herbert Fiedler 29.4.1929 – 15.10.2015, CR 2015, 694-696

Computerrecht

Brüggemann, Sebastian, Urheberrechtlicher Schutz von Computer- und Videospielen, CR 2015, 697-703

Mit “Tetris“ feierte vergangenes Jahr eines der bekanntesten Videospiele seinen 30sten Geburtstag. Von den Anfängen der Computerspiele in den 1950er Jahren, mit den ersten Spieleautomaten, über die ersten Heimcomputer und Spielekonsolen bis hin zu aktuellen Trends des Online, Mobile und Cloud Gaming hat sich viel getan. Computer- und Videospiele sind längst keine Randerscheinungen mehr sondern in der Mitte der Gesellschaft angelangt, gelten gar als Kunst- und Kulturform. Aus privaten LAN-Partys sind millionenschwere E-Sports-Events und Turniere geworden und die Umsätze haben die Einspielergebnisse von Filmen an den deutschen Kinokassen längst hinter sich gelassen. Gleichzeitig haben sich die Produktionskosten aufwendiger Spieleproduktionen vervielfacht, so dass wirtschaftliche Verwertbarkeit und Investitionsschutz eine zunehmend zentralere Rolle einnehmen. Die hierfür maßgebliche Frage, wie Computer- und Videospiele als Gesamtwerk urheberrechtlich einzuordnen sind, ist dagegen nach wie vor umstritten. Handelt es sich um Software, ein Film- oder doch ein Multimediawerk und welche Rechtsfolgen sind mit der jeweiligen Einordnung verbunden? Spätestens seit den UsedSoft Entscheidungen des BGH und EuGH beschränken sich die Auswirkungen nicht mehr nur auf die anwendbaren Schrankenregelungen und damit den Nutzungsumfang im privaten Umfeld, sondern auch den Erschöpfungsgrundsatz und damit den (gewerblichen) Weiterverkauf und Zweiterwerb von Computer- und Videospielen. Eine einheitliche urheberrechtliche Betrachtung von Computer-und Videospielen als “Gesamtwerk“ würde in diesem Zusammenhang die rechtliche und wirtschaftliche Verkehrstauglichkeit des Endprodukts deutlich erhöhen.Der Beitrag skizziert zunächst die urheberrechtliche Doppelnatur (I.) von Computer- und Videospielen und die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von deren einzelnen Bestandteilen (II.). Sodann wird im Schwerpunkt die Schutzfähigkeit des Gesamtwerks (III.) und deren Auswirkungen auf den Rechtsverkehr (IV.) untersucht.

  • EuGH v. 5.5.2015 - Rs. C-146/13, EuGH: Verordnungen zur Schaffung eines einheitlichen Patentrechts – I, CR 2015, 704-707
  • EuGH v. 5.5.2015 - Rs. C-147/13, EuGH: Verordnungen zur Schaffung eines einheitlichen Patentrechts – II, CR 2015, 707-709
  • BGH v. 9.6.2015 - VI ZR 327/12, BGH: Einstufung aller Produkte derselben Gruppe/Serie als fehlerhaft wegen potentieller Fehlfunktion, CR 2015, 709-710
  • BGH v. 19.3.2015 - I ZR 4/14 Green-IT, BGH: Veräußerung und Erschöpfung des Verbreitungsrechts an Computerprogramm – Green-IT, CR 2015, 711-715
  • OLG Frankfurt v. 27.1.2015 - 11 U 94/13, OLG Frankfurt: Reichweite des Urheberschutzes für Computerprogramme, CR 2015, 715-716
  • EuGH v. 5.3.2015 - Rs. C-503/13 und C-504/13 ECLI:EU:C:2015:148, EuGH: Einstufung aller Produkte derselben Gruppe/Serie als fehlerhaft wegen potentieller Fehlfunktion, CR 2015, 716
  • BGH v. 7.7.2015 - X ZR 64/13 Bitratenreduktion, BGH: Patent zur Bitratenreduktion, CR 2015, 716
  • BGH v. 26.2.2015 - X ZR 37/13, BGH: Patentfähigkeit eines Verfahrens zur visuellen Informationswiedergabe, CR 2015, 716-717

Telekommunikationsrecht

Frey, Dieter / Rudolph, Matthias / Oster, Jan, Die Host-Providerhaftung im Lichte des Unionsrechts, CR 2015, 717

Die Reichweite der Host-Providerhaftung wird nicht nur in Deutschland, sondern auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union kontrovers diskutiert. Dabei sollte die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr ein europaweit gültiges System schaffen, in dem die unterschiedlichen Interessen in der Internetsphäre, insbesondere auch im Kontext der Rechtsdurchsetzung, zum Ausgleich gebracht werden. Diensteanbieter sollten nach Art. 12 bis 15 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr nur innerhalb eines eng definierten Rahmens haften, um grenzüberschreitende Dienstleistungen zu erleichtern und Wettbewerbsverzerrungen abzubauen. Der EuGH hat mittlerweile in einer Reihe von Vorabentscheidungsverfahren wichtige Grundsätze für die Auslegung der unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere zu Art. 14 der Richtlinie, etabliert. Die Europäische Kommission hat in ihrer Strategie für den digitalen Binnenmarkt angekündigt, das Haftungsregime für sog. Vermittler zu überprüfen und im Jahr 2016 ggf. Initiativen zur Weiterentwicklung der Regelungen vorzulegen.Trotz der vielfältigen Aktivitäten auf europäischer Ebene und der unionsweiten Harmonisierung der Haftungsprivilegierungen für Host-Provider durch die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr hat die Bundesregierung einen Regierungsentwurf für ein zweites Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (TMG) vorgelegt. Mit dem Entwurf sollen die §§ 8 und 10 TMG, mit denen die Privilegierung der Access- und Host-Provider nach der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr in deutsches Recht umgesetzt wurden, modifiziert werden. Der Gesetzentwurf soll durch die Ergänzungen in § 8 TMG Fragen der Haftung von Betreibern öffentlicher WLAN-Angebote regeln und durch die Änderungen des § 10 TMG die Haftungsprivilegierung für Host-Provider modifizieren. § 10 TMG setzt derzeit für eine etwaige Haftung jedenfalls die Kenntnis von Tatsachen oder Umständen voraus, aus denen sich die Rechtswidrigkeit einer Information ergibt. Für “besonders gefahrgeneigte Dienste“ soll diese Kenntnis nach dem Gesetzentwurf aufgrund einer Reihe von Vermutungstatbeständen fingiert werden. Da § 10 TMG allerdings auf Art. 14 der Richtlinie für den elektronischen Geschäftsverkehr beruht, der solche Vermutungstatbestände und das Merkmal der “besonders gefahrgeneigten Dienste“ nicht vorsieht, stellt sich die Frage der Kompatibilität des Gesetzentwurfs mit den unionsrechtlichen Vorgaben.Vor diesem Hintergrund hat der eco-Verband der Internetwirtschaft e.V. den Auftrag zur Erarbeitung des vorliegenden Rechtsgutachtens erteilt. Dazu wird zunächst die Kompatibilität der vorgeschlagenen Neufassung des § 10 TMG-E mit den Vorgaben der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH untersucht. Darüber hinaus wird der mit dem Gesetzentwurf unter Berufung auf die BGH-Rechtsprechung verfolgte Ansatz, sog. “gefahrgeneigte Dienste“ in den Fokus zu nehmen, näher analysiert. Der BGH trifft in diesem Kontext Einzelfallentscheidungen, bei denen implizit eine Betrachtung des Geschäftsmodells eines Dienstanbieters vorgenommen wird.Bei der Analyse wird besonders berücksichtigt, inwiefern die von der Rechtsprechung herangezogenen Kriterien für eine Geschäftsmodell-Betrachtung Ansatzpunkte für den Gesetzgeber sein können und welcher Gestaltungsspielraum dem deutschen Gesetzgeber insgesamt vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben zur Regelung des Haftungsregimes für Host-Provider verbleibt. Nicht Gegenstand der Untersuchung ist die Entwurfsfassung des § 8 TMG, mit der eine ausdrückliche Reglung für WLAN-Betreiber innerhalb des Systems der Haftungsprivilegierung für Access-Provider geschaffen wird.

  • BGH v. 20.8.2015 - StB 7/15, BGH: Keine Filterung von IP-Adressen durch TK-Dienstleister, CR 2015, 718-719
  • BGH v. 17.6.2015 - 2 StR 228/14, BGH: Befangenheit bei Handynutzung auf Richterbank, CR 2015, 719
  • BGH v. 16.6.2015 - KZR 83/13 Einspeiseentgelt, BGH: Kabelnetzbetreiberpflicht zur Weiterleitung öffentlich-rechtlicher Fernsehprogramme – Einspeiseentgelt, CR 2015, 720-723
  • BGH v. 12.3.2015 - I ZR 84/14 TV-Wartezimmer, BGH: Störerhaftung bei berufsspezifischem Unlauterbarkeitsvorwurf – TV-Wartezimmer, CR 2015, 723
  • OLG München v. 21.4.2015 - 29 U 4432/14 und 29 W 2271/14, OLG München: Lizenzpflicht beim Internetradio, CR 2015, 723
  • OLG Köln v. 27.3.2015 - 6 U 134/14, OLG Köln: Irreführendes Werbevideo zur Übertragungsgeschwindigkeit bei Vectoring, CR 2015, 723-724

Medienrecht

Brisch, Klaus / Pieper, Fritz, Das Kriterium der “Bestimmbarkeit“ bei Big Data-Analyseverfahren, CR 2015, 724-729

Die Frage des “Personenbezugs“ von Daten wird im Datenschutzrecht seit jeher kritisch diskutiert. Einen neuen Höhepunkt erreicht diese Diskussion im Kontext von Big Data-Anwendungen: Im Zeitalter der Auswertung großer Datenmengen in hoher Geschwindigkeit mit dem Ziel, diese nutzbar zu machen, schwebt über jeder Datenverarbeitung das Damoklesschwert der “Bestimmbarkeit“ einer Person (§ 3 BDSG). Dies ist insb. dann der Fall, wenn man auf das sog. “Zusatzwissen Dritter“ abstellt. Selbst der Versuch, hier mit anonymisierten Daten zu arbeiten, kann sich als trügerisch erweisen. Gleichwohl besteht in der Praxis ein erhebliches Bedürfnis, entsprechende Datenverarbeitungsvorgänge und insb. Übermittlungen vorzunehmen. Der Beitrag erarbeitet die rechtliche Problematik vor dem Hintergrund von Big Data-Analysen und stellt dar, welche rechtlichen Absicherungsmechanismen zur Verfügung stehenBig Data und Datenschutzrecht – wie passt das zusammen? Identitätsstiftende Merkmale von Big Data widersprechen datenschutzrechtlichen Grundprinzipien. Demgegenüber steht ein rasant wachsendes Bedürfnis in der Praxis, entsprechende Analysen durchzuführen, um wegweisende Erkenntnisse zu gewinnen – wenn nötig auch unter Zuhilfenahme der Kenntnisse Dritter. Genau hier besteht jedoch aufgrund der datenschutzrechtlichen Problematik erhebliche Rechtsunsicherheit, wie sich diese Positionen in Einklang bringen lassen. Dem widmet sich der vorliegende Beitrag.Der Beitrag wird zunächst in der gebotenen Kürze darstellen, was man unter “Big Data“ versteht und den steigenden Anwendungsbedarf von entsprechenden Analyseverfahren beleuchten (I.). Sodann werden die – bereits mehrfach thematisierten – allgemeinen datenschutzrechtlichen Herausforderungen bei der Nutzung von Big Data-Techniken, insbesondere der Frage nach dem Vorliegen von Personenbezug aufgezeigt (II.). Besonderer Fokus liegt dem folgend auf der Frage, wann ein Betroffener “bestimmbar“ ist und welcher Stellenwert den Aspekten der “Vernunft“ sowie der “Anonymisierung“ bei der Bewertung zukommt (III.). Im Anschluss daran werden darauf aufbauend eine Bewertung bei der Einschaltung Dritter und der entsprechenden Datenübermittlung vorgenommen und Möglichkeiten der Absicherung des Übermittelnden aufgezeigt (IV.) sowie ein Fazit gezogen (V.).

  • EuGH v. 13.5.2015 - Rs. C-516/13, EuGH: Zulässiges Verbot gezielter Werbung durch Rechteinhaber, CR 2015, 730-731
  • BGH v. 16.4.2015 - I ZR 69/11, BGH: Digitalisierung von Büchern in Bibliotheken – Elektronische Leseplätze II, CR 2015, 731-735
  • OLG Frankfurt v. 9.4.2015 - 6 U 33/14, OLG Frankfurt: Wahrung der “Opt-In“-Basis für Zusatzleistungen bei Online-Flugbuchungen, CR 2015, 735-737
  • OLG Düsseldorf v. 24.3.2015 - I-20 U 187/14, OLG Düsseldorf: Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für rechtsmissbräuchliche Abmahnung, CR 2015, 737-738
  • LG München I v. 27.5.2015 - 37 O 11673/14, LG München I: Kein Verbot für Ad-Block-Software, CR 2015, 738-747

Report

Hoppen, Peter, Software-Anforderungsdokumentation, CR 2015, 747-760

Dieser Beitrag rundet die Aufsatzserie zur Dokumentation von Softwareentwicklungen ab (Teil 1 zur Software-Herstellungsdokumentation: -, CR 2015, 469 ff.; Teil 2 zur Software-Projektdokumentation: , CR 2015, 541 ff.). Es wird dargestellt, welche Aspekte bei der Abfassung einer Leistungsbeschreibung für eine Softwareentwicklung zu berücksichtigen sind und wie Anforderungen an die Entwicklung aus technischer Sicht sinnvoll zu dokumentieren sind. Relevante Normen und Standards werden benannt und es werden Hinweise zur vertraglichen Verankerung gegeben.

Computer und Recht aktuell

Grenzer, Matthis, Nach “Safe-Harbor“: Stellungnahmen der Datenschutzaufsichtsbehörden, CR 2015, R111-R112

Schmechel, Philipp, OLG Frankfurt: Software-Werbung als “Verbreiten“ i.S.v. § 69c Nr. 3 UrhG, CR 2015, R112

Hrube, Mandy, Bundestag beschließt Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung, CR 2015, R112-R113

Osiek, Anabelle, BGH: Zum Schadensersatz wegen einer vorzeitig abgebrochenen -Transaktion, CR 2015, R113-R114

Hrube, Mandy, BGH: Keine GEMA-Gebühr für Wohnungseigentümergemeinschaft, CR 2015, R114

Kempe, Nils, LG Hamburg: Störerhaftung eines Host-Providers für Urheberrechtsverletzung eines Dienst-Nutzers, CR 2015, R114-R115

Heckmann, Jörn, USA: Google Books ist Fair-Use, CR 2015, R115

Mühlbauer, Alexander, DSRI Herbstakademie 2015 – “Internet der Dinge“, CR 2015, R115-R117

Report

Dierks, Christian, BuchbesprechungenGesundheitsdatenschutzrecht, CR 2015, R117-R118

Gramlich, Ludwig, BuchbesprechungenTKG – Telekommunikationsgesetz, Kommentar, CR 2015, R118

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 11.11.2015 09:43