Heft 7 / 2014

In der aktuellen CR Ausgabe (Heft 7, Erscheinungstermin: 15. Juli 2014) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Computerrecht

  • Brandi-Dohrn, Anselm, Die Besonderheiten von Haftungsklauseln in IT-Verträgen, CR 2014, 417-427
    Haftungsklauseln – also Klauseln, die die gesetzliche Haftung des Verwenders beschränken – sind der wirtschaftliche Kern von AGB-Klauselwerken. Die – zunehmend strenge – Rechtsprechung zu derartigen Klauseln ist demgemäß kaum noch überschaubar. Das wirtschaftliche Risiko der Unwirksamkeit solcher Klauseln, die Gefahr, von Wettbewerbern wegen der Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln abgemahnt zu werden und die Pflicht des anwaltlichen Beraters, bei der Vertragsgestaltung den “sichersten Weg“ zu wählen, haben dazu geführt, dass sich in der Kautelarpraxis ein Quasi-Standard entwickelt hat, der sich jeweils an den restriktivsten Entscheidungen der Gerichte orientiert, ungeachtet der jeweiligen Branche, zu der diese Entscheidungen jeweils ergangen sind.Im Bereich des B2B-Verkehrs, der im Folgenden im Vordergrund steht, schreibt das Gesetz für die Prüfung von AGB-Klauseln vor, dass bei der Prüfung auf Unangemessenheit jeder Klausel auf die in der jeweiligen Branche geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen Rücksicht zu nehmen ist (§ 310 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Entwicklung der IT-Branche in den letzten 20 Jahren ist so stürmisch verlaufen, hat derart viele neue Geschäfts- und Vertragsmodelle hervorgebracht und zugleich in technischer Hinsicht derart an Komplexität gewonnen, dass es angebracht erscheint zu hinterfragen, ob es Besonderheiten dieser Branche gibt, die bei der Prüfung von AGB-Klauseln in IT-Verträgen zu berücksichtigen sind. Zudem geben vergangene und bevorstehende Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen, an denen die Wirksamkeit derartiger Klauseln zu messen ist, Gelegenheit zu prüfen, ob Rechtsprechung der Vergangenheit künftig noch unbesehen übernommen werden kann.Im Folgenden soll zunächst – vor dem Hintergrund der gesetzlichen Wertungen – die bestehende Rechtsprechung zu typischen Bestandteilen von AGB-Haftungsklauseln dargestellt werden, einschließlich der Spielräume, die schon die bestehende Rechtsprechung bei der Formulierung derartiger Klauseln in IT-Verträgen eröffnet. Anschließend werden – exemplarisch – Fallgestaltungen aus der IT-Branche dargestellt, deren Besonderheiten es rechtfertigen können, die Wirksamkeit von Haftungsklauseln abweichend von anderen Branchen zu beurteilen.
  • OLG Köln v. 11.1.2013 - 19 U 81/07, OLG Köln: Mangelnde Bindungswirkung eines Schiedsgutachtens aufgrund schwerwiegender Fehler und Mängel, CR 2014, 427-433
  • VG Hannover v. 28.11.2013 - 10 A 5342/11, VG Hannover: Kein Einscannen und Speichern von Personalausweisen in Privatunternehmen, CR 2014, 433-435
  • BGH v. 9.4.2014 - VIII ZR 404/12, BGH: Abwicklungsrichtlinien für das Leasinggeschäft und AGB-Prüfung, CR 2014, 435-436

Telekommunikationsrecht

  • Schuster, Fabian / Kubach, Laura / Ruhle, Ernst-Olav, Die EU-Richtlinie zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Breitbandnetzen, Ein Überblick unter Berücksichtigung der Marktsituation und den Erfahrungen mit den nationalen Gesetzesregelungen in Deutschland und Österreich, CR 2014, 436-442
    Mit der neuen Richtlinie verfolgt der EU-Gesetzgeber ehrgeizige Ziele. Ob sich eine Beschleunigung des Breitbandausbaus mit den vorgeschlagenen Maßnahmen im gewünschten Maße erreichen lässt, ist angesichts der Erfahrungen in Deutschland und Österreich zumindest in Teilen fraglich. In beiden Ländern sind einige Regelungen im Kern bereits umgesetzt, einige Anpassungen müssten jedoch noch vorgenommen werden, manches auch noch neu geregelt werden. Ob die Richtlinie wirklich viel zur Reduzierung der Kosten beitragen wird, ist zweifelhaft. Der Beitrag zeichnet zunächst die Hintergründe auf, auf welche die neue Richtlinie trifft (I.), und analysiert sodann den zu erwartenden Umsetzungsbedarf und die Praktikabilität dieser neuen europarechtlichen Vorgaben (II.).
  • BGH v. 17.4.2014 - III ZR 87/13, BGH: Umfang der (Basis-)Daten zur Eintragung im Telefonbuch, CR 2014, 442-445
  • AG Zossen v. 10.10.2013 - 5 C 27/13, AG Zossen: Kein Vertragsschluss zu Internet-by-Call-Angebot bei zu hohem Preis, CR 2014, 445-447

Medienrecht

  • Arning, Marian / Moos, Flemming / Schefzig, Jens, Vergiss(,) Europa!, Ein Kommentar zu EuGH, Urt. v. 13.5.2014 – Rs. C-131/12 – Google/Mario Costeja Gonzalez, CR 2014, 460, CR 2014, 447-456
    Der europäische Gesetzgeber werkelt im Zuge der Ausarbeitung einer Datenschutzgrundverordnung seit geraumer Zeit an der Kodifizierung eines “Rechts auf Vergessenwerden“ im Internet. Die Vorstellung war, dass ein solches Instrument im Sinne eines “digitalen Radiergummis“ über den schon bisher bestehenden datenschutzrechtlichen Löschanspruch hinaus weitere Inhaltsbereinigungen im Internet – z.B. auch bei anderen Anbietern als denjenigen, bei denen der Inhalt ursprünglich ins Netz gestellt wurde – ermöglicht. Während die Verordnungsgeber von diesem Konzept aber im Grunde schon wieder abgerückt waren, hat sich der EuGH nun mit seinem Urteil vom 13.5.2014 an die Speerspitze dieser Bestrebungen gesetzt und ein solches “Recht auf Vergessenwerden“ bereits in den bisherigen Richtlinien-Vorschriften verortet. Das Urteil darf deshalb getrost als eine Revolution bezeichnet werden – leider aber eine schlecht gemachte. Die vom EuGH aufgestellten Parameter für die vorgenommene Neubestimmung des Verhältnisses zwischen Datenschutzrechten einerseits und Informations- und Pressefreiheit andererseits sind – gelinde gesagt – fragwürdig und bedürfen in Teilen dringend einer Revision, in jedem Fall aber einer Klarstellung. Dieser Beitrag setzt sich kritisch mit den signifikantesten Schwachstellen der Urteils auseinander, namentlich: (1) den Erwägungen des EuGH zur räumlichen Anwendbarkeit innergemeinschaftlichen Datenschutzrechts, (2) der Herleitung einer über die Löschplichten von Webseitenbetreibern hinausgehenden Sperrverpflichtung von Suchmaschinenbetreibern generell und (3) den vom EuGH aufgestellten Parametern für die Interessenabwägung im Rahmen der Zuerkennung eines Rechts auf Vergessenwerden.
  • Hossenfelder, Martin / Schilde, Matthias, Praxisprobleme bei der Nutzung der Muster-Widerrufsbelehrung im E-Commerce, CR 2014, 456-460
    Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung (BGBl. I 2013/58, 642), das am 13.6.2014 in Kraft trat, treffen E-Commerce-Händler nicht nur weitreichende Informationspflichten. Auch die Muster-Widerrufsbelehrung ändert sich erneut und bringt zahlreiche neue Problemstellungen mit sich.
  • EuGH v. 13.5.2014 - Rs. C-131/12, EuGH: Pflicht für Suchmaschinen zur Löschung personenbezogener Links, CR 2014, 460-469
  • EuGH v. 27.3.2014 - Rs. C-314/12, EuGH: Sperr-Anordnungen gegenüber Internet Provider, CR 2014, 469-472
  • BGH v. 8.1.2014 - I ZR 169/12, BGH: Keine tatsächliche Vermutung von Täterschaft des Internetanschlussinhabers – BearShare, CR 2014, 472-477
  • BGH v. 18.3.2014 - II ZR 109/13, BGH: Verlust gesetzlicher Schutzwirkung für Widerrufsbelehrung wegen zutreffender Ergänzung des Mustertexts, CR 2014, 477
  • EuGH v. 27.2.2014 - Rs. C-351/12, EuGH: Keine Befreiung von Urheberrechtsabgaben für Kureinrichtungen, CR 2014, 477-478

Report

  • Andréewitch, Markus / Arbesser-Rastburg, Christoph, Rügeobliegenheit nach deutschem und österreichischem Recht, Ein Rechtsvergleich, CR 2014, 478-484
    Die Rügeobliegenheit hat in der Praxis bei der Anschaffung von Software sowie bei IT-Projekten eine große Bedeutung. In einigen Fällen wird sie vertraglich geregelt, in anderen Fällen wird auf die gesetzliche Regelung verwiesen oder es enthält der der Softwarebeschaffung oder dem IT-Projekt zugrunde liegende Vertrag gar keine Regelung, in welchem Fall wiederum das Gesetz greift. Sehr oft wird bei IT-Verträgen zwischen deutschen Anbietern und österreichischen Kunden (und umgekehrt) eine Rechtswahl getroffen, also i.d.R. österreichisches oder deutsches Recht für anwendbar erklärt. Seit Jahren fällt dabei den Autoren dieses Beitrages auf, dass – selbst rechtskundig vertretene – Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Rügeobliegenheit davon ausgehen, dass die österreichische mit der deutschen Rechtslage im Wesentlichen identisch ist bzw. “nur unwesentlich von dieser abweicht“. Dies ist unrichtig. Im Hinblick auf die Bedeutung der Rügeobliegenheit in der Praxis ist es angebracht, die beiden Gesetzeslagen zu vergleichen.

Computer und Recht aktuell

  • Hrube, Mandy, Schlussanträge des Generalanwalts: TU Darmstadt gegen Eugen Ulmer KG, CR 2014, R071
  • Schwanitz, Christopher, BVerwG: Keine Überprüfung der TK-Überwachung des BND, CR 2014, R071-R072
  • Sturm, Fabian, VGH Bayern: Keine Verfassungswidrigkeit von Rundfunkbeitrag, CR 2014, R072-R073
  • Grenzer, Matthis, EuGH: Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit von Bildschirm und Cachekopien, CR 2014, R073
  • Schwanitz, Christopher, OLG Koblenz: Zum Löschungsanspruch intimer Foto- und Filmaufnahmen, CR 2014, R073-R074
  • Schwanitz, Christopher, LG Berlin: AGB und Impressum von WhatsApp rechtswidrig, CR 2014, R074-R075
  • Funke, Michael, BMJV: Verordnung über das Register vergriffener Werke, CR 2014, R075
  • Grenzer, Matthis, Düsseldorfer Kreis: Smartes Fernsehen nur mit smartem Datenschutz, CR 2014, R075-R076

Report

  • Sassenberg, Thomas, Buchbesprechungen, Gesetzessammlung zum Telekommunikationsrecht der Europäischen Union, CR 2014, R076

Computerrecht

  • Bergt, Matthias / Brandi-Dohrn, Anselm / Heckmann, Dirk / Wimmers, Jörg, Stellungnahme der DGRI nach § 27a BVerfGG in der Verfassungsbeschwerde des Herrn T., Az. 1 BvR 16/13, CR 2014, S001-S011
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kann im Rahmen bei ihm anhängiger Verfahren nach § 27a BVerfGG Stellungnahmen zu technischen Fragen von geeigneten Organisationen erbitten. Die nachfolgende Stellungnahme der DGRI ist in einer derzeit vor dem BVerfG anhängigen Verfassungsbeschwerde des Herrn T. zum sog. “Apollonia-Fall“ ergangen – einem Aufsehen erregenden Mordfall am deutschen Eigner einer auf dem Weg in die Karibik befindlichen Jacht “Apollonia“ Anfang der 80er Jahre.Nachdem der verurteilte Mörder seine Strafe in Deutschland verbüßt hatte, begehrte er vom Nachrichtenmagazin “Der Spiegel“, die ihn identifizierende Berichterstattung aus den 80er Jahren im Spiegel-Online-Archiv zu löschen oder zu anonymisieren. Die in den Instanzen zunächst erfolgreiche Klage wurde vom BGH zurück gewiesen. Im Rahmen der von T. anhängig gemachten Verfassungsbeschwerde stellt sich für das BVerfG u.a. die Frage, (i) inwieweit und auf welchen Wegen es Internetportalen wie dem Spiegel-Online-Archiv möglich ist, Einfluss auf die von Suchmaschinen aufgefundenen und ausgeworfenen Ergebnisse zu nehmen, und (ii) auf welche Weise und mit welchem Aufwand nachträglich die Erreichbarkeit personenbezogener Daten erschwert oder – im Online-Zugriff – verhindert werden kann.Die Stellungnahme der DGRI ist zeitlich vor der Entscheidung des EuGH im Fall “Google Spain“ (EuGH, Urt. v. 13.5.2014 – Rs. C-131/12 – Google Spain/Gonzalez, CR 2014, 460, im Heft zu dieser Beilage) ergangen, ergänzt diese jedoch in wichtigen Fragen. Denn in der dem EuGH vorliegenden Fallgestaltung richtete sich das – sachlich ähnliche – Löschungsbegehren nicht gegen den Nachrichtendienst selbst (die ursprünglich gegen diesen ebenfalls angestrengte Klage war rechtskräftig abgewiesen worden, weil die beklagte Zeitung in Spanien gesetzlich verpflichtet war, die umstrittene Insolvenzbekanntmachung zu veröffentlichen), sondern allein gegen die Suchmaschine Google. Demgegenüber wird das BVerfG darüber zu befinden haben, ob und wenn ja in welchem Ausmaß die Nachrichtenportale ihrerseits verpflichtet sind, Informationen über Personen, bei denen das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit überwiegt entweder (a) im eigenen Archiv zu löschen oder zu anonymisieren oder (b) durch technische Maßnahmen zu verhindern, dass derartige Informationen bei einer Suche über Suchmaschinen in deren Ergebnisliste angezeigt werden. In letzterem Fall wäre die Information also noch grundsätzlich zugänglich, aber nicht mehr auf dem “einfachen“ Weg einer Suchanfrage über Suchmaschinen. Die Stellungnahme der DGRI stellt die technischen Möglichkeiten dar, die – über den Einzelfall hinaus – jeder beim Einsatz von Webseiten nutzen kann, um die Sichtbarkeit von Informationen für Suchmaschinen auf der Webseite zu steuern.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 14.07.2014 15:59