Heft 8 / 2013

In der aktuellen CR Ausgabe (Heft 8, Erscheinungstermin: 15. August 2013) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Computerrecht

  • Hofmann, Phillip, Urheberrechtlicher Schutz für Konzepte von Medienprodukten – It’s all inside, Tendenzen zur Auflösung des pauschalen Freihaltebedürfnisses für Unterhaltungskonzepte, CR 2013, 485-493
    In der Medien- und Unterhaltungsbranche winken den Produktionsfirmen die großen Gewinne, wenn es gelingt, ein Medienerzeugnis mit einem neuartigen, originellen Konzept auf dem Markt zu platzieren und dieses über einen möglichst langen Zeitraum ungehindert zu verwerten. Dies gilt in den verschiedensten Sektoren: So honoriert der Titel “Spiel des Jahres” im Bereich der klassischen Gesellschaftsspiele nicht selten ein bis ins Detail ausgetüfteltes Spielsystem, viele Computerstrategiespiele leben davon, dass die Fertigkeiten der Spielfiguren vernünftig ausbalanciert sind und die Aufeinandertreffen sich dadurch spannend gestalten. Und auch im Fernsehen sind es weniger die einzelnen Namen, Gesichter, Dialoge und konkreten Geschehnisse, die beispielsweise eine Reality-Show erfolgreich machen, sondern es ist das zugrunde liegende Format, das häufig in aller Herren Länder exportiert wird und dort erfolgreich ausproduziert wird. Während diese Endprodukte oftmals in ihrer Gesamtheit und in zahlreichen Einzelbestandteilen geschützt sind, steht der Schutz von den zugrunde liegenden Systemen und Konzepten seit jeher in Frage und wurde in der höchstrichterlichen Rechtsprechung teilweise in Abrede gestellt. Die in Bezug auf diese Schutzgegenstände geführten Debatten betreffen einige Grundsatzfragen des deutschen Urheberrechts, darunter vor allem die Frage nach dem sinnvollen Anwendungsbereich der althergebrachten Form/Inhalt-Dichotomie (= schutzfähige äußere Form, schutzloser Inhalt), verbunden mit der Frage nach der Notwendigkeit von Freihaltebedürfnissen und vom Urheberrechtsschutz auszuschließenden Erzeugnissen innerhalb individuellen, und damit nach allgemeinen Grundsätzen schutzfähigen Werkschaffens. Der Beitrag weist zunächst nach, dass eine inhaltliche Schutzdimension im UrhG mittlerweile anerkannt ist (I.). Diese inhaltliche Schutzdimension hat sich nunmehr auch hinsichtlich der klassischen Regelwerke von Gesellschaftsspielen durchgesetzt (II.). Allerdings wurde in der Rechtsprechung die Schutzfähigkeit von Konzepten und Systemen von Medienerzeugnissen lange Zeit in Abrede gestellt (III.). Deshalb war trotz des anerkannten Spielregelschutzes beispielsweise nicht klar, ob Schutz auch für die Systeme von Computerspielen erlangt werden konnte, die nicht völlig identisch mit klassischen Spielregeln sind. Für Fernsehformate wurde der Schutz sogar lange Zeit ausdrücklich höchstrichterlich verneint. Durch die Lernspiel-Entscheidungen dürfte dieses allgemeine Freihaltebedürfnis nunmehr aber aufgebrochen worden sein (IV.). Der Beitrag arbeitet deshalb heraus, wie Konzepte und Systeme, die Erzeugnissen der Unterhaltungsbranche zugrunde liegen, hiernach gestaltet sein müssen, damit ein Urheberrechtsschutz in Betracht kommt (V.). Schließlich wird unter Auseinandersetzung mit der Lernspiel-Entscheidung geklärt, ob derartige Konzeptionen einer der bekannten Werkarten zugeordnet werden können (VI.).
  • OLG Köln v. 13.7.2012 - 6 U 225/08, OLG Köln: Urheberrechtsverletzung durch Lernspiele, CR 2013, 493-497
  • LG Hamburg v. 14.6.2013 - 308 O 10/13, LG Hamburg: Pflicht zur Bereithaltung des Quellcodes nach GPLv2, CR 2013, 498-499

Telekommunikationsrecht

  • Orth, Ingo / Preetz, Christian, Telekommunikationsüberwachung im Mobilfunk – Umsetzung und Entschädigung, Was das 2. KostenRMoG für die Erstattung von Überwachungskosten im Mobilfunkbereich klarstellt und was verfassungswidrig bleibt, CR 2013, 499-505
    Staatliche Stellen sind nach dem Willen des Gesetzgebers berechtigt, sich bei Eingriffen in das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit von Telekommunikationsunternehmen unterstützen zu lassen. Mobilfunkunternehmen werden dabei überproportional häufig zu Mitwirkungshandlungen verpflichtet (vgl. die Statistik auf www.bundesjustizamt.de). In der Praxis führt gerade ihre Entschädigungspflicht zu Streit, da der Gesetzgeber nach bisheriger Rechtslage noch keine Sonderregelungen für den Mobilfunk vorgesehen hat.Der Artikel erläutert die Pflicht der Mobilfunkunternehmen zur Überwachung der Telekommunikation (I.) und stellt dann die aktuellen Rechtsprobleme anhand einschlägiger Urteile dar (II.), was zugleich eine Erwiderung auf die von , CR 2013, 217 ff. behandelte Frage darstellt, ob ein Handy für die Überwachungskosten als DSL-Anschluss zählt. Schließlich geben die Autoren einen Ausblick, inwieweit sich die Rechtsfragen durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (“2. KostenRMoG”, BR-Drucks. 517/12) erledigen bzw. neue Fragen aufgeworfen werden (III.).
  • LG München I v. 14.2.2013 - 12 O 16908/12, LG München I: Unzulässigkeit einer nachträglichen Kostenabrechnung für Prepaid-Mobilfunk-Verträge, CR 2013, 505-507
  • AG Kehl v. 4.2.2013 - 5 C 441/12, AG Kehl: Kündigung des DSL-Vertrags bei Umzug wegen Verweigerung der Fortsetzung am neuen Wohnort, CR 2013, 507-508

Medienrecht

  • Mankowski, Peter, Apps und fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht, Neues und altes Fernabsatzrecht sowie Initiative der Länderverbraucherschutzminister, CR 2013, 508-515
    Apps sind aus dem modernen Leben kaum mehr weg zu denken. Ihre rechtliche Bewältigung hinkt aber noch hinterher. Dies gilt insbesondere im Verbraucherschutz. Im Mai 2013 haben die Verbraucherschutzminister der Länder eine Initiative gestartet, ob für Apps ein Widerrufsrecht einzuführen ist. Dies kollidiert jedoch mit der Vollharmonisierung durch die Verbraucherrechte-Richtlinie und deren gerade erfolgte deutsche Umsetzung.

 

  • Werner, Matthias, Eingriff in das (Rollen-)Spielsystem, Spielregeln und regelwidrige Drittprogramme bei Online-Spielen, CR 2013, 516-523
    Computerspiele, und darunter insbesondere Online-Spiele mit Mehrspieler-Modus, haben sich in den letzten Jahren von einer Nischenbranche zu einer der am schnellsten wachsenden Sparten der Unterhaltungsindustrie entwickelt. Jüngstes Beispiel ist der erfolgreiche Verkaufsstart von Diablo III im Mai 2012: Innerhalb von nur 24 Stunden wurden weltweit über 3,5 Millionen Kopien des dritten Teils der Diablo-Reihe verkauft.Es ist nicht verwunderlich, dass mit dem wachsenden Erfolg von Online-Spielen auch die Zahl der Drittanbieter gestiegen ist, die an dem wirtschaftlichen Erfolg der Publisher partizipieren möchten. Bei den Drittangeboten handelt es sich vorwiegend um “Schummelprogramme”, die dem Verwender gegenüber Mitspielern Vorteile verschaffen und deren Verwendung nach den Spielregeln der Online-Spiele regelmäßig verboten ist.Die Verbreitung von Drittprogrammen, die gegen die Spielregeln von Online-Spielen verstoßen, war in jüngster Zeit Gegenstand mehrerer gerichtlicher Entscheidungen, u.a. des Hanseatischen OLG in Sachen Replay PSP und Runes of Magic und des LG Hamburg in Sachen Diablo III und World of Warcraft. Diese Entscheidungen sollen zum Anlass genommen werden, Spielregeln und regelwidrige Drittprogramme bei Online-Spielen einer näheren rechtlichen Betrachtung zu unterziehen. Im ersten Teil des vorliegenden Beitrags geht es um die vertragsrechtliche Einordnung der Spielregeln (I.). Es folgt ein Überblick über typische regelwidrige Drittprogramme und den Schaden, der den Publishern infolge der Verwendung der Drittprogramme entsteht (II.). Im dritten Teil werden die wichtigsten Ansprüche skizziert, die den Publishern gegen Verwender, Anbieter und Entwickler regelwidriger Drittsoftware zustehen (III.).
  • BGH v. 24.1.2013 - I ZR 171/10, BGH: Inkohärente Beschränkung des Glücksspielsektors – Digibet, CR 2013, 523-527
  • BGH v. 13.12.2012 - I ZR 182/11, BGH: Metall auf Metall II, CR 2013, 527-530
  • BGH v. 5.12.2012 - I ZR 88/11, BGH: Garantiewerbung über Internet-Plattform, CR 2013, 530-532
  • GmS-OGB v. 22.8.2012 - GmS-OGB 1/10, GmS-OGB: Geltung deutscher Vorgaben für Apothekerabgabepreis auch im Online-Versand aus EU-Ausland, CR 2013, 532-536
  • OVG Schleswig-Holstein v. 22.4.2013 - 4 MB 11/13, OVG Schleswig: Irisches Datenschutzrecht für Klarnamenpflicht bei Facebook, CR 2013, 536-538
  • OLG Düsseldorf v. 4.2.2013 - I-20 W 68/11, OLG Düsseldorf: Angemessener Streitwert bei Filesharing – 2.500 €, CR 2013, 538-539
  • OLG München v. 15.1.2013 - 6 W 86/13, OLG München: Mindest-Rechteinhaberschaft für Online-Auskunftsanspruch, CR 2013, 539-541
  • VG Neustadt v. 17.1.2013 - 1 L 1067/12.NW, VG Neustadt: Keine Vergnügungssteuerpflicht für PC in Internetcafé, CR 2013, 541-542
  • LG Stuttgart v. 29.5.2013 - 13 S 200/12, LG Stuttgart: Keine Haftung des Shopbetreibers für Affiliate-Spam, CR 2013, 542-544
  • LG Hamburg v. 25.4.2013 - 310 O 144/13, LG Hamburg: Urheberrechtsverstoß durch Software für Download von Streamingportalen, CR 2013, 544-546
  • LG Berlin v. 23.3.2012 - 96 O 126/11, LG Berlin: Keine verschleierte Werbung gegenüber Minderjährigen durch Online-Game, CR 2013, 546-547
  • OLG Frankfurt v. 22.3.2013 - 11 W 8/13, OLG Frankfurt: Haftung für Filesharing des Ehegatten, CR 2013, 547
  • OLG Köln v. 8.3.2013 - 6 U 23/13, OLG Köln: Alte Musterbelehrung, CR 2013, 547
  • LAG Berlin-Brandenburg v. 12.11.2012 - 17 TaBV 1318/12, LAG Berlin-Brandenburg: Ausschluss aus Betriebsrat wegen Datenverstoß, CR 2013, 547
  • LG Köln v. 14.3.2013 - 14 O 320/12, LG Köln: Keine Störerhaftung des Hauptmieters bei Untervermietung, CR 2013, 547

Report

  • Dreier, Thomas / Fischer, Veronika, Erhaltung von Werken der Digital Art, Konservierungsmethoden und urheberrechtliche Handlungsspielräume für Museen und Sammler, CR 2013, 548-552
    Im ausgehenden 20. Jahrhundert hat sich eine Kunstform etabliert, die auf digitalen Daten und Programmcodes beruht. Für die Sichtbarkeit sind digitale Werke auf Soft- und Hardware angewiesen. Aufgrund der Kurzlebigkeit der Produktions- und Präsentationsmittel sind digitale Werke daher in besonderem Maße vom Verfall bedroht. Datenverluste und Inkompatibilitäten mit neuer Hard- und Software stellen Konservatoren vor neue Herausforderungen. Dabei geht es nicht nur um Lösungsansätze auf der technischen Ebene, sondern gleichermaßen um die Authentizität der Werkpräsentation. Die technischen Komponenten gehören nicht nur zum skulpturalen Erscheinungsbild eines Werkes. Sie repräsentieren auch seine Entstehungsbedingungen und verankern es in seinem historischen Kontext. Bei der Konservierung digitaler Kunst stellen sich daher ethische, technische, aber auch urheberrechtliche Fragen, denen dieser Beitrag anhand der verschiedenen Erhaltungsstrategien – geordnet nach der Intensität des Eingriffs – nachgeht.

Computer und Recht aktuell

  • Krauß, Friederike, BGH: Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des Vertriebs “gebrauchter” Softwarelizenzen, CR 2013, R079
  • Hasenstab, Sven, EuGH: Gerätevergütung an VG WORT auch für Drucker, CR 2013, R080
  • Funke, Michael, BME: Forderungskatalog gegenüber Lizenzgebern, Händlern und Toolherstellern, CR 2013, R080-R081
  • Schräder, Ulrike, Einheitliches Schutzniveau personenbezogener Kommunikationsdaten in der EU, CR 2013, R081-R082
  • Krauß, Friederike, EuGH: Schlussanträge zur Suchmaschinenverantwortlichkeit für Daten von Quellen-Webseiten, CR 2013, R082
  • Nietsch, Thomas, Bundestag: Stärkung des Verbraucherschutzes vor Abmahnungen, CR 2013, R083
  • Hasenstab, Sven, BFH: Auskunftspflicht für Betreiber zu Umsätzen auf Vertriebsplattformen, CR 2013, R083-R084

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 07.08.2013 09:24