Heft 10 / 2012

In der aktuellen Ausgabe des ITRB, Heft 10 vom 01.10.2012, lesen Sie folgende Beiträge

Aktuelle Kurzinformationen

  • von Blumenthal, German / Niclas, Vilma, Übergangsregelung zu Warteschleifen, ITRB 2012, 217
  • Hecht, Florian, SG Düsseldorf: Keine Befreiung von der eGK, ITRB 2012, 217
  • Minnerup, Silke, US Court of Appeals: Keine Urheberrechtsverletzung durch Links auf fremde Videostreams, ITRB 2012, 217-218
  • von Blumenthal, German / Niclas, Vilma, Neue Rückgabebedingungen für Amazon-Händler, ITRB 2012, 218
  • Boecker, Dominik, 2. IT-Rechtstag NRW – Auf dem Weg zur Tradition, ITRB 2012, 218

Rechtsprechung

  • BGH v. 26.7.2012 - VII ZR 262/11, Überraschende Entgeltklausel, ITRB 2012, 218-220
  • BGH v. 15.3.2012 - III ZR 190/11, Hinweispflicht bzgl. Kosten für mobiles Internet, ITRB 2012, 220
  • BGH v. 9.2.2012 - I ZR 178/10, Pflicht zum Hinweis auf fehlende Call-by-Call-Option, ITRB 2012, 220-221
  • OLG Bremen v. 21.6.2012 - 3 U 1/12, Kein Anscheinsbeweis für Willenserklärung über eBay-Mitgliedskonto, ITRB 2012, 221
  • OLG Köln v. 4.6.2012 - 6 W 81/12, Haftung für Filesharing des volljährigen Sohns, ITRB 2012, 222
  • OLG Düsseldorf v. 24.4.2012 - I-20 U 176/11, Zulässige Betriebssystembezeichnung – Enigma, ITRB 2012, 222-223
  • OLG Dresden v. 8.2.2012 - 4 U 1850/11, Auskunftsanspruch gegenüber Blogbetreiber, ITRB 2012, 223-224
  • LG München I v. 12.1.2012 - 17HK O 1398/11, Keine Identifikation oder Verkehrsdatenspeicherung bei Hotspot, ITRB 2012, 224-225

IT-Rechtsfragen aus der Praxis

  • Bräutigam, Peter, 11. Bayerischer IT-Rechtstag, Ein Überblick über das Programm zu Fragen des “Social Commerce”, ITRB 2012, 225-226
    Am 18.10.2012 findet zum 11. Mal der Bayerische IT-Rechtstag in München statt. Im Mittelpunkt stehen aktuelle Fragestellungen rund um das Thema “Social Commerce”.
  • Moos, Flemming, Share this – geteilte oder gemeinsame Verantwortung für Datenschutzkonformität in sozialen Netzwerken, ITRB 2012, 226-229
    Dem BDSG liegt ein einfaches Modell klar umrissener Rollen zugrunde. Es unterscheidet zwischen dem Betroffenen, der verantwortlichen Stelle und Dritten. Daneben gibt es die gesetzlich ausgeformten Positionen des Auftragsdatenverarbeiters und sonstiger “Empfänger”. In Zeiten der ubiquitären und verteilten Datenverarbeitung über das Internet – letztere durch Technologien wie Social Media und Cloud Computing noch verstärkt – ist es immer schwerer, die Datenverarbeitungsrealitäten mit diesem gesetzlichen Rollenverständnis in Deckung zu bringen bzw. die unterschiedlichen Funktionen trennscharf voneinander abzugrenzen. Besonders eindringlich wurde dies durch die Initiative des ULD vor Augen geführt, das im August 2011 sämtliche Webseitenbetreiber in Schleswig-Holstein mit einem Ultimatum dazu aufforderte, kurzfristig ihre Social Media-Aktivitäten bei Facebook (Fanseiten, Like-Buttons) zu beenden, weil sie für die damit einhergehenden Datenschutzverletzungen (mit-)verantwortlich sind .Vor diesem Hintergrund soll das Rollenmodell des BDSG den Verarbeitungsrealitäten im Internet gegenübergestellt und aufgezeigt werden, welche Schwierigkeiten, aber auch Lösungsmöglichkeiten für die Zuweisung datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit in einer vernetzten Welt auf Basis des geltenden Rechts bestehen.
  • Schröder, Philipp, Impressumspflicht bei Social Media und Internetportalen: bekannte Probleme oder Zeit zum Umdenken?, Ein Vorgriff auf den 11. Bayerischen IT-Rechtstag, ITRB 2012, 230-231
    Seitdem Waren, Lizenzen und Dienstleistungen über das Internet angeboten werden, ist das Fernabsatzrecht ständiger Begleiter der Onlinehändler und -dienstleister. Die Diskussion, welchen Anforderungen ein gewerblicher Internetauftritt gerecht werden muss, ist daher alles andere als neu. Neu und weitgehend ungeklärt ist jedoch die Frage, wie diese Regelungen in Social Media und auf Internetportalen umgesetzt werden sollen. Am Beispiel der Impressumspflicht wird untersucht, ob und wie die Anforderungen von § 5 TMG unter Berücksichtigung der engen technischen Vorgaben bei Social Media und Internetportalen erfüllt werden können oder ob die Regelungen einer Anpassung bedürfen.

Hinweise zur Vertragsgestaltung

  • Ulmer, Detlef / Hoppen, Peter, Die UsedSoft-Entscheidung des EuGH: Europa gibt die Richtung vor, Zu Voraussetzungen und Umfang der Erschöpfung des Verbreitungsrechts, ITRB 2012, 232-239
    Der EuGH hat auf ein Vorabentscheidungsersuchen des BGH entschieden, dass die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an Computerprogrammen auch unkörperliche Programmkopien erfasst (EuGH, Urt. v. 3.7.2012 – Rs. C-128/11, CR 2012, 498 = ITRB 2012, 171). Konsequent hat er den Zweiterwerber einer Programmkopie als rechtmäßigen Erwerber angesehen, der das Programm auch nutzen darf, soweit es dazu kopiert werden muss. Damit folgt der EuGH dem traditionellen Rechtsverständnis der europäischen Gemeinschaft, das dem Urheberrecht nur so viel Raum gibt, wie zum Schutz seines spezifischen Gegenstands unerlässlich. Vorrang hat der freie Warenverkehr. Dieses Verständnis ist mit dem Wortlaut und Ziel des deutschen Urheberrechts vereinbar und bestimmt die mit dem europäischen Recht vereinbare Auslegung des Gesetzes.

Literaturempfehlung

  • Minnerup, Silke, Beschäftigtendatenschutz in sozialen Netzwerken, ITRB 2012, 239-240

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 21.09.2012 13:15