Heft 4 / 2012

In der aktuellen CR Ausgabe (Heft 4, Erscheinungstermin: 15. April 2012) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Computerrecht

  • Frank, Christian / Wehner, Johanna, Design von Tablet Computern – Klonkriege oder die dunkle Seite der Macht?, CR 2012, 209-216
    Selten sind gerichtliche Auseinandersetzungen so vollständig in der Presse begleitet worden, wie der Streit zwischen Apple und Samsung um die Gestaltung der Samsung Galaxy Tablets. Nach den USA, Australien und den Niederlanden wurde im August letzten Jahres auch in Deutschland ein “theatre of war” eröffnet. Apples Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war kurz nach Einreichung im Internet abrufbar, der Prozessverlauf wird neben der Tagespresse von verschiedenen Bloggern und Websites begleitet und kommentiert. Der Beitrag befasst sich in erster Linie mit dem ersten Streit der Parteien um das Samsung Tablet Galaxy Tab 10.1, der in der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 31.1.2012 einen vorläufigen Abschluss gefunden hat, Zudem wird zur Abgrenzung auch auf die Entscheidung des LG Düsseldorf vom 9.2.2012 zum Galaxy Tab 10.1N eingegangen. Nach einer knappen Zusammenfassung zur Chronologie der Ereignisse (I.) werden die neuralgischen Prüfungspunkte für den Rechtsstreit genauer untersucht: die Reichweite der internationalen Gerichtszuständigkeit (II.), die fehlende Verletzung eines Geschmacksmusters (III.) und die Belastbarkeit eines Anspruchs aus ergänzendem Leistungsschutz (IV.), zu dem im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH und des BGH ein eigener Ansatz (V.) entwickelt wird.
  • Brandi-Dohrn, Anselm / Lejeune, Mathias / Stögmüller, Thomas / Heydn, Truiken / Moritz, Hans-Werner / Scherenberg, Oliver / Schneider, Jochen, Das Schicksal der Software-Lizenz bei nachträglicher Insolvenz des Lizenzgebers, CR 2012, 216-221
    Nach § 103 InsO hat der Insolvenzverwalter einer insolventen Gesellschaft das Recht, gegenseitige Verträge, die noch nicht von beiden Vertragsparteien vollständig erfüllt wurden, zu erfüllen oder die Erfüllung abzulehnen. Für den Fall vor der Insolvenz von der insolventen Gesellschaft eingeräumter Lizenzrechte an Computerprogrammen hat dies zur Folge, dass der Lizenznehmer in vielen Fällen das Nutzungsrecht verliert, sofern der Insolvenzverwalter die Nichterfüllung wählt.Diese seit der Einführung der Insolvenzordnung bestehende Rechtslage wird als ungerecht empfunden, denn der Verlust der Lizenz kann den Lizenznehmer u.U. in Existenz bedrohender Weise treffen. Der Gesetzgeber hatte bereits im Jahre 2008 einen ersten Versuch gemacht, um diese Situation zu ändern. Der Entwurf konnte aber während der Legislaturperiode des damaligen Bundestages nicht verabschiedet werden. Das Bundesministerium der Justiz hat jetzt im Rahmen einer weiteren Insolvenzrechtsreform einen neuen Gesetzgebungsentwurf vorgelegt.Die vorliegende Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. (“DGRI”) analysiert den neuen Entwurf und macht Änderungsvorschläge, um den angestrebten Schutz der Lizenznehmer bei nachfolgender Insolvenz des Lizenzgebers zu stärken. Der nachfolgende Text entspricht inhaltlich vollständig der von den Autoren für die DGRI erstellten und an das BMJ übersendeten Stellungnahme, lediglich die Gliederungsebenen wurden den Üblichkeiten in CR angepasst.
  • BGH v. 21.12.2011 - VIII ZR 70/08, BGH: Übernahme der Kosten für Ausbau und Abtransport mangelhafter Sachen, CR 2012, 221-224
  • OLG Düsseldorf v. 31.1.2012 - I-20 U 175/11, OLG Düsseldorf: Geschmacksmusterschutz für Tablets, CR 2012, 224-230
  • LG Düsseldorf v. 9.2.2012 - 14c O 292/11, LG Düsseldorf: Geschmacksmusterschutz für Tablets, CR 2012, 230-235

Telekommunikationsrecht

  • Neumann, Andreas, Abtretung von Telekommunikationsentgeltforderungen an Inkassounternehmen, CR 2012, 235-245
    Der Umgang mit Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, also mit Verkehrsdaten i.S.v. § 3 Nr. 30 TKG, ist in der jüngeren Vergangenheit in unterschiedlichem Zusammenhang ausgiebig diskutiert worden. Ein Aspekt, der zuletzt verstärkt in den Fokus der Rechtsanwendung gelangt ist, betrifft die (potentielle) Weitergabe von Verkehrsdaten durch den Diensteanbieter an Inkassounternehmen. In letzter Zeit hatte sich eine amtsgerichtliche Auffassung herausgebildet, die eine solche Weitergabe im Rahmen einer Forderungsabtretung als unzulässig erachtete. Obwohl der BGH mit Beschluss vom 16.2.2012 den Argumenten dieser Auffassung eine Absage erteilt hat, wird die von den Amtsgerichten aufgeworfene Rechtsfrage (zumindest) bis zu einer diesbezüglichen Vorabentscheidung des EuGH weiterhin ungeklärt bleiben.Der Beitrag legt unter kritischer Würdigung der amts- wie bundesgerichtlichen Rechtsprechung (I.) die hier einschlägige Vorschrift des § 97 Abs. 1 S. 3 TKG aus (II.) und untersucht ihre Vereinbarkeit mit dem europäischen Recht (III.). Danach ist das vom BGH nach nationalem Recht gefundene Ergebnis, dem zufolge die Abtretung von Telekommunikationsentgeltforderungen an Inkassounternehmen zulässig ist, zustimmungswürdig und überdies mit dem Richtlinienrecht vereinbar (IV.).
  • BVerfG v. 24.1.2012 - 1 BvR 1299/05, BVerfG: Auskunftsverfahren verfassungsgemäß, CR 2012, 245-255
  • BGH v. 16.2.2012 - III ZR 200/11, BGH: Überlassung von Verkehrsdaten zur Forderungseinziehung, CR 2012, 255-258
  • AG Meldorf v. 21.7.2011 - 81 C 241/11, AG Meldorf: Abtretbarkeit von TK-Entgeltforderungen an Inkassounternehmen, CR 2012, 258-261
  • BGH v. 2.12.2011 - V ZR 120/11, BGH: Bloßer Bezug von Strom, Wasser und TK-Leistungen durch Versorgungsleitungen keine Nutzung des Grundstücks, CR 2012, 261
  • KG v. 26.1.2012 - 23 W 2/12, KG: Preisangabeverstoß bei Aufspaltung in Anzahlung in Raten für vertragsgebundenes Handy, CR 2012, 261

Medienrecht

  • Lehmann, Michael, E-Commerce in der EU und die neue Richtlinie über die Rechte der Verbraucher, CR 2012, 261-264
  • Erstmalig in der Gesetzgebungsgeschichte der Europäischen Union werden “Digitale Inhalte” ausdrücklich von Vorschriften, einer Richtlinie und einem Verordnungsentwurf zum Europäischen Kaufrecht, erfasst und speziell geregelt. Dies erhöht die Verkehrsfähigkeit von “digital content” in der EU und soll den Verbraucherschutz bei grenzüberschreitenden Geschäften verbessern; aber auch eine relativ enge Standardisierung von derartigen Vertragsabschlüssen wird dadurch bewirkt. Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften kann bei Lieferung digitaler Inhalte ausgeschlossen werden, wenn vor Vertragsabschluss entsprechende Hinweise angeboten werden und der Verbraucher ausdrücklich zustimmt.
  • EuGH v. 16.2.2012 - Rs. C-360/10, EuGH: Keine Sperrpflichten für Social Network Betreiber, CR 2012, 265-268
  • BGH v. 25.1.2012 - VIII ZR 95/11, BGH: Postfachadresse als Widerrufsanschrift, CR 2012, 268-269
  • OLG München v. 12.1.2012 - 29 U 3926/11, OLG München: Keine Marktverhaltensregelungen durch BDSG, CR 2012, 269-270
  • OLG München v. 21.11.2011 - 29 W 1939/11, OLG München: Keine Verkehrsdatenspeicherung auf Zuruf, CR 2012, 270
  • LG Berlin v. 6.3.2012 - 16 O 551/10, LG Berlin: Einwilligungserfordernis bei Facebook, CR 2012, 270-275
  • BGH v. 28.9.2011 - I ZR 189/08, BGH: Keine Online-Glücksspiele im Freistaat Bayern, CR 2012, 275
  • BGH v. 28.9.2011 - I ZR 48/10, BGH: Teddybär, CR 2012, 275-276
  • OLG Hamm v. 3.5.2011 - I-4 U 9/11, OLG Hamm: Rechtsmissbrauch durch Gegenoffensive von abgemahnter Gemeinschaft, CR 2012, 276
  • LG Stuttgart v. 27.9.2011 - 17 O 671/10, LG Stuttgart: Downloadangebot von Buchausschnitten im Uni-Intranet, CR 2012, 276

Report

  • Ernst, Stefan, Social Networks im Unternehmen – Wem gehört der Account nach der Kündigung?, CR 2012, 276-280
    “Soziale Netzwerke” im Internet sind “in”. Wohl die Hälfte aller Deutschen zwischen zwölf und vierzig sind inzwischen in wenigstens einer dieser populären Online-Communitys Mitglied geworden. Eine Vielzahl der Nutzer ist dabei (zumindest auch) geschäftlich unterwegs, ungeachtet dessen, dass die Anbieter dies zuweilen (ohne es auch nur im Geringsten zu forcieren) formal in ihren AGB ausschließen. Nicht unerhebliche Bedeutung hat aus juristischer Sicht dabei die Frage, wem im Falle der beruflichen Verwendung solcher Accounts diese bei einer Trennung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer (oder auch von Unternehmen und Geschäftsführer) zustehen können. Dieser Frage geht der Beitrag nach deutschem Recht nach und versucht, das in ihr liegende Konfliktpotential und dessen Vermeidbarkeit auszuloten.

Computer und Recht aktuell

  • Hasenstab, Sven, OLG Hamburg: Online-Speicher-Dienst als Störer, CR 2012, R035
  • Krauß, Friederike, LG Detmold: Wirksamer Kaufvertrag trotz vorzeitigen eBay-Auktion-Abbruchs, CR 2012, R035-R036
  • Hasenstab, Sven, EuGH: Fußballspielpläne ohne urheberrechtlichen Schutz, CR 2012, R036
  • Funke, Michael, LG Berlin: Facebooks “Freunde-Finder” rechtswidrig, CR 2012, R036-R037
  • Heckmann, Jörn, Koalitionsausschuss: Leistungsschutzrecht für Verlage, CR 2012, R037

Report

  • Rieger, Sören, BuchbesprechungenMiturheberschaft bei freier Software, CR 2012, R038

Computer und Recht aktuell

  • Taeger, Jürgen, DSRI-Preise ausgeschrieben, CR 2012, R038
  • Scholz, Matthias, Cloud Services und Compliance by Design, CR 2012, R038-R039
  • Vogel, Rupert, Termine, CR 2012, R039

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 02.05.2012 12:00