Heft 9 / 2011

In der aktuellen Ausgabe des ITRB, Heft 9 vom 01.09.2011, lesen Sie folgende Beiträge:

Aktuelle Kurzinformationen

  • Minnerup, Silke, Neue Widerrufsbelehrung im Fernabsatzhandel, ITRB 2011, 197
  • Niclas, Vilma / von Blumenthal, German, Neue Kennzeichnungspflichten für Spielzeug in Onlineshops, ITRB 2011, 197
  • von Blumenthal, German / Niclas, Vilma, BGH: Schadensersatzberechnung nach GEMA-Tarif – Multimediashow, ITRB 2011, 197-198
  • Niclas, Vilma / von Blumenthal, German, LG Frankfurt/M.: Unzulässige Gebrauchtsoftwarenutzung, ITRB 2011, 198
  • von Blumenthal, German / Niclas, Vilma, Einstellung des ELENA-Verfahrens, ITRB 2011, 198

Rechtsprechung

  • EuGH v. 12.7.2011 - Rs. C-324/09, Haftung des Plattformbetreibers für markenrechtswidrige Angebote – L'Oréal ./. eBay, ITRB 2011, 198-199
  • BGH v. 8.6.2011 - VIII ZR 305/10, Auktionsabbruch wegen Diebstahls, ITRB 2011, 199-201
  • BGH v. 1.6.2011 - I ZR 140/09, Urheberrechtsschutz von Lernspielen, ITRB 2011, 201-202
  • BGH v. 14.4.2011 - I ZR 133/09, Zulässige Werbung mit Garantie, ITRB 2011, 202-203
  • BGH v. 13.1.2011 - I ZR 125/07, Zulässige Markenverwendung in AdWords-Werbung – Bananabay II, ITRB 2011, 203-204
  • OLG Köln v. 12.5.2011 - 6 W 99/11, Keine Einwilligung in Werbe-SMS durch Familienangehörige, ITRB 2011, 204-205
  • AG Frankfurt/M. v. 1.3.2011 - 31 C 3239/10-74, Keine Kappung der Abmahnkosten bei Verlinkung zu kommerziellem Inhalt, ITRB 2011, 205

IT-Rechtsfragen aus der Praxis

  • Söbbing, Thomas, Open Innovation und Crowdsourcing, ITRB 2011, 206-208
    Cisco, Nokia, SAP und viele andere Unternehmen wagen unter dem Begriff Open Innovation (offene Innovation, OI) die Öffnung ihrer Research and Development-Aktivitäten (Forschung und Entwicklung, R&D). Im Zusammenhang mit solchen Prozessen wird gerne von sog. Crowdsourcing (Schwarmauslagerung) gesprochen, bei der die Intelligenz und die Arbeitskraft auf eine große Gruppe externer Mitarbeiter verlagert wird. Ähnlich wie beim Open Source-Gedanken versprechen sich Unternehmen davon günstigere Lösungen für eigne (IT-) Projekte sowie den Zugang zu einem breiteren Spektrum von Innovationen. Für die Vermittlung zwischen den Beteiligten existieren Onlineplattformen. Im Zusammenhang mit OI-Aktivitäten und Crowdsourcing treten zahlreiche rechtliche Fragen auf, die insb. die urheberrechtlichen Nutzungsrechte oder die Haftung betreffen.

Hinweise zur Vertragsgestaltung

  • Dujardin, David / Lejeune, Mathias, Einführung in das französische Softwarevertragsrecht: Schuldrecht, ITRB 2011, 209-213
    Im ersten Teil des Beitrags zum französischen Softwarevertragsrecht (Dujerdin/Lejeune, ITRB 2011, 136) wurden die urheberrechtlichen Gesichtspunkte dargestellt. Im vorliegenden Teil sollen die vertragsrechtlichen Aspekte erläutert werden.
     
  • Gennen, Klaus, Phänomene am Übergang vom Projekt zum Betrieb, ITRB 2011, 213-216
    In IT-Projekten sehnt früher oder später jeder Beteiligte das – positive – Ende herbei. Regelmäßig wird dabei zwischen der “Projektphase” bzw. der Beschaffungsphase und dem sich anschließenden “laufenden Betrieb” unterschieden, voneinander getrennt durch das Ereignis “Go Live”. Das gilt jedenfalls für Projekte mit eher klassisch angelegter Projektplanung, in denen es idealtypisch einen Projektvertrag, ggf. als Generalunternehmervertrag, und daran anschließend einen Vertrag oder mehrere Verträge über die im laufenden Betrieb zu erbringenden Lieferungen und Leistungen gibt. In Projekten, die agilen Methoden folgen (s. dazu die Beitragsserie in ITRB 1–5 und 12/2010), kann ohnehin kaum trennscharf zwischen Projekt und Betrieb unterschieden werden, weil schon recht früh ein sich stetig weiter entwickelndes Inkrement in Betrieb gesetzt und fortentwickelt wird. Der folgende Beitrag beleuchtet drei typische Phänomene an der Schnittstelle zwischen Projekt und Betrieb, jedoch unter Ausschluss der Prüfung der Vertragsgemäßheit der Leistung als solcher, und zeigt u.a. Fälle auf, in denen sich auch außerhalb der Verwendung agiler Projektmethoden der Übergang vom Projekt zum Betrieb nicht an einem einzelnen Zeitpunkt festmachen lässt.
  • Intveen, Michael, Hinweise für die Nutzung der EVB-IT Systemlieferung, ITRB 2011, 216-219
    Nachdem die Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik im Februar 2010 die Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Lieferung eines IT-Systems (EVB-IT Systemlieferungs-AGB) sowie den dazugehörigen EVB-IT Systemlieferungsvertrag mit insgesamt drei Mustern (Störungsmeldeformular, Leistungsnachweis, Nutzungsrechtsmatrix) veröffentlicht hatte, sind nun Ende Mai 2011 umfangreiche Hinweise für die Nutzung der EVB-IT Systemlieferung (Nutzerhinweise) veröffentlicht worden. In diesem Zusammenhang wurden auch ein Musterfall EVB-IT Systemlieferung sowie ein entsprechend vorausgefüllter EVB-IT Systemlieferungsvertrag samt dazugehöriger Anlagen Nr. 3 (Musterpreisblatt), Nr. 4 (Nutzungsrechtsmatrix Betriebssystem), Nr. 5 (Nutzungsrechtsmatrix zur Standardsoftware Office-Paket light), Nr. 6 (Nutzungsrechtsmatrix Server-Software) und Nr. 7 (Nutzungsrechtsmatrix Finanzsoftware) publiziert (www.cio.bund.de).Nachfolgend soll zunächst auf den als “Muster” vorausgefüllten EVB-IT Systemlieferungsvertrag, der derzeit in der Version 1.0 vom 1.2.2010 vorliegt, eingegangen werden. Daran anschließend werden einige ausgewählte und besonders praxisrelevante Ausführungen der Nutzerhinweise EVB-IT Systemlieferung dargestellt.

Literaturempfehlung

  • Minnerup, Silke, Neue Fernsehdienste und Urheberrecht, ITRB 2011, 219-220

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 23.08.2011 10:36