EuGH v. 14.4.2026 - C-590/23

Kraftwerk-Sample: Zur Tragweite der Ausnahme für Pastiches

Die Ausnahme für sog. "Pastiches", die es ermöglicht, durch das Urheberrecht geschützte Elemente eines Werks ohne vorherige Zustimmung des Rechtsinhabers zu nutzen, erfasst Schöpfungen, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, und die, einschließlich im Wege des "Sampling", einige ihrer urheberrechtlich geschützten Elemente nutzen, um mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen. Dieser kann verschiedene Formen annehmen, u. a. die einer offenen Nachahmung des Stils dieser Werke, einer Hommage an diese Werke oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit diesen Werken.

Der Sachverhalt:
Die deutsche Band Kraftwerk veröffentlichte im Jahr 1977 einen Tonträger, auf dem sich das Musikstück "Metall auf Metall" befindet. Die beiden klagenden Gründer der Band führen einen Rechtsstreit gegen die Beklagten, die beiden Komponisten des Musikstücks "Nur mir" sowie den Hersteller der Tonträger, auf denen dieses Stück im Jahr 1997 (und erneut im Jahr 2004) erschien, die Pelham GmbH. Die Kläger werfen den Beklagten vor, insbesondere ihr Leistungsschutzrecht als Hersteller von Tonträgern verletzt zu haben, indem die Beklagten etwa zwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus dem Titel "Metall auf Metall" elektronisch kopiert ("gesampelt") und dem Titel "Nur mir" in fortlaufender Wiederholung unterlegt hätten. Da einer der beiden Kläger im Jahr 2020 verstorben ist, ist seitdem seine Rechtsnachfolgerin Partei des Rechtsstreits.

In diesem seit mehr als 20 Jahren andauernden Rechtsstreit bleibt die Frage zu klären, ob das Sampling seit dem 7.6.2021 als Nutzung zum Zweck von "Pastiches" zulässig ist. Zu diesem Zeitpunkt trat in Deutschland eine Ausnahme vom Urheberrecht und von den Rechten des Tonträgerherstellers in Kraft, die zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werks erlaubt. Da diese Ausnahme ihren Ursprung im Unionsrecht hat, hat der mit der Sache befasste BGH den EuGH um Klärung der Tragweite des Begriffs "Pastiche" ersucht.

Die Gründe:
Die Ausnahme für "Pastiches" erfasst Schöpfungen, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, und die, einschließlich im Wege des "Sampling", einige ihrer urheberrechtlich geschützten Elemente nutzen, um mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen (Daher umfasst der Begriff „Pastiche“ keine versteckten Imitationen von Schutzgegenständen oder gar Plagiate.). Dieser kann verschiedene Formen annehmen, u. a. die einer offenen Nachahmung des Stils dieser Werke, einer Hommage an diese Werke oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit diesen Werken.

Für eine Nutzung "zum Zwecke von" Pastiches genügt es, dass der Charakter als "Pastiche" für diejenigen erkennbar ist, denen das bestehende Werk bekannt ist, dem diese Elemente entnommen sind. Es ist daher nicht erforderlich, festzustellen, dass der Nutzer die Absicht hatte, das Werk zu diesem Zweck zu nutzen. Diese Auslegung der Ausnahme für "Pastiches" stellt einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Schutz der Kunstfreiheit und dem des Urheberrechts sicher und gewährleistet Rechtssicherheit.

Es ist Sache des BGH, den bei ihm anhängigen Rechtsstreit unter Berücksichtigung der Antworten des EuGH zu entscheiden. In seiner Vorlageentscheidung hatte der BGH darauf hingewiesen, dass in dem Musikstück "Nur mir" nach den Feststellungen des OLG Hamburg eine künstlerische Auseinandersetzung mit der Rhythmussequenz erfolgt sei, die aus dem Musikstück "Metall auf Metall" in ein anderes musikalisches Genre übernommen worden sei und trotz Temporeduktion und metrischer Verschiebung als Anspielung auf das Original erkennbar bleibe.

Hintergrund:
In Beantwortung einer früheren Vorlage zur Vorabentscheidung des BGH im Rahmen desselben Rechtsstreits hat der EuGH bereits ausgeführt, dass das Sampling einen Eingriff in die Rechte des Tonträgerherstellers darstellen kann, wenn es ohne dessen Zustimmung erfolgt. Die Nutzung eines einem Tonträger entnommenen Audiofragments in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form stellt jedoch auch ohne Zustimmung keinen Eingriff in diese Rechte dar. EuGH v. 29.7.2019 - C-476/17

Mehr zum Thema:

Aufsatz
KI-generierte Musik im Urheber- und Leistungsschutzrecht: Was ist erlaubt, was nicht?
Thomas Stein / Leona Waigand, DB 2025, 2213


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.04.2026 11:27
Quelle: EuGH PM Nr. 50 vom 14.4.2026

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