OLG Zweibrücken v. 9.12.2025 - 5 U 82/24
Datenschutz von Mietern beim Verkauf der Immobilie
Der Makler ist verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, wie er mit personenbezogenen Daten der Mieter und mit gefertigten Lichtbildern von den Innenräumen der Immobilie in Hinblick auf Datenspeicherung und Vervielfältigung umgegangen ist. Sind die Lichtbilder von den Innenräumen der Immobilie einvernehmlich mit den Mietern entstanden, haben diese jedoch keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.
Der Sachverhalt:
Die klagenden Mieter bewohnen eine Doppelhaushälfte, die der Eigentümer verkaufen möchte. Hierzu beauftragte der Eigentümer den beklagten Makler. In einem zu diesem Zweck mit den Klägern abgesprochenen Termin fertigten Mitarbeiter des Beklagten Lichtbilder von den Innenräumen der Immobilie; Personen waren darauf nicht zu sehen. Diese Lichtbilder wurden dann unter einer entsprechenden Verkaufsanzeige in einem Immobilienverkaufsportal veröffentlicht und in einem ausgedruckten Exposé verwendet.
Nach Veröffentlichung der Verkaufsanzeige und der Übergabe des Exposés an Kaufinteressenten wurden die Kläger von weiteren Personen auf die Fotos angesprochen. Die Kläger fühlten sich "demaskiert" und entwickelten ein diffuses Gefühl des "Beobachtetseins". Sie begehrten deshalb von dem Beklagten verschiedene Auskünfte sowie Schadensersatz wegen eines behaupteten Datenschutzverstoßes. Während des Gerichtsverfahrens teilte der Beklagte mit, dass er alle gefertigten Lichtbilder gelöscht und auch keine weiteren Kopien gefertigt habe.
Das LG wies die Klage ab. Auf die Berufung der Kläger gab das OLG der Klage teilweise statt.
Die Gründe:
Der Beklagte ist verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, wie er mit den personenbezogenen Daten von den Klägern im weitesten Sinne umgegangen ist. Dies betrifft z.B. die Frage, welche Daten erhoben wurden, woher diese Daten stammen, wie lange diese gespeichert werden, ob damit ein Profil angelegt wurde, ob und wie diese automatisch mit künstlicher Intelligenz verarbeitet wurden usw. Weiter muss der Beklagte den Klägern eine Kopie des ggf. gespeicherten Datensatzes kostenfrei zur Verfügung stellen.
Die Kläger haben dagegen in Bezug auf die gefertigten Lichtbilder keinen Anspruch mehr auf Auskunft, da bereits mitgeteilt wurde, dass alle Lichtbilder gelöscht und keine Kopien angefertigt wurden. Denn ob die Auskunft bereits erteilt ist, hängt nicht davon ab, ob die erteilte Auskunft richtig oder vollständig ist. Vielmehr hängt dies nur davon ab, ob der Auskunftsgeber den Willen hat, die Auskunft richtig und vollständig zu erteilen. Weiter müssen keine Nachweise zur erteilten Auskunft vorgelegt werden.
Auch die Zahlung eines Schmerzensgeldes schuldet der Beklagte den Klägern nicht. Die Kläger haben der Verwendung der Lichtbilder zum Zwecke des Verkaufs der Immobilie stillschweigend zugestimmt, indem sie die Mitarbeiter des Beklagten die Lichtbilder haben fertigen lassen. Hierin und in der damit notwendiger Weise verbundenen Speicherung der digitalen Aufnahmen liegt eine stillschweigende Einwilligung der Kläger.
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