OLG Frankfurt a.M. v. 9.10.2025 - 6 U 117/24

Tarif Bundle: Handy-Verkäufer ist nicht verantwortlich Servicebedingungen im Mobilfunkvertrag

Vermittelt ein Handy-Verkäufer die Möglichkeit zum gleichzeitigen Abschluss eines Mobilfunkvertrages an und kommen die Verträge nur bei Akzeptanz von Servicebedingungen zustande, haftet der Handy-Verkäufer nicht für allein den Mobilfunkvertrag betreffende Servicebedingungen. Nicht der Handy-Verkäufer, sondern der Mobilfunkanbieter ist Verwender dieser Bedingungen.

Der Sachverhalt:
Die Beklagte bietet über ihre Homepage Mobilfunktelefone zum Kauf an. Dabei eröffnet sie den Verbrauchern im Rahmen eines sog. Tarif-Bundle die Möglichkeit, gleichzeitig mit dem Kaufangebot an die Beklagte auch gegenüber einem Mobilfunkanbieter ein Angebot für den Abschluss eines Mobilfunkvertrages zu unterbreiten.

Bevor der Verbraucher zum Abschluss der Verträge den Button "In den Warenkorb" anklicken konnte, musste er ein neben den Servicebedingungen platziertes Opt-In Kästchen anhaken. In diesen Servicebedingungen hieß es u.a.: "Deine Vertragslaufzeit beginnt nach erfolgreicher Annahme Deiner Bestellung durch den Netzbetreiber. Die Grundgebühr für Deinen Vertrag wird ab diesem Zeitpunkt vom Netzbetreiber berechnet. Dies gilt auch, wenn wir das Gerät noch nicht geliefert haben. Der Versand der SIM-Karte erfolgt mit dem Endgerät".

Der Kläger wendet sich u.a. gegen diese Klausel der Servicebedingungen. Sie benachteiligten den Verbraucher erheblich. Es sei möglich, dass der Verbraucher die Grundgebühr zahlen müsse, obwohl er noch nicht über eine SIM-Karte und ein Smartphone verfüge.

Das LG wies die gegen die angegriffene Klausel in den Servicebedingungen gerichtete Unterlassungsklage ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Dem Kläger steht kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der angegriffenen Servicebedingungen zu.

Die Beklagte ist bereits nicht Verwenderin dieser Bedingungen. Verwenderin ist grundsätzlich die Vertragspartei, die die Bedingungen der anderen Vertragspartei bei Abschluss stellt. Da der Mobilfunkvertrag zwischen dem Kunden und dem Mobilfunkunternehmen zustande kommt, kann die Beklagte nicht Vertragspartei sein, die eine Geschäftsbedingung stellt. Verwender der Klausel ist demnach das Mobilfunkunternehmen. Die Bedingungen sind Teil des Mobilfunkvertrages. Leistungspflichten aus dem Vertrag mit der Beklagten über den Smartphone-Erwerb werden nicht geregelt.

Die Beklagte schließt die Mobilfunkverträge auch nicht als Vertreterin des Mobilfunkbetreibers. Die Verträge kommen vielmehr erst mit Annahme durch den Mobilfunkbetreiber selbst zustande. Es ist auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte die Bedingungen selbst formuliert habe. Schließlich unterfallen die Bedingungen auch nicht der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Sie modifizieren nicht die Leistungspflichten, sondern informieren lediglich über tatsächliche Gegebenheiten. Etwaige mit der verzögerten Übersendung des Handys verbundene rechtliche Ansprüche der Verbraucher regelt die Klausel nicht.

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Rechtsprechung
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CR 2025, 266
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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 31.10.2025 14:02
Quelle: OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 61 vom 31.10.2025

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