EuGH, C-474/24: Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.9.2025

Dopingverstöße: Generelle Veröffentlichung des Namens jedes betroffenen Berufssportlers verstößt gegen Unionsrecht

Die Veröffentlichung des Namens jedes Berufssportlers, der gegen Anti-Doping-Regeln verstoßen hat, im Internet verstößt gegen das Unionsrecht. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es, die besonderen Umstände jedes Einzelfalls zu berücksichtigen.

Der Sachverhalt:
Vier Berufssportler, die gegen Anti-Doping-Regeln verstoßen haben, rügen vor einem österreichischen Gericht, dass ihre Namen, die betreffende Sportart, die Dauer ihres Ausschlusses von Sportveranstaltungen sowie die Gründe für diesen Ausschluss online veröffentlicht wurden oder werden, nämlich auf den Internetseiten der österreichischen unabhängigen Dopingagentur (NADA Austria) und der österreichischen Anti-Doping-Rechtskommission (ÖADR).

In Österreich ist eine solche Veröffentlichung gesetzlich vorgesehen. Zum einen sollen damit Sportler von Verstößen  gegen die Anti-Doping-Bestimmungen abgeschreckt und auf diese Weise Doping im Sport verhindert werden. Zum anderen soll die Umgehung der Anti-Doping-Regeln verhindert werden, indem alle Personen, die den betreffenden Sportler sponsern oder beschäftigen könnten, darüber informiert werden, dass er gesperrt ist. Die vier betroffenen Sportler sind der Auffassung, diese Veröffentlichung verstoße gegen die DSGVO.

In diesem Kontext hat das österreichische Gericht das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Auslegung der DSGVO vorgelegt.

Die Gründe:
Es bestehen ernsthafte Zweifel an der Erforderlichkeit der fraglichen Veröffentlichung im Hinblick auf die beiden verfolgten Ziele.

Diese Ziele ließen sich durch eine namentliche, aber auf die zuständigen Stellen und Sportverbände beschränkte Veröffentlichung, die z.B. durch eine pseudonymisierte Veröffentlichung im Internet ergänzt wird, auf eine Weise erreichen, die den Schutz personenbezogener Daten weniger beeinträchtigt und dem Grundsatz der Datenminimierung besser entspricht.

Zudem kann die Kombination der verschiedenen Aspekte der Veröffentlichung (namentlicher, unbegrenzter, systematischer und automatischer Charakter der Veröffentlichung) unter bestimmten Umständen zu einem Eingriff in die Rechte auf Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Personen führen, der den Erfordernissen einer ausgewogenen Abwägung der verschiedenen Interessen nicht genügt.

Eine Verpflichtung zur Veröffentlichung personenbezogener Daten wie die hier in Rede stehende ist daher nur zulässig, wenn sie in Anbetracht der angestrebten Ziele der Abschreckung und der Verhinderung der Umgehung der Anti-Doping-Regeln sowie unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere hinsichtlich der Reichweite und der Dauer der Veröffentlichung verhältnismäßig bleibt. Dies zu prüfen wird Aufgabe des österreichischen Gerichts sein.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 25.09.2025 15:41
Quelle: EuGH PM Nr. 128 vom 25.9.2025

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