EuG v. 10.9.2025 - T-55/24
Digital Services Act: Zur Methodik der Berechnung der durchschnittlichen Nutzerzahl zur Festlegung der Aufsichtsgebühren für sehr große Online-Plattformen
Die Beschlüsse der EU-Kommission zur Festlegung der auf Facebook, Instagram und TikTok anwendbaren Aufsichtsgebühr i.S.d. Digital Services Act werden für nichtig erklärt. Die Wirkungen der für nichtig erklärten Beschlüsse werden jedoch vorläufig aufrechterhalten.
Der Sachverhalt:
Die Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste - Digital Services Act (DSA)) überträgt der EU Kommission Aufsichtsaufgaben in Bezug auf Anbieter bestimmter Dienste, die als sehr große Online-Plattformen oder sehr große Online-Suchmaschinen benannt wurden, weil sie eine erhebliche Mindestschwelle an Nutzern in der EU überschreiten. Um die zu diesem Zweck notwendigen Kosten zu decken und diese Aufgaben zu erfüllen, erhebt die Kommission von diesen Anbietern eine jährliche Gebühr, die anhand der durchschnittlichen monatlichen Zahl der Nutzer des jeweiligen Dienstes berechnet wird.
Am 2.3.2023 erließ die Kommission die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1127 zur Ergänzung des DSA durch Methoden und Verfahren für Aufsichtsgebühren. Am 25.4.2023 benannte die Kommission zum einen Facebook und Instagram und zum anderen TikTok als sehr große Online-Plattformen. Im November 2023 legte sie im Wege von zwei Durchführungsbeschlüssen die Höhe der Aufsichtsgebühr für jede dieser drei Plattformen für das Jahr 2023 fest. Die Meta Platforms Ireland Ltd (Anbieter der Dienste Facebook und Instagram in der Union) und die TikTok Technology Ltd (Hauptniederlassung von TikTok in der Union) erhoben beim EuG Klage gegen den jeweils an sie gerichteten Beschluss.
Das EuG erklärte die Durchführungsbeschlüsse für nichtig; ihre Wirkungen werden aber für einen vorübergehenden Zeitraum aufrechterhalten.
Die Gründe:
Um die Höhe der für das Jahr 2023 geschuldeten Aufsichtsgebühr festzulegen, ermittelte die Kommission die durchschnittliche monatliche Zahl aktiver Nutzer der betreffenden Dienste auf der Grundlage einer gemeinsamen Methodik, die auf Daten gestützt war, die von Drittanbietern bereitgestellt worden waren. Die gemeinsame Methodik wurde jedem Durchführungsbeschluss beigefügt. Da diese Methodik einen wesentlichen und unverzichtbaren Bestandteil der Berechnung der Aufsichtsgebühr darstellt, hätte sie indessen nicht im Rahmen von Durchführungsbeschlüssen, sondern gemäß den im DSA festgelegten Regeln im Rahmen eines delegierten Rechtsakts festgelegt werden müssen.
Da das EuG jedoch keinen Fehler festgestellt hat, der die Verpflichtung der betroffenen Gesellschaften zur Entrichtung der Aufsichtsgebühr für das Jahr 2023 betrifft, erhält es die Wirkungen der für nichtig erklärten Beschlüsse vorübergehend aufrecht. Mit dieser Maßnahme soll die Kommission in die Lage versetzt werden, die Methodik für die Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Zahl aktiver Nutzer im Einklang mit dem DSA festzulegen und neue Durchführungsbeschlüsse zu erlassen. Die Dauer dieser vorläufigen Situation darf jedoch zwölf Monate ab dem Tag, an dem die heutigen Urteile rechtskräftig werden, nicht überschreiten.
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