EuG v. 3.9.2025 - T-348/23

Einstufung von Zalando als sehr große Online-Plattform nicht zu beanstanden

Die EU-Kommission hat die Plattform Zalando zu Recht als sehr große Online-Plattform benannt. Da Zalando nicht in der Lage war, unter den mehr als 83 Mio. Personen, die ihre Plattform genutzt hatten, diejenigen, die den von den Drittverkäufern im Rahmen des Partnerprogramms bereitgestellten Informationen tatsächlich ausgesetzt waren, von den übrigen zu unterscheiden, durfte die Kommission davon ausgehen, dass alle Personen diesen Informationen ausgesetzt waren.

Der Sachverhalt:
Mit Beschlüssen vom 25.4.2023 benannte die EU-Kommission u.a. den klagenden Onlineshop Zalando, eine Plattform, über die Modeartikel und Beauty-Produkte vertrieben werden, als "sehr große Online-Plattform" i.S.d. Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste). 

Die Kommission war der Ansicht, dass die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer der Plattform Zalando in der EU mehr als 83 Mio betrage und damit über dem Schwellenwert von 45 Mio. (bzw. 10 % der Bevölkerung in der Union) liege. 

Die Benennung als sehr große Online-Plattform hat zur Folge, dass die betreffende Plattform zusätzlichen Verpflichtungen unterliegt, die u.a. dem Verbraucherschutz und der Bekämpfung der Verbreitung rechtswidriger Inhalte dienen. Zalando focht die Benennung ihrer Plattform als sehr große Online-Plattform vor dem EuG an. 

Das EuG wies die Klage ab und bestätigte damit die Entscheidung der Kommission.

Die Gründe:
Die Plattform Zalando ist eine "Online-Plattform" i.S.d. über digitale Dienste, soweit Drittverkäufer dort Produkte im Rahmen des sog. "Partnerprogramms" vertreiben. Die Plattform Zalando speichert von diesen Verkäufern bereitgestellte Informationen und verbreitet diese öffentlich, so dass es sich um eine "Online-Plattform", das heißt die Unterkategorie eines Hostingdienstes, handelt. Sofern Zalando prüft, ob die von den Verkäufern bereitgestellten Bilder und Beschreibungen der Produkte ihre geschäftlichen Anforderungen erfüllen, und sie diese entsprechend ändert oder ergänzt, ändert dies nichts daran, dass diese Informationen zumindest teilweise von Drittverkäufern stammen. Was den Direktverkauf von Produkten durch Zalando selbst ("Zalando Retail") betrifft, so stellt sie dagegen keine "Online-Plattform" dar. Denn der Direktverkauf von Produkten durch Zalando im Rahmen des Dienstes Zalando Retail ist kein Hostingdienst, da bei diesem Dienst keine von einem Nutzer bereitgestellten Informationen, sondern lediglich von Zalando stammende Informationen gespeichert werden. 

Für die Entscheidung, ob die Plattform Zalando als sehr große Online-Plattform zu benennen war, war die Zahl ihrer aktiven Nutzer zu bestimmen, die u.a. die Zahl der Personen umfasste, die den von Drittverkäufern stammenden Informationen im Rahmen des Partnerprogramms ausgesetzt waren. Da Zalando nicht in der Lage war, unter den mehr als 83 Mio. Personen, die ihre Plattform (Zalando Retail und das Partnerprogramm zusammengenommen) genutzt hatten, diejenigen, die den von den Drittverkäufern im Rahmen des Partnerprogramms bereitgestellten Informationen tatsächlich ausgesetzt waren, von denen zu unterscheiden, die diesen Informationen nicht ausgesetzt waren, durfte die Kommission davon ausgehen, dass sie alle diesen Informationen ausgesetzt waren. Dies rechtfertigt die Feststellung der Kommission, dass sich die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer der Zalando-Plattform auf mehr als 83 Mio. belief und nicht lediglich auf ca. 30 Mio., wie Zalando, gestützt auf den Bruttowert der im Rahmen des Partnerprogramms erzielten Umsätze, geltend machte.

Im Übrigen war das Vorbringen von Zalando zurückzuweisen, wonach die Bestimmungen des Gesetzes über digitale Dienste bzgl. der Einstufung als sehr große Online-Plattformen gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit verstießen. Marktplätze können genutzt werden, um den Vertrieb gefährlicher oder rechtswidriger Produkte an einen erheblichen Teil der Bevölkerung der Union zu erleichtern, wenn sie eine durchschnittliche monatliche Zahl von mindestens 45 Mio. aktiven Nutzern haben.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 05.09.2025 09:33
Quelle: EuGH PM Nr. 105 vom 3.9.2025

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