LG Frankfurt a.M. v. 26.8.2025 - 3-06 O 8/24

CO2 neutrales Produkt: Unzulässige Werbung für Apple Watch

Apple dar die Apple Watch nicht als "CO2 neutrales Produkt" bewerben. Bestehen Pachtverträge für Grundstücke mit Eukalyptus-Plantagen, die von Apple zum CO2-Ausgleich im Rahmen eines Waldprojekts in Paraguay betrieben werden, überwiegend lediglich bis 2029, so besteht keine gesicherte Perspektive für die Fortsetzung des Waldprojekts. Die beanstandete Werbung ist daher irreführend und verstößt gegen das Wettbewerbsrecht (§ 5 Abs. 1 UWG).

Der Sachverhalt:
Der beklagte Apple-Konzern bot sein Produkt "Apple Watch" im Internet u.a. wie folgt an: "Die Apple Watch ist unser erstes CO2 neutrales Produkt." Gegen diese Werbung wendet sich die klagende Deutsche Umwelthilfe e.V. mit ihrer Unterlassungsklage.

Das LG gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte, diese Art der Werbung zu unterlassen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum OLG angefochten werden.

Die Gründe:
Die beanstandete Werbung ist irreführend und verstößt gegen das Wettbewerbsrecht (§ 5 Abs. 1 UWG).

Ob eine Werbung irreführend ist, hängt davon ab, welchen Gesamteindruck sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft, also hier Verbrauchern als potenziellen Käufern der Apple Watch. Die Verbrauchersicht ist geprägt durch das allgemein bekannte, von der EU unterzeichnete Pariser Übereinkommen von 2015. Danach dürfen zur Begrenzung des weltweiten Temperaturanstiegs auf 1,5 Grad Celsius in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts nicht mehr klimaschädliche Gase ausgestoßen werden, als der Atmosphäre durch ein Senken des Kohlenstoffdioxids - etwa mit Wäldern - entzogen werden. Verbraucher gehen daher davon aus, dass bei der beworbenen Apple Watch eine CO2-Kompensation bis etwa in das Jahr 2050 gesichert sei.

Die Beklagte berief sich darauf, zum CO2-Ausgleich ein Waldprojekt in Paraguay zu betreiben. Es handele sich um Eukalyptus-Plantagen auf angepachteten Grundstücken. Diese Pachtverträge bestehen indes in Bezug auf 75 % der Projektfläche nur bis 2029. Eine CO2-Kompensation ist daher lediglich bis zum Jahr 2029 gewährleistet. Die Beklagte konnte nicht nachweisen, dass sämtliche Pachtverträge verlängert werden. Eine gesicherte Perspektive für die Fortsetzung des Waldprojekts besteht nicht.

Apple erklärte weiter, die Unwägbarkeit der Pachtverlängerungen mit einem sog. Verra-Pufferkonto nach VCS-Standards abgesichert zu haben. Im Fall der Nichtverlängerung der Pachtverträge ermöglichen die VCS-Standards Apple u.a. bloß die weitere Überwachung des Waldprojekts. Die Möglichkeit, den entfernten Teil des Projektgebiets für die verbleibende Laufzeit lediglich zu überwachen und erst im Fall des Verlusts den Mechanismus des Pufferkontos eingreifen zu lassen, stellt keine dem Fortbestand des Waldprojekts über das Jahr 2029 hinaus gleich geeignete Maßnahme zur Kompensation von CO2 dar.

Keinen Erfolg hatte die Klage, soweit beanstandet wurde, das Logo "Carbon Neutral" werde als Gütesiegel missverstanden. Die Gestaltung des Logos besitzt nicht die Anmutung eines Gütesiegels. Das Logo wird von Verbrauchern nur als Erkennungszeichen dafür verstanden, ob das betreffende Produkt nach den Maßstäben von Apple als CO2-neutral eingeordnet wird. Der mit einem offiziellen Gütesiegel vermittelte Eindruck einer Gewähr für eine bestimmte Güte und Brauchbarkeit der Ware wird damit nicht geschaffen.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 27.08.2025 16:26
Quelle: LG Frankfurt a.M. PM vom 26.8.2025

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