OLG Koblenz v. 12.5.2025 - 11 U 1335/24

Zur Übermittlung sog. Positivdaten durch ein Telekommunikationsunternehmen an die SCHUFA

Die Übermittlung sog. Positivdaten durch ein Telekommunikationsunternehmen an die SCHUFA kann im Einzelfall gem. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Lit. f) DSGVO durch ein in der Abwägung überwiegendes, berechtigtes Interesse des Anbieters und Dritter an Betrugsprävention mittels Aufrechterhaltung eines zuverlässigen Scoring-Systems gerechtfertigt sein. Einem Schaden i.S.d. Art. 82 DSGVO in Form eines Kontrollverlusts über die personenbezogenen Daten kann es entgegenstehen, wenn der informierte Kunde von einem Widerspruchsrecht gegen die Einmeldung seiner Positivdaten bei der SCHUFA keinen Gebrauch gemacht hat.

Der Sachverhalt:
Der Kläger nimmt die Beklagte, mit der er am 17.9.2021 einen seit September 2023 beendeten Postpaid-Telekommunikationsvertrag mit vergünstigtem Kauf eines Apple IPhone 12 Pro geschlossen hatte, wegen einer Einmeldung seines Mobilfunkvertragsschlusses an die SCHUFA Holding AG auf Schadensersatz sowie auf Feststellung und Unterlassung in Anspruch.

Das LG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Der Kläger hat mangels eines Verstoßes der Beklagten gegen die DSGVO durch die Übermittlung seiner Vertragsdaten an die S, jedenfalls aber mangels durch einen etwaigen Verstoß eingetretenen Schadens keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. Art. 82 DS-GVO.

Die entsprechende Datenverarbeitung durch die Beklagte war im vorliegenden Fall gem. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Lit. f) DS-GVO gerechtfertigt. Durch die Offenlegung der personenbezogenen Daten des Klägers gegenüber der SCHUFA als Dritter, konkret von Name, Anschrift, Geburtsdatum, Daten von Beginn und Ende des zwischen den Parteien geschlossenen Telekommunikationsvertrags, der Vertragsnummer und dem Meldemerkmal SK - Servicekonto zum Telekommunikationskonto, hat die Beklagte i.S.d. Art. 4 Nr. 2 DS-GVO Daten als Verantwortliche i.S.d. Art. 82 Abs. 1, Art. 4 Nr. 7 DSGVO verarbeitet. Sie kann sich hierbei auf den vorliegend allein in Betracht kommenden Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f) DSGVO als Rechtfertigungsgrund stützen.

Die Einmeldung von Vor- und Nachname des Klägers, seines Geburtsdatums und der Vertragsnummer mit dem Meldekennzeichen "SK" zwecks Anlage eines sog. Servicekontos bei der SCHUFA mit diesen Daten zum Zwecke jedenfalls der Betrugsprävention und des Schutzes der Verbraucher vor oft damit im Zusammenhang stehendem Identitätsdiebstahl war gerechtfertigt. Die Beklagte verfolgte mit der Einmeldung der personenbezogenen Daten das berechtigte Interesse der Betrugsprävention in einem solidarischen System, in dem die Vertrauenswürdigkeit von potentiellen neuen Vertragspartnern bei auf Vorausleistung des Dienstleisters angelegten Verträgen und ihre wirtschaftliche Zuverlässigkeit auf Grundlage der von allen Verkehrsteilnehmern eingespeisten Positiv- und Negativdaten bewertet werden. Die konkrete Datenverarbeitung diente daher den sozioökonomischen Interessen insbesondere der Telekommunikationsbranche, letztlich aber auch der redlichen Kunden von Telekommunikationsunternehmen.

Selbst wenn man aber die Datenverarbeitung als unzulässig einstufen wollte, hätte sie vorliegend nicht zu einem Schaden des Klägers geführt. Der Kläger hat durch die Einmeldung der Vertragsdaten bei der SCHUFA keinen Schaden erlitten. Es fehlt an einem Kontrollverlust über die eingemeldeten Vertragsdaten. Erst recht ist aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung auch unter Berücksichtigung der Einlassung des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch das LG kein Schaden des Klägers in Form der dargestellten Belastungen und Nachteile feststellbar. Im Übrigen kann es einem Schaden i.S.d. Art. 82 DSGVO in Form eines Kontrollverlusts über die personenbezogenen Daten entgegenstehen, wenn der informierte Kunde von einem Widerspruchsrecht gegen die Einmeldung seiner Positivdaten bei der SCHUFA keinen Gebrauch gemacht hat.

Mehr zum Thema:

Kommentierung | DSGVO
Art. 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Plath/Struck in Plath (Hrsg.), DSGVO/BDSG/TTDSG, 4. Auflage
4. Aufl./Lfg. 01.2025

Kommentierung | DSGVO
Art. 82 Haftung und Recht auf Schadenersatz
Becker in Plath (Hrsg.), DSGVO/BDSG/TTDSG, 4. Auflage
4. Aufl./Lfg. 04.2023

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.05.2025 13:57
Quelle: Landesrecht Rheinland-Pfalz

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