EuGH, C-446/21: Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.4.2024

Verarbeitung personenbezogener Daten zwecks personalisierter Werbung

Die öffentliche Äußerung der eigenen sexuellen Orientierung durch den Nutzer eines sozialen Netzwerks macht dieses Datum "offensichtlich öffentlich", doch erlaubt dies nicht dessen Verarbeitung zum Zweck der personalisierten Werbung.

Der Sachverhalt:
Im Laufe des Jahres 2018 legte die beklagte Meta Platforms Ireland Ltd. ihren Nutzern in der EU neue Nutzungsbedingungen für Facebook vor. Die Einwilligung zu diesen Bedingungen ist erforderlich, um sich registrieren oder auf von Facebook bereitgestellte Konten und Dienste zugreifen zu können. Der Kläger, Maximilian Schrems, Facebook-Nutzer und Aktivist im Bereich des Datenschutzes, akzeptierte diese Bedingungen.

Er trug vor, er habe oft Werbung, die auf homosexuelle Personen abgezielt habe, und Einladungen zu entsprechenden Veranstaltungen erhalten. Diese Werbungen hätten sich nicht unmittelbar auf seine sexuelle Orientierung gestützt, sondern auf die Analyse seiner Interessen. Da der Kläger mit der Behandlung seiner Daten unzufrieden war, und diese sogar für rechtswidrig hielt, klagte er vor den österreichischen Gerichten. In der darauffolgenden Zeit erwähnte er öffentlich bei einer Podiumsdiskussion seine sexuelle Orientierung, veröffentlichte darüber aber nichts auf seinem Facebook-Profil.

Der mit der Sache befasste Oberste Gerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Auslegung der DSGVO zur Vorabentscheidung vorgelegt. Er möchte wissen, ob ein Netzwerk wie Facebook personenbezogene Daten, über die es verfügt, ohne zeitliche Einschränkung für Zwecke der zielgerichteten Werbung analysieren und verarbeiten darf. Des Weiteren fragt er den EuGH, ob eine Äußerung einer Person über die eigene sexuelle Orientierung anlässlich einer Podiumsdiskussion die Verarbeitung von anderen diesbezüglichen Daten zu dem Zweck erlaubt, dieser Person personalisierte Werbung anzubieten.

Die Gründe:
In seinen Schlussanträgen äußerst sich Generalanwalt Athanasios Rantos wie folgt:

Die DSGVO steht dem entgegen, dass personenbezogene Daten für Zwecke der zielgerichteten Werbung ohne Einschränkung nach der Zeit verarbeitet werden. Das nationale Gericht hat auf der Grundlage insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beurteilen, inwieweit der Zeitraum der Speicherung und die Menge der verarbeiteten Daten im Hinblick auf das legitime Ziel der Verarbeitung dieser Daten für Zwecke der personalisierten Werbung gerechtfertigt sind.

Der Umstand, dass sich Herr Schrems bei einer öffentlichen Podiumsdiskussion in vollem Bewusstsein über die eigene sexuelle Orientierung geäußert hat, kann eine Handlung darstellen, mit der er dieses Datum i.S.d. DSGVO "offensichtlich öffentlich gemacht" hat. Daten über die sexuelle Orientierung fallen zwar in die Kategorie besonders geschützter Daten, für die ein Verarbeitungsverbot gilt; dieses Verbot gilt aber dann nicht, wenn diese Daten von der betroffenen Person offensichtlich öffentlich gemacht worden sind. Ungeachtet dessen erlaubt eine solche Stellungnahme jedoch für sich genommen nicht die Verarbeitung zum Zweck der personalisierten Werbung.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 25.04.2024 16:32
Quelle: EuGH PM Nr. 74 vom 25.4.2024

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