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Cloud Switching nach dem Data Act aus der Beratungsperspektive (Piltz/Zwerschke)

Von der juristischen Öffentlichkeit bislang eher noch wenig beachtet, hat sich der europäische Data Act in Stellung gebracht. Diese Verordnung enthält in Kapitel VI Vorschriften, welche tiefgreifende Änderungen nicht nur für die Anbieter von Cloud- und Edge-Diensten nach sich ziehen, sondern auch Entwicklungsansätze hin zu einem europarechtlich geformten Vertragsrecht aufweisen. Deshalb werden diese und auch weitere neue Anforderungen des Kapitels VI Data Act nachfolgend aus der anwaltlichen Beratungsperspektive untersucht, um neue Herausforderungen und Handlungserfordernisse zu identifizieren.

Zentrale Herausforderungen für die vertragliche Ausgestaltung hindernisfreier Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten

INHALTSVERZEICHNIS:

I. Einführung

II. Anwendungsbereich, Gegenstand und Zielsetzung des Cloud Switchings

1. Anwendungsbereich des Data Acts und des Cloud Switchings

2. Gegenstand und Zielsetzung des Cloud Switching

III. Ausgewählte Herausforderungen des Cloud Switching aus der Beratungsperspektive

1. Beseitigung von Hindernissen für den Wechsel des Datenverarbeitungsdienstes

2. Vertragsrelevante Aspekte des Wechsels des Datenverarbeitungsdienstes

a) Klauselvorgaben und deren Kontrolle

b) Schriftformgebot

c) Wechselverlangen des Kunden

3. Sicherstellung von Informationspflichten

4. Treu und Glauben

5. Sicherstellung technischer Verpflichtungen im Rahmen des Wechselprozesses

IV. Möglichkeiten der Durchsetzung von Verpflichtungen nach den Art. 23 ff. DA

1. Aus Sicht des Anbieters des Datenverarbeitungsdienstes

2. Aus der Sicht des Kunden/Nutzers

3. Aus der Sicht des Wettbewerbers

4. Im Übrigen

V. Zusammenfassung und Ausblick

 


Leseprobe:

 

"I. Einführung
1

Die Europäische Kommission hat in den letzten ca. zehn Jahren einen wahren Tsunami datenbezogener Verordnungen und Richtlinien erlassen. Hierzu zählt auch die Verordnung (EU) 2023/2854 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung, besser bekannt unter dem Namen „Data Act“ 1 . Neben den vielen anderen neuen datenrelevanten Regelwerken, wie z.B. der sog. KI-Verordnung, dem Digital Services Act oder dem Cyber Resilience Act, scheint der Data Act eher etwas weniger Aufmerksamkeit zu erfahren. Gleichwohl verheißt die größtenteils ab dem 12.9.2025 geltende Verordnung (Art. 50 Abs. 2 DA) für viele datengetriebene Unternehmen 2 fundamentale Umwälzungen, was in der Folge auch neue Herausforderungen für die anwaltliche Beratungspraxis mit sich bringen wird. Neben den allgemeineren Regelungen in den Kapiteln II, III und V DA, die sich an (jedweden) Dateninhaber richten, hat der europäische Normgeber in Kapitel VI DA einen ganzen Abschnitt speziell für sog. Datenverarbeitungsdienste geschaffen. Worum es sich hierbei handelt und welche Herausforderungen die Regelungen des Kapitels VI DA („Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten“) für die Beratungspraxis bereithalten, untersucht der nachfolgende Beitrag punktuell näher.

 

II. Anwendungsbereich, Gegenstand und Zielsetzung des Cloud Switchings
 
1. Anwendungsbereich des Data Acts und des Cloud Switchings
2

Grundsätzlich gilt der Data Act gem. Art. 1 Abs. 1 lit. d) und Abs. 3 lit. f) u.a. für die Erleichterung des Wechsels zwischen (Anbietern von) Datenverarbeitungsdiensten. Ein Datenverarbeitungsdienst in diesem Sinn ist nach Art. 2 Nr. 8 DA eine digitale Dienstleistung, die einem Kunden bereitgestellt wird und einen flächendeckenden und auf Abruf verfügbaren Netzzugang zu einem gemeinsam genutzten Pool konfigurierbarer, skalierbarer und elastischer Rechenressourcen zentralisierter, verteilter oder hochgradig verteilter Art ermöglicht, die mit minimalem Verwaltungsaufwand oder minimaler Interaktion des Diensteanbieters rasch bereitgestellt und freigegeben werden können. Adressiert werden also ausweislich dieser Formulierung u.a. sog. Cloud- und Edge-Dienste (daher auch der Begriff „Cloud Switching“). 3

3

Der Begriff des Datenverarbeitungsdienstes ist abgrenzbar von den sog. Online-Inhaltediensten i.S.v. Art. 2 Nr. 5 VO (EU) 2017/1128 , unter die z.B. Video-on-Demand-Dienste wie Netflix zu fassen sind 5 Online-Inhaltedienste werden bereits in ähnlicher Weise wie die hier in Rede stehenden Datenverarbeitungsdienste reguliert.

4

Eine weitere Abgrenzung ergibt sich hinsichtlich der Free-Flow-of-Data-Verordnung 6 . Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a) Free-Flow-of-Data-VO ...

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.03.2024 09:18

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