Aktuell in der CR

Der Data Act: Zwischen Markt- und Vertragsgestaltung (Ehlen/Sebulke, CR 2024, 84)

Der Beitrag beleuchtet Auswirkungen und potentielle Spannungsfelder, die in der Praxis durch die Neuregelungen des Data Act für die Vertragsgestaltung von Datenüberlassungsverträgen zukünftig zu beachten sein werden. Dem Data Act wird dabei verschiedentlich eine „Nutzerzentriertheit“ zugeschrieben (ausführlich Antoine, CR 2024, 1 (6) m.w.N.; Funk, CR 2023, 421). Damit ist gemeint, dass die zentralen Regelungen über Datenzugang und Datennutzung eine vertragliche Vereinbarung mit dem Nutzer in den Fokus rücken. Der vorliegende Beitrag nimmt diese Nutzerperspektive ein und beleuchtet praxisrelevante Fragestellungen in diesem Zusammenhang (zur Herstellerperspektive Czychowski, CR 2024, 80).

Auswirkungen auf die Ausgestaltung von Datenüberlassungsverträgen aus der Perspektive von Nutzern

INHALTSVERZEICHNIS:

I. Interessenlage und Zielsetzung

II. Gesetzliche Vorgaben zum Datenzugang

1. Datenzugang

2. Verbote im Zusammenhang mit einem Datenzugang

III. „Kontraktualisierung“ des Datenrechts

1. Umfang der Nutzungsrechte unter dem DA

a) Nutzer

b) Dateninhaber

c) Dritte

2. Ausnahmen und Bedingungen von Datenzugang und Nutzung

a) Sicherheitsanforderungen

b) Prototypen

c) Schutz von Geschäftsgeheimnissen

d) Verhältnis zum Schutz personenbezogener Daten

3. Vorvertragliche Informationspflichten

IV. Interoperabilität

V. Haftungsrisiken

VI. Fazit

 


Leseprobe:

"I. Interessenlage und Zielsetzung

1

Der Data Act dient nicht primär der Regulierung eines bestehenden Marktes, sondern verfolgt (zumindest auch) einen „marktgestalterischen“ 1 Ansatz. Die Verordnung soll dazu beitragen, einen „Binnenmarkt für Daten“ zu schaffen – oder jedenfalls wesentlich neu zu gestalten. Etwaig bestehende „Daten-Silos“ bzw. „Lock-In“-Konstellationen sollen aufgebrochen werden – insbesondere, um eine Datennutzung durch andere Wirtschaftsakteure auf einer anderen, nachgelagerten Marktstufe (sog. „Aftermarket“-Dienstleistungen) zu ermöglichen und zu fördern. 2 Der Europäische Gesetzgeber reagiert damit darauf, dass aus seiner Sicht der Großteil nutzergenerierter Daten unter der faktischen Kontrolle einiger (ggf. auch weniger) Unternehmen steht und Nutzern und Dritten diese Daten oftmals nicht ohne weiteres zugänglich sind. Die Frage der rechtlichen Zuordnung derartiger Daten an bestimmte Personen war (und ist wohl weiterhin) umstritten. Weder nach europäischem noch nach deutschem Recht bestand oder besteht ein „Eigentum an Daten“ 3 . Auch der Data Act schafft ein solches nicht. 4

2

Zur Umsetzung seiner Ziele bedient sich der europäische Gesetzgeber mit dem Data Act einerseits – vor allem hinsichtlich der Frage des Datenzugangs – zwingender gesetzlicher Vorgaben. Andererseits sieht er vor, dass die Rechtsbeziehungen – etwa bezüglich der Berechtigung zur Datennutzung – zwischen den Beteiligten deutlich stärker als bisher vertraglich geregelt werden sollen. Für die Praxis der Vertragsgestaltung wird es daher zukünftig zum einen darauf ankommen, die zwingenden gesetzlichen Vorgaben zum Datenzugang zu beachten (dazu unter II.). Zum anderen müssen bestehende und neue Verträge im Hinblick auf die durch den Data Act vorgegebene „Kontraktualisierung“ 5 des Datenrechts überprüft und ggf. interessengerecht angepasst werden (dazu unter III.). Schließlich soll hier noch ein kurzer Blick auf die vor allem aus Nutzersicht praktisch relevanten Fragen der Interoperabilität (dazu unter IV.) sowie bestehender Haftungsrisiken (dazu unter V.) geworfen werden.

 

II. Gesetzliche Vorgaben zum Datenzugang
3

Kapitel II des Data Act (DA) begründet unter der Überschrift „Datenweitergabe von Unternehmen an Verbraucher und zwischen Unternehmen“ ein neues rechtliches Regime für den Zugang zu Daten und der Berechtigung zur Nutzung von Daten. Ferner regelt es Pflichten und Verbote, die von an der Datenweitergabe beteiligten Personen zu beachten sind. Diese gesetzlichen Vorgaben sind insoweit zwingend, als …"

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.02.2024 11:01

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