KI-Haftungsrichtlinie

Am 28.03.2023 hat der Bundesrat eine Stellungnahme der Europäischen Kommission zu seinem Beschluss erhalten.

Verfahrensstand-Anzeiger

Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.

Am 28.03.2023 hat der Bundesrat eine Stellungnahme der Europäischen Kommission zu seinem Beschluss erhalten, in der sie u. a. darauf eingeht, den Begriff des "übermäßig schwierigen" Nachweises im weiteren Gesetzgebungsverlauf zugunsten besserer Rechtssicherheit näher eingrenzen zu wollen.

Autorin: Dipl.-Psych. Ass. iur. Alica Mohnert, Mag. iur., LL.M. (CUPL)

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Text der Vorversion(en):


Am 16.12.2022 beschloss der Bundesrat, eine modifizierte Stellungnahme zu verabschieden. Gestrichen wurde die Forderung nach einer verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung. Der Bundesrat formulierte zudem anders, dass er besonders begrüße, dass die Kommission sich bei der Einflussnahme auf die Zivilrechtssysteme der Mitgliedsstaaten auf das notwendige Mindestmaß begrenze.

Autorin: Dipl.-Psych. Ass. iur. Alica Mohnert, Mag. iur., LL.M. (CUPL)

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Am 05.12.2022 haben der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Rechtsausschuss, der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und der Wirtschaftsausschuss dem Bundesrat empfohlen, wie folgt Stellung zu nehmen:

Der Bundesrat möge den ganzheitlichen Ansatz der Kommission begrüßen und sich dafür aussprechen, dabei weitere Regulierungen mit zu berücksichtigen und auf Kohärenz auch zu anderen europäischen Vorschriften zu achten, mit beispielhaftem Verweis auf die Gesundheitsindustrie, um etwa für KI-gestützte Medizinprodukte zu vermeiden, dass es zu Doppelregulierungen oder Inkonsistenzen komme.

Zur Vorsicht mahnen möge der Bundesrat bei der Begriffsdefinition für "KI-Systeme", um einen zu weiten Anwendungsbereich zu vermeiden, da nach aktuellem Stand des Kommissionsentwurfs bereits jegliche Software, die statistische Ansätze aufweise, als KI-Anwendung zu regulieren sei. Ebenso sei die Einstufung als Hochrisiko-KI-System enger zu fassen.
Die Hürden für geschädigte Verbraucher seien hoch und die Rechtsdurchsetzung dürfte schwierig bleiben, daher möge sich die Bundesregierung weiteren Ver-fahren für eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung für in der EU betriebene KI-Systeme einsetzen.

Die widerlegliche Vermutung der Art. 3 und 4, wonach unter bestimmten Voraussetzungen durch die nationalen Gerichte ein Sorgfaltspflichtverstoß, respektive ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung und einem von KI hervorgebrachten oder nicht hervorgebrachten Ergebnis, angenommen werden dürfe, sei begrüßenswert, aber erleichterte prozessuale Geltendmachung helfe nicht genug, wenn materiell-rechtlichen Haftungslücken nicht vollständig geschlossen würden.

Befürworten solle der Bundesrat, dass die Richtlinie Regeln zur Offenlegung von Beweismitteln (Artikel 3) und die Vermutung des Kausalzusammenhangs (Artikel 4) schaffe, wobei er anregen möge, eine Regelung mitaufzunehmen, dass im Zivilprozess offengelegte Geschäftsgeheimnisse nur den am Prozess Beteiligten, nicht aber der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden dürfen.
Während die Anwendung des Art. 3 der Richtlinie auf durch Hochrisiko-KI-Systeme verursachten Schäden ein begrüßenswerter Ansatz sei, sollte er auch auf sonstige KI-Systeme ausgedehnt werden.

Das abgestufte Beweislastverteilungssystem lasse sich in das deutsche Haftungsrecht eingliedern. Allerdings sei die nach Art. 4 Abs. 5 geregelte Vermutung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Verschulden des Beklagten und dem vom KI-System hervorgebrachten Ergebnis bei Nicht-Hochrisiko-KI-Systemen daran geknüpft, dass der Nachweis nach Auffassung des nationalen Gerichts "übermäßig schwierig" sei, was ein besonders unbestimmter Rechtsbegriff sei. Die Richtlinie gebe wenige Anhaltspunkte zur Konkretisierung.

Autorin: Dipl.-Psych. Ass. iur. Alica Mohnert, Mag. iur., LL.M. (CUPL)

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Am 03.10.2022 hat die Europäische Kommission den Bundesrat über einen Vorschlag zur Anpassung der Vorschriften über außervertragliche zivilrechtliche Haftung an künstliche Intelligenz (Richtlinie über KI-Haftung)
(COM(2022) 496 final) unterrichtet. Der Bundesrat hat bis zum 28.11.2022 Zeit, eine Subsidiaritätsstellungnahme abzugeben.

Autorin: Dipl.-Psych. Ass. iur. Alica Mohnert, Mag. iur., LL.M. (CUPL)

 



2023_03_Stellungnahme des BR_zu BR-Drs. 486/22 (Beschluss)_28.3.2023

2022_12_Stellungnahme des BR_BR-Drs. 486/22 (Beschluss)_16.12.2022

2022_12_Empfehlungen der BR-Ausschüsse_BR-Drs. 486/1/22_5.12.2022

2022_10_Unterrichtung des BR durch die europäische Kommission_zu BR-Drs. 486/22_3.10.2022



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.01.2024 18:12

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