LG Frankenthal v. 22.5.2023 - 6 O 18/23

Schlechte Bewertung im Online-Portal: Verfasser muss Tatsachen beweisen können

Wer in einem Online-Bewertungsportal negative Tatsachen zulasten eines Unternehmens behauptet, muss im Zweifel beweisen, dass diese Fakten auch zutreffend sind. Gelingt der Beweis nicht, so kann der Betroffene verlangen, dass die Bewertung unterlassen wird.

Der Sachverhalt:
Ein Mannheimer hatte ein Unternehmen aus Ludwigshafen damit beauftragt, seinen Umzug durchzuführen. Die Durchführung des Auftrags bewertete er einige Zeit später auf einer Online-Bewertungsplattform mit nur einem von fünf möglichen Sternen. U.a. behauptete er im Bewertungstext, dass ein Möbelstück beim Transport beschädigt worden sei und sich niemand darum gekümmert habe, den Schaden zu beheben. Der Inhaber des Umzugsunternehmens streitet dagegen ab, dass es zu einem Schaden gekommen ist und sieht die Behauptung des Kunden, man habe sich nicht gekümmert, als rufschädigend für sein Unternehmen an.

Das LG gab dem Unternehmer recht und verurteilte den Verfasser der schlechten Bewertung dazu, die in seiner Kritik enthaltene negative Behauptung zu löschen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Die negative Äußerung des Kunden in dem Online-Bewertungsportal schadet dem Inhaber des Umzugsunternehmens. Dem steht zwar das Recht des Kunden gegenüber, seine Meinung über den durchgeführten Auftrag in der Bewertung frei äußern zu dürfen. Die im Streit stehende Behauptung, es sei ein Möbelstück beschädigt worden, ist jedoch keine so geschützte Meinung, sondern eine Tatsachenbehauptung. Denn sie beschreibt etwas, das wirklich geschehen sein soll. Das muss vom bewerteten Unternehmen nur hingenommen werden, wenn der Wahrheitsgehalt der Äußerung feststeht. Deshalb muss derjenige, der in Internet-Bewertungen eine Tatsache behauptet, im Streitfall beweisen, dass diese auch zutreffend ist. Dies war dem Kunden des Umzugsunternehmens nicht gelungen, weswegen der Unterlassungsklage des Unternehmens insoweit stattzugeben war.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 31.07.2023 14:48
Quelle: LG Frankenthal (Pfalz) PM vom 31.7.2023

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