OLG Braunschweig v. 23.2.2023 - 9 U 3/22

Online-Glücksspieler bekommt Verluste erstattet

Ein Online-Glücksspieler aus Braunschweig, der in den Jahren 2018 und 2019 über 40.000 € bei Casino-Glücksspielen im Internet verloren hat, kann von dem in Malta ansässigen Glücksspiel-Veranstalter die Erstattung des verlorenen Einsatzes verlangen. In Niedersachsen war es nach damaliger Gesetzeslage verboten, Online-Glücksspiele anzubieten, so dass der Spielvertrag mit dem Kläger deshalb nichtig ist.

Der Sachverhalt:
Der klagende Online-Glücksspieler verlor in den Jahren 2018 und 2019 über 40.000 € bei Casino-Glücksspielen im Internet. Mit seiner Klage verlangt der Kläger vom Beklagten, dem in Malta ansässigen Glücksspiel-Veranstalter, die Erstattung des verlorenen Einsatzes.

Das LG gab der Klage statt. Die Berufung des Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum BGH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Gründe:
Die Rückforderung ist berechtigt. In Niedersachsen war es nach damaliger Gesetzeslage verboten, Online-Glücksspiele anzubieten. Der Spielvertrag mit dem Kläger ist deshalb nichtig. Der Kläger kann demzufolge seinen Spielverlust erstattet verlangen.

Eine abweichende Bewertung ergibt sich auch nicht durch den bloßen Hinweis in der Werbung oder auf der Homepage des Veranstalters, dass sich das Spielangebot nur an Einwohner Schleswig-Holsteins richtet. Denn daraus folgt nicht zwingend, dass die Glücksspielteilnahme für Teilnehmende anderer Bundesländer verboten ist. Im Übrigen hat der Beklagte auch nicht bewiesen, dass der in Braunschweig wohnende Kläger anderweitig von diesem Verbot Kenntnis erlangt hat. Als Beweis genügt es nicht, lediglich allgemein auf Berichte in den Medien zu verweisen, da der Kläger diese nicht zwangsläufig wahrgenommen haben muss und auch dazu nicht verpflichtet war.

Mehr zum Thema:

Kurzbeitrag:
OLG München: Rückforderung von Verlusten bei Online-Glücksspielen
Jan Pfeiffer, CR 2022, R138

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 03.03.2023 21:35
Quelle: OLG Braunschweig PM vom 28.2.2023

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