Aktuell im ITRB

Der EU Data Act – die Zukunft von B2B-Datenlizenz und Data as a Service-Modellen (Schippel, ITRB 2023, 79)

Mit dem geplanten Data Act will die EU-Kommission Daten und Informationen noch stärker zu einem Wirtschaftsgut ausgestalten, um damit die Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen in der EU zu unterstützen. Teil des Data Acts ist auch eine Vorschrift, die sich direkt auf die vertragliche Ausgestaltung von Datenlizenzen bezieht.


1. Hintergrund

2. Neuentwicklungen nach dem Data Act

a) Anwendungsbereich

b) Definition der Daten

c) Künftige Anforderungen an Datenlizenzen

d) Generalklausel des Art. 13 Abs. 2 DA-E

e) Absolut unangemessene Regelungen nach Art. 13 Abs. 3 DA-E

f) Vermutete Unangemessenheit i.S.d. Art. 13 Abs. 4 DA-E

3. B2B-Lizenz- bzw. Data as a Service-Fallgestaltungen

a) Kurzklausel

b) Datenweitergabe

4. Ergebnis und Ausblick


1. Hintergrund

Die EU-Kommission hat am 23.2.2022 den Entwurf des Data Acts (COM[2022] 68 final – DA-E) vorgelegt. Dieser Entwurf ist Teil der europäischen Datenstrategie, deren Ziel es ist, im Interesse von Politik, Wirtschaft und Gesellschaft die Voraussetzungen für den Aufbau einer europäischen Datenwirtschaft zu schaffen. Aufgabe des Data Acts ist es, „Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen sämtlicher Branchen in der EU sicherzustellen, die Handlungskompetenz der Menschen in Bezug auf ihre Daten wirksam zu stärken und Unternehmen und öffentliche Stellen besser mit einem angemessenen und vorhersehbaren Mechanismus für die Bewältigung wichtiger politischer und gesellschaftlicher Herausforderungen, einschließlich öffentlicher Notstände und anderer Ausnahmesituationen, auszustatten.“ Die Vision der EU ist dabei, das Verhältnis zwischen den Beteiligten der Datenwirtschaft zu nivellieren und durch die beabsichtigte Förderung des Zugangs zu Daten das Teilen von Daten ebenso wie den Handel mit Daten zu fördern und infolgedessen das Innovationspotential von Daten breiter nutzbar zu machen.

Der Entwurf umfasst Regelungen für Verhältnisse zwischen Unternehmen und natürlichen Personen (B2C), zwischen Unternehmen auf beiden Seiten (B2B) sowie zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen (B2G). Einer der wesentlichen Anwendungsfälle des Data Acts sollen Regelungen bzgl. Daten sein, die bei der Nutzung eines Produkts oder verbundenen Diensts erzeugt werden.

Für B2B-Datenlizenzen, auch wenn diese Daten nicht bei der Nutzung eines Produkts oder verbundenen Dienstes erzeugt werden, wird aber nur Art. 13 DA-E relevant sein.

2. Neuentwicklungen nach dem Data Act

a) Anwendungsbereich

Adressaten der Regelung des DA-E:

  • Produkthersteller und Anbieter von zusammenhängenden Diensten, die ihre Leistungen im Binnenmarkt in den Verkehr bringen, und die Nutzer solcher Produkte oder Dienste, Art. 1 Abs. 2 Buchst. a DA-E 5
  • Dateninhaber, welche die Daten für Datenempfänger in der EU verfügbar machen, Art. 1 Abs. 2 Buchst. b DA-E
  • Datenempfänger in der EU, denen die Daten bereitgestellt werden, Art. 1 Abs. 2 Buchst. c DA-E
  • öffentliche Stellen, einschließlich solcher der EU, die von Dateninhabern verlangen, Daten bereitzustellen, sofern diese Daten wegen außergewöhnlicher Notwendigkeit zur Wahrnehmung einer Aufgabe von öffentlichem Interesse benötigt werden, und die adressierten Dateninhaber, welche daraufhin die Daten liefern, Art. 1 Abs. 2 Buchst. d DA-E
  • Datenverarbeitungsdienste, Art. 1 Abs. 2 Buchst. e DA-E


Art. 1 Abs. 2 Buchst. a DA-E wird vorrangig auf Produkte aus dem Bereich des Internets der Dinge (sog. smarte Produkte) abzielen. Die Buchst. b und c des Art. 1 Abs. 2 DA-E berühren zwar auch die Nutzung von Daten aus smarten Produkten. Diese Vorschriften richten sich nach aktueller Lesart nicht explizit nur an Datenaustauschverhältnisse in Bezug auf smarte Produkte, sondern gelten auch bei Rechtsverhältnissen, die keine Beziehung zur Herstellung von Produkten und Erbringung verbundener Dienste haben.

b) Definition der Daten

Mit dem Entwurf des Data Acts wird erstmals eine Begriffsbestimmung in Bezug auf nicht-personenbezogene Daten für die EU zur Verfügung gestellt.

Künftig werden „Daten“ entsprechend Art. 2 Nr. 1 DA-E als (...)
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 28.02.2023 11:06
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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