EuGH: Fiktive Namen für anonym geführte Vorabentscheidungsverfahren

Den anonym geführten Vorabentscheidungsverfahren, die ab dem 1. Januar 2023 eingeleitet werden, werden durch den EuGH fiktive Namen zugeordnet Zweck dieser Maßnahme ist, dass Verfahren, die aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten anonym geführt werden, leichter bezeichnet und identifiziert werden können.

Ab dem 1. Januar 2023 werden allen neuen, anonym geführten Verfahren, in denen sich natürliche Personen gegenüberstehen (deren Namen seit dem 1. Juli 2018 aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten durch Initialen ersetzt werden) oder in denen natürliche Personen juristischen Personen gegenüberstehen, deren Namen nicht unterscheidungskräftig sind, mit Hilfe eines IT-basierten Generators fiktive Namen zugeordnet. Diese Vorgehensweise wurde eingeführt, um anonym geführte Verfahren leichter zu identifizieren. So bleiben diese Verfahren besser im Gedächtnis und können sowohl in der Rechtsprechung als auch in anderen Zusammenhängen einfacher zitiert werden.

Die Zuordnung fiktiver Namen betrifft nicht:
 

  • Vorabentscheidungsverfahren, in denen der Name der juristischen Person hinreichend unterscheidungskräftig ist (in diesem Fall wird die betreffende Rechtssache nach dieser juristischen Person benannt);
     
  • Klageverfahren (der Gerichtshof ordnet solchen Rechtssachen weiterhin eine beschreibende Angabe zu, die in Klammern nach der Kurzbezeichnung der Rechtssache erscheint);
     
  • Anträge auf Erstattung von Gutachten; 
     
  • Rechtsmittelverfahren; 
     
  • beim Gericht geführte Verfahren.


Die fiktiven Namen entsprechen nicht den wahren Namen von Parteien des Verfahrens; es handelt sich auch nicht generell um existierende Namen. Sie erscheinen in der Kopfzeile des Urteils sowie auf dessen erster Seite, nach der Nummer der Rechtssache.

Die Funktionsweise des Namensgenerators besteht darin, Wörter in Silben aufzutrennen und diese dann nach dem Zufallsprinzip zusammenzufügen, um fiktive Wörter zu bilden. Der Generator besteht für alle Amtssprachen der Union und wird je nach Bedarf auch für die Sprachen von Drittländern weiterentwickelt.

 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.01.2023 12:10
Quelle: EuGH PM Nr. 1 vom 9.1.2023

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