LG Dortmund v. 23.5.2022 - 13 O 15/21

Bei sog. „Split-Klimaanlagen“ muss auf Pflicht zur Montage durch zertifizierten Fachbetrieb hingewiesen werden

Nicht hermetisch geschlossene Einrichtungen (wie etwa Split-Klimaanlagen), die mit fluoriertem Treibhausgasen befüllt sind, dürfen nur dann an Endverbraucher verkauft werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Installation durch einen nach Art. 10 der Verordnung zertifizierten Unternehmer ausgeführt wird. Hierauf muss in der Werbung (hier: im Onlineshop) hingewiesen werden.

Der Sachverhalt:
Die Beklagte betreibt Bau- und Gartenmärkte sowie einen Onlineshop. Im Jahr 2021 hatte sie dort die Klimaanlage „A1“ zu einem Kaufpreis i.H.v. 699 €. Im Lieferumfang enthalten waren eine 5-Meter-Kupferrohrleitung (gefüllt), Elektroanschlüsse, Fernbedienung, Kondenswasserschlauch. Im Rahmen des Angebots wurde allerdings nicht darauf hingewiesen, dass der Einbau der Klimaanlage nur von einem zertifizierten Fachbetrieb erfolgen dürfe. Ein weiteres Angebot im Onlineshop der Beklagten aus 2021 verhielt sich über die Split-Klimaanlage „B1“ zu einem Kaufpreis von 2.699 €.

Im August 2021 wies der Kläger, ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, die Beklagte daraufhin, dass die Werbung für die Split-Klimaanlage „A1“ gegen § 5a UWG verstoße, da ein Hinweis darauf, dass der Einbau dieser Klimaanlage nur von einem zertifizierten Fachbetrieb erfolgen dürfe, fehle. Der Kläger machte darin gleichzeitig einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG gegenüber der Beklagten geltend.

Die Beklagte hielt dagegen, es sei nicht dargelegt, dass die Beklagte eine „Einrichtung“ i.S.d. Art. 4 Abs. 1 der VO 517/2014 angeboten habe, an die sämtliche der vorliegend maßgeblichen Regelungen der VO 517/2014 anknüpfen würden. Zwar würden auch ortsfeste Klimaanlagen unter den Begriff der „Einrichtung“ fallen (Art. 4 Abs. 2b)), es sei jedoch weder dargelegt, dass die von der Beklagten angebotene Klimaanlage fluorierte Treibhausgase enthalte, noch, dass diese eine Menge von fünf Tonnen CO2 hiervon enthalte. Auch die von der Klägerin angeführte Durchführungsverordnung 2015/2067 enthalte überhaupt keine Regelung, wonach die Installation von Split-Klimaanlagen nur von zertifizierten Fachbetrieben vorgenommen werden dürfe.

Das LG hat der Unterlassungsklage in vollen Umfang stattgegeben.

Die Gründe:
Der Umstand, dass das streitgegenständliche Angebot keinen Hinweis enthielt, dass die Installation der konkreten Anlage nur durch einen zertifizierten Fachbetrieb erfolgen dürfe, erfüllte den Tatbestand des § 5a Abs. 2 UWG.

Gem. § 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Sofern nicht spezialgesetzlich angeordnet, besteht eine Informationspflicht des Unternehmers gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer nur dann, wenn dieser nach Treu und Glauben oder den anständigen Marktgepflogenheiten erwarten darf, dass ihm die betreffende Tatsache mitgeteilt wird. Das setzt eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch der jeweiligen Branchenverhältnisse, die die Erwartungen der sonstigen Marktteilnehmer prägen, voraus.

Das Interesse der sonstigen Marktteilnehmer an einer umfassenden Information gerade auch über negative Eigenschaften der angebotenen Ware ist abzuwägen mit dem Interesse des Unternehmers, diese nicht offenbaren zu müssen. Maßgebend ist hierbei die Frage, ob eine berechtigte Erwartung der Marktgegenseite besteht, vom Unternehmer ungefragt eine Information zu erhalten. Wesentlich können dabei auch Information über die Voraussetzungen für den Betrieb eines Produktes sein, wie etwa den Umstand, dass ein Durchlauferhitzer einen Starkstromanschluss benötigt, der wiederum nur durch den Netzbetreiber oder ein in dessen Verzeichnis eingetragenes Installationsunternehmen installiert werden darf, der Erwerb somit zwingend mit nicht unerheblichen Folgekosten verbunden ist.

Ausgehend von diesen Grundsätzen bestand vorliegend eine Informationspflicht der Beklagten dahingehen, dass die Installation nur durch einen zertifizierten Fachbetrieb erfolgen darf. Dass die hier angebotene bzw. beworbene „vorgefüllte Split-Klimaanlage“ nur durch ein zertifiziertes Unternehmen installiert werden darf, ergibt sich aus Art. 11 Abs. 5 VO (EU) Nr. 517/2014. Danach dürfen nicht hermetisch geschlossene Einrichtungen, die mit fluoriertem Treibhausgasen befüllt sind, nur dann an Endverbraucher verkauft werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Installation durch einen nach Art. 10 der Verordnung zertifizierten Unternehmer ausgeführt wird.

Angesichts der Tatsache, dass es sich vorliegend um ein Angebot in dem Online-Shop eines Baumarktes handelt, ist davon auszugehen, dass mit dem Angebot nicht nur Fachunternehmen, sondern insbesondere auch Endverbraucher angesprochen werden, die in einem Baumarkt in der Regel Produkte suchen, die in Eigenmontage installiert werden können. Sofern aber ohnehin die Installation durch ein Fachunternehmen erforderlich ist, wäre für einen Verbraucher zu überlegen, sich auch das Klimagerät durch das Fachunternehmen anbieten zu lassen, um z.B. die Gewährleistung für Gerät und Montage „in einer Hand“ zu wissen.

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Aufsatz:
Werbung mit Klimaneutralität
Sönke Ahrens, IPRB 2021, 142

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.08.2022 14:27
Quelle: Justiz NRW

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