Aktuell in der CR

Der Streit um Art. 17 DSM-Richtlinie – endgültige Klärung durch den EuGH? (Spindler, CR 2022, 444)

Der EuGH hat mit seiner Entscheidung zu Art. 17 DSM-RL im Rahmen der Nichtigkeitsklage der Republik Polen gegen das Europäische Parlament und den Rat (EuGH, Urt. v. 26.4.2022 – C-401/19, CR 2022, 390) scheinbar für vorläufige Klarheit gesorgt, indem die Bestimmung für vereinbar mit der EU-Grundrechtscharta erklärt wurde. Bei genauerer Analyse wird allerdings offenbar, dass der EuGH den „schwarzen Peter" der Wahrung der Grundrechte an die nationalen Umsetzungsgeber weitergereicht hat, so dass das Ziel des „Digital Single Market" erst recht zur Fata Morgana wird. Der Beitrag setzt sich kritisch mit dieser Entscheidung des EuGH auseinander.

Warum der Grundrechtsschutz den Gesetzgebern und Gerichten der Mitgliedstaaten überlassen bleibt

INHALTSVERZEICHNIS:

I. Einleitung

II. Die Kernaussagen der Entscheidung des EuGH

1. Beschränkung des Eingriffs auf das absolut Notwendige

2. Keine inhaltliche Prüfung

III. Kritische Würdigung

1. Steine statt Brot?

a) Überwachungspflicht und Overblocking

b) Verfügbarkeit legaler Inhalte und das Filterverfahren

c) Haftungssystem und E-Commerce-Richtlinie

2. Auswirkungen auf das UrhDaG

IV. Fazit: Der Digital Single Market – eine Fata Morgana?

 


Leseprobe:

"I. Einleitung

1

Die Auseinandersetzungen um Art. 17 der Digital Single Market-Richtlinie 1 sind inzwischen legendär und haben nicht nur im juristischen Bereich, 2 sondern auch im gesellschaftspolitischen Raum für hohe Wellen gesorgt. 3 Mit Spannung war in diesem Rahmen die Entscheidung des EuGH hinsichtlich der Nichtigkeitsklage Polens gegen Art. 17 DSM-RL erwartet worden, 4 die Pflöcke für die „Quadratur des Kreises“ 5 der erforderlichen Abwägungen der Grundrechte zwischen Nutzern und Diensteanbietern einerseits und den Rechteinhabern andererseits einschlägt und daher grundlegende Bedeutung für die Auslegung auch der nationalen Umsetzungsgesetze hat. Dementsprechend stellt der Beitrag kurz die Kernaussagen des EuGH vor (II.), um diese sodann kritisch zu würdigen (III.1.) und ihre Auswirkungen auf das deutsche UrhDaG zu beleuchten (III.2.).
 

II. Die Kernaussagen der Entscheidung des EuGH
2

Der EuGH unterwirft Art. 17 DSM-RL einer ganzheitlichen Würdigung und erteilt der Auffassung Polens, dass Art. 17 Abs. 4 lit. b) und c) DSM-RL isoliert zu betrachten seien, eine Absage, da die Haftungsregelung mit den verschiedenen Bestimmungen ein Ganzes darstelle und versuche, ein Gleichgewicht zwischen den Rechten und Interessen der Anbieter, Nutzer und Rechteinhaber zu etablieren. 6 Dieser Einschätzung ist grundsätzlich zuzustimmen, da gerade die Art. 17 Abs. 7 – 10 DSM-RL versuchen, die Grundrechtseinschränkungen zugunsten der Nutzer wieder auszugleichen. Gleichwohl überrascht es, dass der EuGH in der ganzen folgenden Entscheidung der Frage, wie ein Plattformanbieter überhaupt erkennen soll, …"

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.07.2022 12:46

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