TK-Mindestversorgungs-VO

Am 27.5.2022 haben die Ausschüsse des Bundesrates empfohlen, der Veordnung nach Maßgabe der einer Reihe von Änderungen zuzustimmen, insbesondere Erhöhung der Leistungsvorgaben.

Verfahrensstand-Anzeiger

Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.

Am 27.5.2022 haben der federführende Verkehrsausschuss, der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz und der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates empfohlen, der Veordnung nach Maßgabe der einer Reihe von Änderungen zuzustimmen.
So fordern sie, die Einschränkung, dass der Dienst laut § 2 TKMV die Anforderungen nur "regelmäßig" erfüllen muss, zu streichen, da dies nicht vereinbar sei mit den Vorgaben des TKG. Der Begriff schaffe darüber hinaus Rechtsunsicherheit für den Verbraucher und eröffne Abweichungsmöglichkeiten.
Des weiteren kritisierten die Ausschüsse die technischen Leitungsvorgaben als "unterambitioniert und nicht zeitgerecht". Breitband sollte, so die Maximalforderung, im Download 30,8 und im Upload 5,2 Megabit pro Sekunde übertragen.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

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Text der Vorversion(en):


Am 20.5.2022 hat der Bundesrat die durch die Bundesnetzagentur zu erlassende Verordnung über die Mindestanforderungen für das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten (BR-Drs. 227/22) veröffentlicht. Der Bundesrat muss gemäß Art. 80 Abs. 2 GG zustimmen. Das erforderliche Einvernehmen gemäß § 157 Abs. 3 S. 1 TKG hat der Ausschuss für Digitales des Deutschen Bundestages in seiner Sitzung am 11.5.2022 bereits erteilt.

Aufgrund der Digitalisierung sämtlicher Lebensbereiche sei Breitbandinternetzugang eine notwendige Voraussetzung für wirtschaftliche und soziale Teilhabe der Gesamtbevölkerung. Vor diesem Hintergrund habe der Gesetzgeber mit dem Telekommunikationsmodernisierungsgesetz das individuelle Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten geschaffen. Es handele sich dabei um die Umsetzung der auch den Universaldienst in der Telekommunikation betreffenden Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation in nationales Recht.
Der individuelle Anspruch auf Erbringung eines  sprachkommunikationsdienstes und eines Internetzugangsdienstes richtet sich gegen das jeweilige Unternehmen, das konkret nach § 161 Abs. 1, 2 und 3 TKG verpflichtet worden ist. Dabei regelt das Telekommunikationsgesetz, dass die zu erfüllenden Anforderungen an Sprachkommunikationsdienste und Internetzugangsdienste im Wege einer Rechtsverordnung festzulegen sind. Rechtsgrundlage für das Erlassen der Rechtsverordnung ist § 157 Abs. 3 S. 1 TKG. Das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten schützef allem voran besonders schlecht versorgte Anschlussinhaber und Endnutzer ohne jegliche Versorgung.
Das zuständige Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat diese Aufgabe auf die Bundesnetzagentur übertragen.

Die Verordnung sieht für einen Internetzugangsdienst die folgenden Werte vor:

  1. Bandbreite
    1. im Download: mindestens 10,0 Megabit pro Sekunde;
    2. im Upload: mindestens 1,7 Megabit pro Sekunde;
  2. Latenz: höchstens 150,0 Millisekunden.

Für einen Sprachkommunikationsdienst:

  1. Bandbreite
    1. im Download: mindestens 64,0 Kilobit pro Sekunde;
    2. im Upload: mindestens 64,0 Kilobit pro Sekunde;
  2. Latenz: höchstens 150,0 Millisekunden.

Der Erfüllungsaufwand der Verordnung sei bereits vollständig im TK-ModernisierungsG erfasst.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, Mag. iur., LL.M. (CUPL)



2022_05_Empfehlungen der BR-Ausschüsse_BR-Drs. 227/1/22_27.5.2022

2022_05_TK-Mindestversorgungsverordnung des Bundesnetzagentur_BR-Drs. 227/22_20.5.2022



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.07.2022 14:02

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