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Datentransfer durch Google Analytics nicht DSGVO konform (Winklbauer/Horner, CR 2022, 84)
Die österreichische Datenschutzbehörde (DSB) hat sich in einem kürzlich erlassenen Bescheid mit der Vereinbarkeit von Google Analytics und der DSGVO befasst. Vor allem die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA im Hinblick auf die Schrems-II-Entscheidung wurde von der DSB als problematisch angesehen. Neben dieser erwartbaren Problematik finden sich noch weitere bemerkenswerte Aussagen über die Definition des personenbezogenen Datums i.S.d. DSGVO und über die datenschutzrechtliche Rollenverteilung. Der Beitrag analysiert im ersten Schritt die wichtigsten Entscheidungspunkte des Bescheids und befasst sich im zweiten Schritt mit alternativen rechtlichen Lösungsansätzen.
Bedeutung und Tragweite der Grundsatzentscheidung der österreichischen Datenschutzbehörde
INHALTSVERZEICHNIS:
I. Ausgangslage und rechtliche Analyse
1. Anwendbarkeit der DSGVO und Zuständigkeit der DSB
2. Personenbezug im Sinne der DSGVO
a) Personenbezug der übermittelten Daten selbst
b) Personenbezug aus Kombination übermittelter Daten
3. Website-Betreiber als Verantwortlicher
4. Datentransfer in die USA bei Nutzung von Google Analytics
II. Alternative Lösungswege für Nutzung von Google Analytics
1. Datenschutzrechtliche Zulässigkeit aufgrund neuer SDKs und neuer technischer Maßnahmen
2. Datentransfer auf Basis einer Einwilligung nach Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO
III. Conclusio
Leseprobe:
"I. Ausgangslage und rechtliche Analyse
[1]
Am 13.1.2022 veröffentlichte die NGO „NOYB - Europäisches Zentrum für digitale Rechte“ (NOYB) auf ihrer Website eine (derzeit1 nicht rechtskräftige) Entscheidung2 der DSB vom 22.12.2021 über die Zulässigkeit der Nutzung von Google Analytics eines (zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt3) österreichischen Website-Betreibers.
1. Anwendbarkeit der DSGVO und Zuständigkeit der DSB
[2]
Die DSB hält im Bescheid richtigerweise fest, dass die Umsetzungsbestimmungen der e-Privacy-RL4 - in Österreich das TKG 20215 - als leges speciales der DSGVO vorgehen6. Jedoch finden sich in der e-Privacy-RL keine Regeln zur Übermittlung von personenbezogenen Daten an Drittländer, weshalb diesbezüglich das Kapitel V der DSGVO zur Anwendung kommt.7 Auch erklärt sich die DSB für das Verfahren allein zuständig, weil keine grenzüberschreitende Datenverarbeitung zur Auslösung des „One-Stop-Shop“-Mechanismus nach Art. 60 DSGVO vorliegt.8
2. Personenbezug im Sinne der DSGVO
[3]
Im von der DSB beurteilten Sachverhalt kommt es durch Google Analytics beim Aufruf der Website zur Übermittlung der folgenden Daten9 an Google LLC in die USA: …"
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