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Verträge aus dem Baukasten - Jetzt auch legal (Morschhäuser, CR 2021, 808)
Der BGH hatte unlängst in dem Verfahren der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg („Klägerin“) gegen die Wolters Kluwer Deutschland GmbH („Beklagte“) zu entscheiden. Es dürfte sich um eines der Verfahren aus Karlsruhe handeln, an deren Ausgang auch interessierte Nicht-Juristen ein gewisses Interesse hatten. Im Kern dieser Entscheidung hat der BGH einem Vertragsgenerator der Beklagten mit dem Namen smartlaw die Legitimation erteilt. Bei Rechtsanwaltskammern dürfte daher am 9.9.2021 erwartungsgemäß eher Katerstimmung geherrscht haben, während in der Legal Tech Branche die Entscheidung vielmehr Freude ausgelöst haben dürfte. In der juristischen Literatur wurde im Vorhinein der Ausgang des Verfahrens ebenfalls in sehr unterschiedlicher Stimmungslage bewertet.
Der BGH beendet das Tauziehen um die Rechtmäßigkeit von sog. Vertragsgeneratoren
Der Beitrag versucht, einerseits die Kontroverse um smartlaw in seiner Geschichte durch die Instanzen von Köln bis nach Karlsruhe und die hierbei klar gewordenen Unterschiede in der rechtlichen Beurteilung zu beleuchten (I.), andererseits aber auch darzustellen, wie die Richter am BGH das Recht fortgebildet haben (und dies auch mussten) (II.). Zum Abschluss wird das Urteil bewertet (III.), um letztlich mit einem Fazit zu enden (IV.).
INHALTSVERZEICHNIS:
I. Hintergrund der Entscheidung
1. LG Köln Urt. v. 8.10.2019 – 33 O 35/19
2. OLG Köln Urt. v. 19.6.2020 – 6 U 263/19
II. BGH, Urt. v. 9.9.2021 – I ZR 113/20
1. „Tätigkeit“ i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG
2. „Fremde“ Angelegenheit i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG
3. Keine „konkrete“ Angelegenheit i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG
4. Sinn und Zweck des RDG
III. Bewertung des BGH-Urteils
1. „Tätigkeit“ i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG
2. „Fremde“ Angelegenheit i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG
3. „Konkrete“ Angelegenheit und „Prüfung eines Einzelfalles“ i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG
IV. Fazit
Leseprobe:
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I. Hintergrund der Entscheidung |
1 |
Die Klägerin hat die Beklagte wegen eines behaupteten Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und wegen geltend gemachter Irreführung von Werbeaussagen auf Unterlassung in Anspruch genommen. |
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Die Beklagte betreibt den eingangs geschilderten Vertragsgenerator. Hierbei wird dem Kunden durch einen Frage-Antwort-Katalog die Möglichkeit gegeben, gegen Entgelt Rechtsdokumente, wie bspw. Mietverträge etc., zu erstellen. Die Kunden sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmen. Die Beklagte bewirbt ihr Angebot u.a. mit Sätzen wie „Günstiger und schneller als ein Anwalt“, „Rechtsdokumente in Anwaltsqualität“ oder „... dem Gespräch mit einem Rechtsanwalt nachempfunden“. |
3 |
Entscheidend war hierbei vor allem, was die einzelnen Gerichte (und auch die Verfahrensbeteiligten) unter einer Rechtsdienstleistung i.S.v. § 2 Abs. 1 RDG verstehen. Nach dem Gesetzeswortlaut handelt es sich um (…) |
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