Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKModG)

Am 28.6.2021 wurde das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKModG) im BGBl., S. 1858 verkündet.

Verfahrensstand-Anzeiger

Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.

Am 28.6.2021 wurde das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKModG) im BGBl., S. 1858 verkündet.

Autor: Martin Neu, LL.M. (Exeter)

Text der Vorversion(en):


Am 7.5.2021 beschließt der Bundesrat den Gesetzesentwurf, allerdings bittet er um Prüfung und Untersuchung der Diskussionspunkte, die das Land NRW in seinen Anträgen geäußert hat. 

Am 7.5.2021 weist das Land Nordrhein-Westfalen in einem weiteren Antrag daraufhin, dass die in § 106 beabsichtigten Änderungen europarechtlich unzulässig sein könnten. :

"Artikel 61 Absatz 4 des Europäischen Kodex für elektronische Kommunikation (EKEK) setzt klar umrissene Vorgaben für die Verfügung von lokalem Roaming auf Antrag eines Marktteilnehmers in einem "eng" umgrenzten Gebiet. Diese Vorgaben werden aus Sicht des Bundesrates im vorliegenden Gesetz nicht hinreichend berücksichtigt, insbesondere da durch die Streichung des Wortes "eng" in § 106 Absatz 1 unklar ist, auf welche Gebietseinheiten sich die Vorschrift beziehen kann oder darf."

Am 7.5.2021 hat das Land Nordrhein-Westfalen einen weiteren Antrag gestellt.

Der Bundesrat solle auf die Prüfbitte zu Ziffer 77 seines Beschlusses im 1. Durchgang zur Bundesrats-Drucksache 29/21 hinweisen, die Streichung des Nebenkostenprivilegs (hinsichtlich der Kosten und sonstiger Vertragsbedingungen) auf die privaten Haushalte zu untersuchen und darzulegen.

In § 149 Absatz 5 Satz 2 des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes solle folgende Ergänzung aufgenommen werden: "soweit die mitzunutzende gebäudeinterne Netzinfrastruktur auf Kosten eines Eigentümers oder Betreibers eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der kein mit dem am Gebäude Verfügungsberechtigten verbundenes Unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 69 ist, errichtet wurde." 

Des Weiteren soll der Bundesrat darauf hinweisen, dass der in der Übergangsvorschrift des § 230 Absatz 5 Satz 1 des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes genutzte Begriff "Gestattungsvertrag" missverständlich ist. Dieser solle nicht eingeschränkend ausgelegt werden. Der Begriff soll daher ggfs. durch "Bezugsvertrag über die Belieferung von Gebäuden oder in den Gebäuden befindlichen Wohneinheiten mit Telekommunikationsdiensten" ersetzt werden.

Autorin: Shari Heep, Mag. iur. (Universität zu Köln)

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Am 5.5.2021 wurde eine Berichtigung in Bezug auf notwendige Änderung des Gesetzes veröffentlicht.

Autorin: Shari Heep, Mag. iur. (Universität zu Köln)

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Am 27.4.2021 haben die Ausschüsse ihre Empfehlungen veröffentlicht. 

Autorin: Shari Heep, Mag. iur. (Universität zu Köln)

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Am 23.4.2021 hat der Bundestag aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wrtschaft & Energie den Gesetzesentwurf beschlossen.

Autorin: Shari Heep, Mag. iur. (Universität zu Köln)

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Am 21.4.2021 hat der Haushaltsausschuss seinen Bericht zum Gesetzesentwurf vorgelegt. 

Autorin: Shari Heep, Mag. iur. (Universität zu Köln)

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Am 25.2.2021 wurde die Mitteilung der Monopolkommission veröffentlicht.

Hierbei handelt es sich um einen Policy Brief zum Gesetzesvorhaben: 

"Die Monopolkommission ist der Ansicht, dass bei der Reform darauf geachtet werden sollte, den Netzausbau durch eine wettbewerbsorientierte Regulierung zu unter- stützen und Investitionsanreize zu generieren. Insbesondere sollte bei der staatlichen Breitbandförderung der Vorrang für den eigenwirtschaftlichen Netzausbau gewahrt bleiben. Daher sollte die Universaldienstverpflichtung nur als Ultima Ratio eingesetzt werden."

Autorin: Shari Heep, Mag. iur. (Universität zu Köln)

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Am 24.2.2021 wurde die Unterrichtung des Bundestages durch die Bundesregierung bzgl. der Stellungnahme und der Gegenäußerung der Bundesregierung veröffentlicht.

Autorin: Shari Heep, Mag. iur. (Universität zu Köln)

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Am 12.2.2021 hat der Bundesrat seine Stellungnahme veröffentlicht.

Autorin: Shari Heep, Mag. iur. (Universität zu Köln)

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Am 11.2.2021 hat der Freistaat Bayern einen Antrag zum Gesetzesentwurf vorgelegt. 

Die Änderung bezieht sich darauf, dass nach der Neuregelung der Mindest- speicherungsfrist im Jahr 2015 gespeicherte Verkehrsdaten nur an Landespolizeibehörden und nicht auch an das Bundeskriminalamt übermittelt werden dürften. Die Übermittlung von Verkehrsdaten zu präventiven Zwecken sollten nicht nur an Gefahrenabwehrbehörden der Länder erlaubt werden, sondern an sämtliche für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, einschließlich die des Bundes.

Autorin: Shari Heep, Mag. iur. (Universität zu Köln)

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Am 10.2.2021 hat das Land Nordrhein-Westfalen einen Antrag zum Gesetzesentwurf vorgelegt. 

Die Kostenregelung des § 126 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 TKG binge ein Kostenrisiko mit sich, das den Breitbandausbau behindern könne. Daher solle eine Ablöseregelung eingefügt werden.

Autorin: Shari Heep, Mag. iur. (Universität zu Köln)

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Am 9.2.2021 hat das Land Schleswig-Holstein einen Antrag zum Gesetzesentwurf vorgelegt. 

Hierbei geht es um die Weiterentwicklung der Umlagefähigkeit, die sich auf die Kosten der Infrastruktur beschränkt. 

Autorin: Shari Heep, Mag. iur. (Universität zu Köln)

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Am 2.2.2021 haben die Ausschüsse ihre Empfehlungen vorgelegt. 

Autorin: Shari Heep, Mag. iur. (Universität zu Köln)

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Am 25.1.2021 hat die Bundesregierung ihren Gesetzesentwurf veröffentlicht. 

Autorin: Shari Heep, Mag. iur. (Universität zu Köln)

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Am 16.12.2020 hat das Bundeskabinett den Referententwurf eines Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes beschlossen. 

Siehe hierzu auch die Meldung des BMWI.

Autorin: Shari Heep, Mag. iur. (Universität zu Köln)

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Am 14.12.2020 wurde ein überarbeiteter Referentenentwurf veröffentlicht. 

Autorin: Shari Heep, Mag. iur. (Universität zu Köln)

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Am 9.11.2020 wurde ein überarbeiteter Referentenentwurf veröffentlicht. 

Autorin: Shari Heep, Mag. iur. (Universität zu Köln)

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Am 2.11.2020 hat das BMWi und das BMVI einen Diskussionsentwurf  eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz) vorgelegt.

Der Entwurf stellt eine umfassierende Novelleierung des TKG dar. Dadurch soll ein Ordnungsrahmen geschaffen werden, der wichtige Impulse für einen schnelleren und flächendeckenden Ausbau von Gigabitnetzen setzt.

Folgendes soll mit der Novellierung erreicht werden:

  • gezielte Anreize für Investitionen und Innovationen setzen
  • marktgetriebener Ausbau der digitalen Infrastruktur soll vorangebracht werden
  •  rechtlich abgesicherter Anspruch für alle Bürgerinnen und Bürger auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten soll geschaffen werden. 

Autorin: Shari Heep, Mag. iur. (Universität zu Köln)

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2021_06_Verkündung BGBl.

2021_05_Stellungnahme BReg

2021_05_Beschluss BRat v. 7.5.2021

2021_05_Antrag NRW II v. 7.5.2021

2021_05_Antrag NRW v. 7.5.2021

2021_05_Berichtigung v. 5.5.2021

2021_04_Beschluss BTag v. 23.4.2021

2021_04_Empfehlungen Ausschüsse v. 27.4.2021

2021_04_Bericht HaushaltsA v. 21.4.2021

2021_02_Policy Brief der Monopolkommission v. 25.2.2021

2021_02_Unterrichtung durch BReg v. 24.2.2021

2021_02_Antrag Schleswig-Holstein v. 9.2.2021

2021_02_Stellungnahme BRat v. 12.2.2021

2021_02_Antrag NRW v. 10.2.2021

2021_02_Antrag Bayern v. 11.2.2021

2021_02_Antrag Grüne Fraktion v. 9.2.2021

2021_02_Empfehlungen Ausschüsse v. 2.2.2021

2021_01_GesetzesE BReg v. 25.1.2021

2020_12_RefEv. 14.12.2020

2020_12_RefE v. 9.12.2020

2020_11_RefE BMWI und BMVI v. 2.11.2020



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 24.11.2021 09:41

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