Aktuell in der CR

Werbe-Tracking nach Inkrafttreten des TTDSG (Nebel, CR 2021, 666)

Der Bundestag hat am 20.5.2021 das Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG) mit Zustimmung des Bundesrates verabschiedet, das am 1.12.2021 in Kraft tritt. Das Gesetz trägt der Planet49-​Entscheidung des EuGH und der Cookie-​Einwilligung-​II-​Entscheidung des BGH Rechnung und setzt die Anforderungen an das Setzen sog. Cookies gemäß der ePrivacy-​Richtlinie endlich – mehr als 10 Jahre nach Ablauf der Frist – in deutsches Recht um. Die jetzt vorgenommene, nahezu wortlautgetreue Transformation der Richtlinienvorgabe ins deutsche Recht lässt aber insbesondere für den praxisrelevanten Fall des Trackings zu Werbezwecken viele Fragen offen. Der Beitrag beleuchtet das Verhältnis zwischen § 25 TTDSG und DSGVO und geht der Frage nach, ob cookiefreie Tracking-​Technologien wie das Browser-​/Device-​Fingerprinting nach Inkrafttreten des TTDSG ohne Einwilligung zulässig sind.

Zum einwilligungsfreien Browser- und Device-​Fingerprinting

INHALTSVERZEICHNIS:

I. Hintergrund

II. Verhältnis zur DSGVO

1. Erster Befund: Andere Datenverarbeitungsphasen fallen nicht in den Anwendungsbereich des TTDSG

2. Zweiter Befund: DSGVO und TTDSG sind nebeneinander anwendbar

a) Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen?

b) Pflichten, die dasselbe Ziel verfolgen

c) Zwischenergebnis

III. Speicherung von Informationen und Zugriff auf gespeicherte Informationen

1. Begriff der „Endeinrichtung“

2. Begriff des „Endnutzers“

3. Speicherung und Zugriff

a) Anwendung auf Cookies

b) Anwendung auf Browser-/Device-Fingerprints

aa) Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind

bb) Zugriff

IV. Tracking als einwilligungsfreie Nutzung?

1. Unbedingt erforderlich

2. Ausdrücklich gewünschter Dienst

3. Nutzung für Browser-/Device-Fingerprint

V. Anforderungen an die TTDSG-Einwilligung

VI. Zusammenfassung und Ausblick

 


Leseprobe:

 

I. Hinter­grund

1

Bekanntlich sah die Richt­linie 2002/58/EG über die Verar­beitung perso­nen­be­zo­gener Daten und den Schutz der Privat­sphäre in der elektro­ni­schen Kommu­ni­kation (Daten­schutz­richt­linie für elektro­nische Kommu­ni­kation) vom 12.7.2002 (ePrivacy-RL)1 in ihrer ursprüng­lichen Fassung in Art. 5 Abs. 3 grund­sätzlich ein Opt-out-Modell für die Speicherung von Infor­ma­tionen oder den Zugriff auf Infor­ma­tionen vor, die im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespei­chert sind. Diese Vorgabe wurde erstmals im Jahre 2007 vom deutschen Gesetz­geber in § 15 Abs. 3 TMG umgesetzt.2 Mit der Richt­linie 2009/136/EG 3 erfuhr die europa­recht­liche Vorgabe in Art. 5 Abs. 3 der ePrivacy-RL jedoch eine Modifi­kation von der Wider­spruchs­lösung (opt-out) hin zur Einwil­li­gungs­lösung (opt-in). Die Richt­linie sah eine Umset­zungs­frist bis zum 25.5.2011 vor.4 Freilich sah der deutsche Gesetz­geber über Jahre hinweg keinerlei Veran­lassung, dieser Änderung Rechnung zu tragen. Verschiedene Anfragen wurden von der Bundes­re­gierung (in wechselnder Zusam­men­setzung), zuletzt noch im Jahre 2011, dahin­gehend beschieden, dass auch der geänderte Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-RL mit seinem Einwil­li­gungs­er­for­dernis in § 15 Abs. 3 TMG zutreffend abgebildet sei.5 Fraglos spielte dabei die seiner­zeitige Auslegung der daten­schutz­recht­lichen Einwil­ligung eine zentrale Rolle, die der BGH in seinen Entschei­dungen zu Payback 6 und Happy Digits 7 kontu­riert hatte. Denn nach dieser Recht­spre­chung konnte eine daten­schutz­recht­liche Einwil­ligung auch dadurch wirksam erklärt werden, dass ein Betrof­fener einer vorfor­mu­lierten Einwil­ligung nicht wider­sprach bzw. diese nicht aktiv strich.8

2

Mit der Entscheidung in der Rechtssache Planet49 schloss sich der EuGH9 indes dem an, was in Stellung­nahmen der Literatur und der Aufsichts­be­hörden herrschende Auffassung war:10 Die europäische Vorgabe sehe eine aktive Einwil­ligung im Sinne eines opt-in vor. § 15 Abs. 3 TMG , der lediglich eine Wider­spruchs­lösung vorsehe (opt-out), genüge dem nicht.11 Der BGH, der die Sache dem EuGH vorgelegt hatte, legte in seiner Entscheidung Cookie-Einwil­ligung II folge­richtig § 15 Abs. 3 TMG dahin­gehend europa­rechts­konform so aus, dass für das Setzen von Cookies für Werbezwecke eine aktive Einwil­ligung (opt-in) erfor­derlich sei.12 Damit war für den Gesetz­geber endlich der Zeitpunkt gekommen, den – nur mit grenz­wer­tigen Ausle­gungs­mitteln13 europa­rechts­konform inter­pre­tier­baren – Wortlaut des TMG dieser Vorgabe anzupassen.14

3

Das TTDSG sieht nun in § 25 eine Umsetzung der Anfor­de­rungen aus Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-RL vor. Die Regelung orien­tiert sich zwar recht stark am Wortlaut der ePrivacy-RL, wirft aber – insbe­sondere mit Blick auf den für die Praxis relevanten Fall des Trackings für Werbezwecke – dennoch eine Reihe von Fragen auf.15

 

II. Verhältnis zur DSGVO

4

Dies beginnt mit der Frage, ob § 25 TTDSG eine – auch daten­schutz­rechtlich – abschlie­ßende Regelung darstellt, oder ob daneben noch die Vorgaben der DSGVO einzu­halten sind, soweit sich Speicherung oder Zugriff zugleich auf perso­nen­be­zogene Daten beziehen. An einem der wohl umstrit­tensten und praxis­re­le­van­testen Beispiele – dem Tracking von Nutzern mittels Cookies für Werbezwecke – festge­macht: Benötigt der verant­wort­liche Anbieter neben einer nach § 25 TTDSG ggf. erfor­der­lichen Einwil­ligung zusätzlich eine daten­schutz­recht­liche Recht­fer­tigung, falls (was wohl meist der Fall sein wird) das Setzen und Auslesen von Cookies zugleich die Verar­beitung perso­nen­be­zo­gener Daten beinhaltet?

 

1. Erster Befund: Andere Daten­ver­ar­bei­tungs­phasen fallen nicht in den Anwen­dungs­be­reich des TTDSG

5

 § 25 TTDSG regelt ausschließlich das Speichern von Infor­ma­tionen in der Endein­richtung und den Zugriff auf Infor­ma­tionen, die bereits in der Endein­richtung gespei­chert sind. Jeden­falls nicht in den Anwen­dungs­be­reich des TTDSG fallen damit alle (…)

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.10.2021 10:37

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