Modernisierung des Schriftenbegriffs

Am 8.10.2020 hat des Bundestag den Entwurf angenommen.

Verfahrensstand-Anzeiger

Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.

Am 16.10.2020 hat der Bundesrat den Gesetzesbeschluss des Bundestags vom 8.10.2020 veröffentlicht, wonach der Entwurf mit geringen Anpassungen angenommen wurde.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

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Text der Vorversion(en):


Am 7.10.2020 hat der Rechtsausschuss des Bundestages eine Beschlussempfehlug mitsamt Bericht herausgegeben. Der schlägt vor, mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP den Gesetzentwurf in geänderter Fassung anzunehmen.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

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Am 29.4.2020 haben die Auschüsse des Bundesrates Empfehlungen für eine Stellungnahme abgegeben.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

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Am 3.4.2020 hat der Bundesrat den Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland veröffentlicht. Besser erfasst soll, dass Schriften im strafrechtlichen Sinne gemäß § 11 Abs. 3 StGB in der Lebenswirklichkeit heute in der Regel digital seien. Dies sei besonders relevant bei der Verfolgung von Pornographiedelikten (§§ 184 ff. StGB) und Volksverhetzung (§ 130 StGB).

Auch die Verwendung der Begriffe "Schwachsinn" und "Abartigkeit" in § 20 StGB und § 12 Abs. 2 OWiG als Beschreibung möglicher Ursachen der Aufhebung der Schuldfähigkeit sei nicht mehr zeitgemäß, da diese Begriffe im psychiatrischen und psychologischen Sprachgebrauch keine Verwendung mehr fänden und als herabsetzend empfunden werden könnten.

Darüber hinaus könnten aufgrund einer Änderung der Rechtsprechung des BGH bei § 86 StGB (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen), § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) und § 130 StGB (Volksverhetzung) vom Ausland ausgehende Handlungen, insbesondere unter Verwendung des Internets, nicht mehr angemessen erfasst werden. Das Gleiche sei für § 111 StGB (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten) anzunehmen.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)



2020_10_Gesetzesbeschluss BT_BR-Drs. 609/20_16.10.

2020_10_Beschlussempfehlung Rechtsausschuss_BT-Drs. 19/23179_7.10.

2020_04_Empfehlungen Ausschüsse_BR-Drs. 167/1/20_29.4.

2020_04_Gesetzesentwurf BReg_BR-Drs. 167/20_3.4.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.04.2021 21:30

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