Aktuell in der CR
Schadensberechnung nach Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG): die angemessene Vergütung - Prüfungsaufbau (Diedrich, CR 2020, 429)Im Unternehmensalltag werden nahezu überall Computerprogramme eingesetzt. Die Rechtsprechung hat insbesondere im Zusammenhang mit Open Source-Software anerkannt, dass auch in komplexen AGB das Entfallen der Nutzungsrechte geregelt und damit die Rechtsfolgen von Verletzungen nach dem UrhG ausgelöst werden können. Konkret berechnete Schäden sind regelmäßig schwer zu beweisen. Hier bewirken die Grundsätze zur Lizenzanalogie grundlegende Erleichterungen für den Geschädigten. Der Beitrag systematisiert die Berechnung der Höhe des Schadens und entwickelt Vorschläge für die Lösung von Streitfragen.
Ermittlung der Maßstäbe und Kriterien für die Angemessenheit einer fiktiven Lizenz
INHALTSVERZEICHNIS:
I. Einführung: Schadensersatzanspruch der fiktiven Lizenzvergütung
II. Prüfungsablauf zum Umfang des Schadensersatzanspruchs
1. Grundlagen der Fiktion
2. Maßgeblicher Zeitpunkt des Eingriffs
3. Ermittlung potentiell aussagekräftiger Vergütungsmodelle
a) Vergütungsmodell: Eigene Verwertungspraxis des Verletzten
b) Vergütungsmodell: übliche Vergütung und Tarife
c) Fehlen identifizierbarer Vergütungsmodelle
4. Kontrollmaßstab: Mindestvergütung nach § 32 UrhG.
5. Nicht vergleichbare Vergütungsmodelle
6. Schadensschätzung anhand der identifizierten Grundlage
7. Sonderfall: Mehrstufiger Vertrieb (Hersteller/Händler/Endkunde)
8. Sonderfall: Open Source Software
9. Überschießende Nutzung lizenzierter Gegenstände
10. Vergütungen für Softwarepflege- und Unterstützungsvereinbarungen
11. Mehrheit verletzter Ausschließlichkeitsrechte
III. Zusammenfassung
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I. Einführung: Schadensersatzanspruch der fiktiven Lizenzvergütung |
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Wer Software und damit ein Computerprogramm i.S.d. §§ 69a ff. UrhG vorsätzlich oder fahrlässig widerrechtlich nutzt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet, § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG .1 Aktivlegitimiert für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist nur der Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte. |
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Seit dem 1.9.2008 ist die vormals höchstrichterlich entwickelte dreifache Schadensberechnung zur Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie2 gesetzlich normiert: Schadensersatz kann durch üblichen Nachweis der vom Verletzten erlittenen Vermögensnachteile, anhand des Verletzergewinns oder in Form einer fiktiven Lizenzvergütung bemessen werden. Dabei hat der deutsche Gesetzgeber Raum zur Ausfüllung durch die Rechtsprechung lassen wollen.3 Die Rechtsprechung hat Grundsätze herausgearbeitet. Der per Durchsetzungsrichtlinie geforderte Schutz des Verletzten hängt in der Praxis gleichermaßen von materiellen und prozessualen Faktoren ab. |
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Die Wahl der Berechnungsmethode liegt bis zur Erfüllung oder rechtskräftigen Feststellung des Schadensersatzanspruchs beim Verletzten.4 Es kann im Eventualverhältnis mit mehreren Berechnungsarten geklagt werden, die dann in vollem Umfang und ausschließlich in der günstigsten Variante für den Kläger anzuwenden sind.5 Die Mischberechnung nach verschiedenen Methoden ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung aber nicht zulässig.6 Daran hat die Durchsetzungsrichtlinie nichts geändert.7 |
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Die Fiktion beschränkt sich auf die Höhe des Schadensersatzanspruchs, d.h. auch mit Zahlung des Schadensersatzes werden keine Nutzungsrechte erworben und die Unterlassungsansprüche des Rechtsinhabers bleiben durchsetzbar.8 Entsprechend umfasst der Schaden nicht die Umsatzsteuer, da keine Zahlung für Lieferungen und Leistungen erfolgt.9 Etliche Einwendungen greifen gegen den Anspruch auf fiktive Lizenzvergütung nicht durch: Für die Schadensberechnung in Form der fiktiven Lizenzvergütung genügt ein Eingriff ins geschützte Recht, ohne dass ein tatsächlicher Mindestschaden festzustellen wäre.10 Der Verletzte braucht nicht zur Rechtseinräumung bereit gewesen sein.11 Die objektive Möglichkeit und Verkehrsüblichkeit12 einer Einräumung von Nutzungsrechten an Schutzgegenständen der betroffenen Art genügt. Das ist bei der Einräumung von Nutzungsrechten an Software generell gegeben.13 |
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II. Prüfungsablauf zum Umfang des Schadensersatzanspruchs |
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Den Ausgangspunkt zur Bestimmung der Höhe der fiktiven Lizenzvergütung bildet (...) |
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