RL-Änderung zum Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht

Am 25.4.2018 hat die EU-Kommission einen Vorschlag für eine Änderungsrichtlinie im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht veröffentlicht.

Verfahrensstand-Anzeiger

Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.

Am 25.4.2018 hat die EU-Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen) im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht veröffentlicht. Sie bezweckt die Förderung wirtschaftlichen Wachstums in der EU unter Berücksichtigung der neuen Herausforderungen einer globalisierten und digitalisierten Welt. Unternehmen müssten im Laufe ihres Lebenszyklus häufig mit Behörden über Formalitäten kommunizieren, könnten dies aber in vielen Mitgliedsstaaten nicht online tun, obwohl sie inzwischen gewohnt sind, verstärkt digitale Werkzeuge zu nutzen. Letztlich sei die vollständige Digitalisierung der wichtigsten Verwaltungsverfahren für grenzüberschreitende Nutzer gefordert.

Derzeit umfasse das Gesellschaftsrecht der EU gewisse Digitalisierungselemente, etwa die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Informationen über Kapitalgesellschaften, die in Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern erfasst seien, online zugänglich zu machen. Diese Anforderungen seien jedoch von beschränkter Tragweite und unpräzise, sodass sie auf nationaler Ebene sehr unterschiedlich umgesetzt würden.

Die Frist zur Stellungnahme durch den Bundesrat läuft am 20.7.2018 ab.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, Mag. iur., LL.M. (CUPL)

 



2018_04_Annex zum Vorschlag zur RL-Änderung zum Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht_2018/0113 (COD)_25.4.

2018_04_Vorschlag zur RL-Änderung zum Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht_2018/0113 (COD)_25.4.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.04.2021 12:43

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