Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises

Am 7.7.2017 wurde das Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Verfahrensstand-Anzeiger

Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.

Am 2.6.2017 stimmte der Bundesrat dem vom Bundestag beschlossenen Gesetzesentwurf ebenfalls zu.

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Am 17.5.2017 veröffentlichte der Innenausschuss Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung.

Text der Vorversion(en):


Am 22.2.2017 veröffentlichte die Bundesregierung den von ihr beschlossenen Gesetzesentwurf sowie die Gegenäußerung zu der Stellungnahme des Bundesrates. 

Hinsichtlich des vom Bundesrat vorgeschlagenen Verzichts auf die Pflicht zur Vorhaltung der Informationsbroschüre über die Online-Funktionen des Ausweises entgegnet die Bundesregierung, dass die finanzielle Entlastung der Ausweisbehörden durch den Verzicht auf die zwingende Übergabe der Broschüre und die Änderung in eine "Soll"-Vorschrift erreicht werden kann. Insbesondere Bürger, die zum ersten Mal mit der Thematik in Berührung kommen oder wenig Erfahrung mit dem Internet haben, sollen weiterhin die Chance bekommen, sich auf "herkömmlichem" Weg zu informieren. Der Gesetzesentwurf enthalte dementsprechend einen angemessenen Kompromiss.  

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Am 10.2.2017 veröffentlichte der Bundesrat seine Stellungnahme zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises.

Der Bundesrat schließt sich insweit den Empfehlungen der Ausschüsse an und schlägt unter anderem vor, den Entwurf dahingehend zu korrigerien, dass die Verpflichtung  zur Vorhaltung von gedrucktem Informationsmaterial (§ 11 Absatz 3 Satz 2 PAuswG-E) gestrichen wird.

Die Unterrichtung über die Möglichkeiten des elektronischen Identitätsnachweis soll natürlich weiterhin stattfinden, aber in einer praxisgerechteren Form, die der jeweiligen Personalausweisbehörde  überlassen bleiben soll. Die  Möglichkeiten reichen von mündlicher Unterrichtung, Vorlage eines Merkblatts oder  Karteikarten bis hin zur Vorhaltung einer Broschüre in elektronischer Form zum Herunterladen.

Daneben plädiert der Bundesrat dafür, den Zeitpunkt des Inkrafttretens hinsichtlich der Berechtigung zum automatisierten Lichtbildabruf durch die Polizeibehörden vorzuverlegen. Eine Vielzahl von Personalausweis-und Passbehörden seien dem Bundesrat zufolge schon heute in der Lage den automatisierten Abruf zu ermöglichen, so dass eine Vorlaufzeit bis 2021 nicht erforderlich sei. Außerdem ergebe sich hieraus auch keine Verpflichtung  für die Behörden, den Abruf ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens sicherzustellen.

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Am 31.1.2017 veröffentlichten die Ausschüsse ihre Empfehlungen zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises.

Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt insbesondere, die Pflicht zur Vorhaltung von gedrucktem Informationsmaterial über den elektronischen Identitätsnachweis zu streichen. Die hierfür anfallenden Druck-, Transport- und Lagerkosten bieten erhebliches Einsparpotential.

Der neue Personalausweis und der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) verfügen seit dem Jahr 2010 über eine Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (sog. eIDFunktion). Die Nutzung und die Verbreitung dieser eID-Funktion bleibt jedoch bislang hinter den Erwartungen zurück. 2/3 der Ausweis-/eAT-inhaber haben die Funktion nicht aktiviert und auch Behörden und Unternehmen implementieren diese Möglichkeit des Identitätsnachweises nur zögerlich.

Ziel des Gesetzes ist neben der Förderung der eID-Funktion auch die Erweiterung der Anwendungsmöglichkeiten des Personalausweises, sowie die Anpassung des Personalausweisgesetzes an die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (eIDAS-VO).

Der nunmehr beschlossene Gesetzesentwurf soll gesetzliche Hürden für die Verbreitung der eID-Funktion abbauen, die Anwendungsmöglichkeiten erweitern und das Ausstellungsverfahren erleichtern. Außerdem sieht der Entwurf weitere Korrekturen des Pass- und Personalausweisrechts vor.

Beatrice Goihl - ecambria experts, Köln



2017-7: BGBl. I Nr. 46 v. 14.7.2017, S. 2310 - 2315

2017-6: Beschluss des Bundesrates v. 2.6.2017, Drs.: 391/17(B)

2017-5: Beschluss des Deutschen Bundestages v. 18.5.2017, Drs.: 379/17

2017-5: Beschlussempfehlung des Innenausschusses v. 17.5.2017 Drs. 18/12417

2017-2: Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 22.2.2017, Drs.: 18/11279

2017-2: Stellugnnahme des Bundesrates v. 10.2.2017, Drs.:787/16(B)

2017-1: Empfehlungen der Ausschüsse v. 31.1.2017, Drs. 787/1/146

2016-12: Gesetzesentwurf der Bundesregierung v. 30.12.2016, Drs.: 787/16



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 21.09.2017 11:32

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