E-Health-Gesetz

Am 29.11.2016 legte der Bewertungsausschuss dem Bundesministerium für Gesundheit den ersten Bericht gemäß § 87 Abs. 2a S. 15 SGB V über den Stand der Beratungen zur telemedizinischen Leistungserbringung vor.

Verfahrensstand-Anzeiger

Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.

Die Einführung des radiologischen Telekonsils und der Videosprechstunde in den EBM stünden derzeit im Mittelpunkt (einheitliche Bewertungsmaßstäbe) der Beratungen und die diesbezüglichen Beschlüsse würden fristgerecht getroffen.

Text der Vorversion(en):


Das E-Health-Gesetz wurde im BGBl. I Nr. 54 vom 28.12.2015, auf den Seiten 2408 bis 2423 veröffentlicht.

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Am 18.12.2015 hat der Bundesrat beschlossen, hinsichtlich des E-Health-Gesetzes einen Antrag gemäß Art. 77 Abs. 2 GG nicht zu stellen.

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Am 3.12.2015 hat der Bundestag das E-Health-Gesetz aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Gesundheit (Drs.:18/6905in der geänderten Fassung angenommen.

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Am 2.12.2015 veröffentlichte der Ausschusses für Gesundheit die Beschlussempfehlung und den Bericht zum E-Health-Gesetz.

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Am 16.9.2015 veröffentlichte die Bundesregierung ihre Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzesentwurf des E-Health-Gesetzes.

Hinsichtlich der vorgeschlagenen Medikationspläne stimmt die Bundesregierung dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Es sei sachgerecht, einen Anspruch des Versicherten auf Erstellung und Aushändigung eines Medikationsplans nur gegenüber dem behandelnden Arzt vorzusehen, da diesem alle hierfür erforderlichen Informationen im Rahmen der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit zur Verfügung stünden.

Die vorgeschlagene Ergänzung des § 285 Absatz 3 SGB V, die die Erweiterung der Verarbeitungs- und Nutzungsbefugnisse für personenbezogene Daten bei den Kassenärztlichen Vereinigungen vorsieht, wird - bezüglich einer eindeutigen materiell-rechtlichen Zuweisung der Aufgabe Versorgungsforschung an die Kassenärztlichen Vereinigungen sowie ggf. erforderlicher datenschutzrechtlicher Begleitregelungen - im weiteren Gesetzgebungsverfahren geprüft werden. Eine Erweiterung der Befugnisse der Kassenärztlichen Vereinigungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sowie den Vorschlag der Einführung einer neuen Nummer 8 in § 285 Absatz 1 SGB V lehnt die Bundesregierung hingegen ab.

Auch der Vorschlag, die Nutzung der Krankenversichertennummer durch Unternehmen der privaten Krankenversicherung im Rahmen der klinischen Krebsregistrierung zur Verbesserung des Datenmanagements und der Abrechnung der Förderpauschalen zu nutzen, wird von der Bundesregierung geprüft.

Beatrice Goihl, ecambria experts - Köln


Am 10.7.2015 hat der Bundesrat seine Stellungnahme zu dem Entwurf eines Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen (E-Health-Gesetz) veröffentlicht.

Der Bundesrat schlägt u.a. vor, die Apotheker mit in die zu erstellenden Medikationspläne einzubeziehen, um eine Zusammenführung und Erfassung aller von dem jeweiligen Versicherten eingenommenen Arzneimittel zu gewährleisten.

Daneben soll den Kassenärztlichen Vereinigungen die Erlaubnis erteilt werden, die rechtmäßig erhobenen und gespeicherten Sozialdaten auszuwerten und zusammenführen, soweit dies zur Erfüllung der in dem Gesetz genannten Aufgaben erforderlich ist. Auch sollte nach Auffassung des Bundesrates die Unterstützung wissenschaftlicher Einrichtungen zur Durchführung überregionaler Vergleiche und zur Erklärung regionaler Besonderheiten zulässig sein mit dem Ziel, die Möglichkeiten zur Sicherstellung des Versorgungsbedarfs, sowie zur Durchführung von innovativen und integrierten Versorgungsangeboten zu verbessern.

Telemonitoringverfahren bieten nach Auffassung des Bundesrates insbesondere in ländlichen Gebieten die Möglichkeit die Versicherten besser zu versorgen. Telemedizinisches Monitoring und die Überwachung von relevanten Vitalparametern ermöglichen nicht nur eine Verbesserung der Therapie sondern könnten im wohnlichen Umfeld des Patienten stattfinden, weshalb entsprechende Beschlüsse zeitnah umzusetzen seien.

Die Krebsregister sollen auch privat versicherte Patienten erfassen können. Durch die bislang alleinige Erfassung und Bearbeitung von gesetzlich Versicherten ist die Vollzähligkeit und Flächendeckung von Krebsregistern nicht zu erreichen. Außerdem sei zu beachten, dass in Bezug auf gesetzlich Krankenversicherte zum Datenmanagement und Abrechnungswesen auf die Versichertennummer zurückgegriffen werden könne, während eine solche Möglichkeit bei den Krankenversicherten in der privaten Krankenversicherung und den Beihilfebeziehern fehle.

Beatrice Goihl, ecambria experts - Köln


Am 27.05.2015 hat das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf für sichere Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen (E-Health-Gesetz) beschlossen.

Der Entwurf sieht u.a. vor, ein modernes Stammdatenmanagement (nach einer bundesweiten Erprobungsphase ab dem 1.7.2016) innerhalb von zwei Jahren flächendeckend einzuführen. Hierdurch sollen die Voraussetzungen für z.B. die elektronische Patientenakte geschaffen werden.

Während Vergütungszuschläge für Ärzte die Nutzung dieser elektronischen Akte attraktiver machen sollen, ist gleichzeitig vorgesehen pauschale Kürzungen ab dem 1.7.2018 bei den Ärzten und Zahnärzten vorzunehmen, die nicht an der Online-Prüfung der Versichertenstammdaten teilnehmen. Eine Extravergütung ist auch für Ärzte vorgesehen, die ab 2016 die Arztbriefe elektronisch übermitteln (55 Cent pro Brief!). Auch Krankenhäuser, die auf Entlassungspapiere in Papierform verzichten und diese elektronisch verschicken, sollen eine Vergütung von 1 Euro pro Brief erhalten.

Ab dem Jahr 2018 sollen dann auch Notfalldaten (Allergien, Vorerkrankungen) auf der Gesundheitskarte gespeichert werden können, damit der behandelnde Arzt im Notfall unmittelbar auf diese Daten zugreifen kann.

Versicherte, denen mindestens drei Medikamente gleichzeitig verordnet werden, sollen ab Oktober 2016 einen Anspruch auf einen Medikationsplan haben, welcher mittelfristig ebenfalls über die elektronische Gesundheitskarte abrufbar sein soll.

Daneben soll ein Interoperabilitätsverzeichnis die von den verschiedenen IT-Systemen im Gesundheitswesen verwendeten Standards transparent machen und so auf freiwilliger Basis für mehr Standardisierung sorgen.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat pünktlich zur Veröffentlichung des Gesetzesentwurfs FAQs zum E-Health-Gesetz auf Ihrer Webseite zusammengestellt, in denen die wichtigsten Fragen zu diesem Gesetzesentwurf beantwortet werden und daneben auch ein Glossar zur Erklärung der wichtigsten Begrifflichkeiten online gestellt.

Beatrice Goihl, ecambria experts - Köln


Am 11.2.2015 hat das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) eine Stellungnahme zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen (E-Health-Gesetz) veröffentlicht.

Dem ULD zufolge sei der Gesetzesentwurf zwar kein "großer Wurf", aber zumindest in Bezug auf den Datenschutz, aufgrund der dezentralen Datenspeicherung bei dem jeweiligen Leistungserbringer, schon fast vorbildlich. Erforderlich sei aber auch, dass personenbezogene Gesundheitsdaten - nicht zuletzt auch aufgrund ihres hohen wirtschaftlichen Wertes - angemessen und technikadäquat geschützt würden.

Das ULD kritisiert, dass der Entwurf sich ausschließlich auf die Änderung von Regelungen im SGB V beschränkt und weitere außer Acht lässt, wie etwa solche, die das IT-Outsourcing im medizinischen Bereich reglementieren könnten.


Am 13.1.2015 hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) einen Referentenentwurf des Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen (E-Health-Gesetz) vorgelegt.

Mit dem Gesetz soll die Nutzung von modernen Informations- und Kommunikationstechnologien im Gesundheitswesen vorangetrieben werden, um Qualität und Wirtschaftlichkeit der medizinischen Versorgung zu verbessern.Zu diesem Zweck sollen zunächst Anreize für Ärzte geschaffen werden, die neuen Technologien zu nutzen, Datensätze zu erstellen, zu aktualisieren und zu pflegen, elektronische Dokumente zu verwenden und telemedizinische Leistungen anzubieten.

Die zunächst auf die Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte ausgerichtete Telematikinfrastruktur soll auch für weitere Anwendungen im Gesundheitsbereich - unabhängig vom Einsatz der Gesundheitskarte - geöffnet werden.

Ein weiteres großes Thema ist die Interoperabilität der Systeme. Die Gesellschaft für Telematik soll hierzu ein elektronisches Interoperabilitätsverzeichnis aufbauen, das über technische und semantische Standards, Profile und Leitfäden Auskunft geben kann und daneben offene Schnittstellen in IT-Systemen im Gesundheitswesen integrieren.

Kritik kommt vor allem von Krankenkassen und Datenschützern. Es sei nicht nachzuvollziehen, warum Ärzte eine zusätzliche Vergütung für die Nutzung von elektronischen Arztbriefen erhalten sollen, obgleich die Papierform auch für sie wesentlich aufwändiger sei. Außerdem fehle u.a. ein umfassend geregelter Beschlagnahmeschutz für medizinische Daten.

Beatrice Goihl, ecambria experts - Köln



2016-11: Bericht des Bewertungsausschusses v. 29.11.2016, Drs.:18/10566

2015-12: BGBl. Teil I Nr. 54, S. 2408 bis 2423

2015-12: Beschluss des Bundesrates v. 18.12.2015, Drs.: 589/15

2015-12: Gesetzesbeschluss des Bundestages v. 3.12.2015, Drs.:589/15

2015-12: Empfehlung des Gesundheitsausschusses v. 2.12.2015, Drs.:18/6905

2015-9: Gegenäußerung der Bundesregierung v. 16.9.2015, Dr.s: 18/6012

2015-7: Stellungnahme des Bundesrates v. 10.7.2015, BT-Drs.:257/15

2015-5: Gesetzesentwurf der Bundesregierung v. 27.5.2015

2015-2: Stellungnahme des ULD v. 11.02.2015

2015-1: Referentenentwurf E-Health-Gesetz v. 13.1.2015



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 09.01.2018 18:06

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