Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Am 04.07.2014 hat der Bundestags-Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz den Gesetzesentwurf angenommen.

Verfahrensstand-Anzeiger

Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.

Am 03.07.2014 hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine Beschlussempfehlung und zusammen mit einem Bericht herausgegeben (BT-Drs.18/2037, unten einsehbar).Der Gesetzesentwurf zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr wurde in geänderter Fassung angenommen. Dafür stimmten CDU/CSU und SPD, dagegen das Bündnis 90/Die Grünen. Die Linke enthielt sich. (Siehe auch hier.)

Der Entwurf stand am 04.07.2014 im Bundestag auf der Tagesordnung zur zweiten und dritten Beratung.

 

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

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Text der Vorversion(en):


In ihrer Gegenäußerung (BT-Drs. 18/1576) hält die Bundesregierung an der Formulierung des Gesetzentwurfs fest. Der Wortlaut des § 308 Nr. 1a und 1b BGB-E sei offen genug, um in besonderen Fällen längere Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefristen zu akzeptieren. Branchenspezifische Ausnahme seien nicht angezeigt.

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Am 23.5.2014 hat der Bundesrat eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung abgegeben. In dieser Stellungnahme (BR-Drs. 154/14, siehe unten) bittet er zu prüfen, ob für einzelne Branchen Ausnahmen von den einzuführenden Zahlungs- und Abnahmefristen berücksichtigt werden können.

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Am 9.5.2014 hat der Bundestag in 1. Lesung über den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr beraten. Nach einer halbstündigen Aussprache ist der Entwurf an den Rechtsausschuss (federführend) sowie an den Wirtschafts- und an den Innenausschuss überwiesen worden.

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Am 2.4.2014 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr verabschiedet. Der Regierungsentwurf dient der Umsetzung der Zahlungsverzugsrichtlinie 2011/7/EU.

Im Wesentlichen sieht der Entwurf eine Verschärfung der Verzugsfolgen und eine Beschränkung der Vertragsfreiheit bei der Einräumung von Zahlungs-, Prüf- und Abnahmefristen vor. Das von der EU initiierte und nationalstaatlich umzusetzende Vorhaben soll insbesondere kleine und mittlere Unternehmen stützen. 

Folgende Änderungen sind geplant:

  • Der Verzugszinssatz soll bei B2B-Geschäften von acht auf neun Prozentpunkte angehoben werden (§ 288 Abs. 2 BGB-E).
  • Zudem ist vorgesehen, dass der Gläubiger einer Entgeltforderung im Falle des Schuldnerverzugs zusätzlich eine Pauschale in Höhe von 40 Euro erheben kann, sofern der Schuldner kein Verbraucher ist (§ 288 Abs. 5 BGB-E).
  • Ein vertraglich vereinbarter Ausschluss von Verzugszinsen soll unwirksam sein (§ 288 Abs. 6 BGB-E). Dies soll auch für den Ausschluss auf den Anspruch auf die Pauschale von 40 Euro gelten, sofern der Ausschluss oder die Beschränkung grob unbillig ist.
  • In allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nach dem Regierungsentwurf zukünftig solche Klauseln unwirksam, die dem Verwender die Möglichkeit einräumen, dem Gläubiger das geschuldete Entgelt unangemessen lange vorzuenthalten (§ 308 Nr. 1a BGB-E). Eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung bzw. einer Rechnung soll im Zweifel als unangemessen gelten. Auch einseitig eingeräumte unangemessen lange Prüf- und Abnahmefristen von in der Regel mehr als 15 Tagen sollen verhindert werden (§ 308 Nr. 1b BGB-E).
  • Individualvertragliche Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefristen sollen zukünftig ebenfalls einer Beschränkung unterliegen. Der Regierungsentwurf sieht vor, dass eine ausgehandelte Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen nur wirksam ist, wenn sie ausdrücklich getroffen worden und nicht grob unbillig ist (§ 271a Abs. 1 BGB-E). Vereinbarungen über Überpüfungs- und Abnahmefristen von mehr als 30 Tagen sind nach dem Gesetzentwurf ebenfalls nur unter den genannten Voraussetzungen wirksam (§ 271a Abs. 3BGB-E).
  • Öffentliche Auftraggeber sollen überdies noch strengeren Regelungen unterliegen. Zahungsfristen von mehr als 60 Tagen sind für solche Schuldner laut Regierungsentwurf per se unwirksam (§ 271a Abs.2 Nr. 2 BGB-E). Fristen von 31 bis 60 Tagen sollen hingegen wirksam sein, wenn die Vereinbarung ausdrücklich getroffen worden und im Hinblick auf die Natur des Schuldverhältnisses sachlich gerechtfertigt ist (§ 271a Abs. 2 Nr. 1 BGB-E).
  • Schließlich sollen Unternehmensverbände die Verletzung der neu einzuführenden gesetzlichen Vorschriften mittels Unterlassungsklagen unterbinden können (§ 1a UKlaG-E).

Autor: Dr. Malek Barudi, M.Jur. (Oxford), Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover

 



BT-Drs. Drucksache 18/2037, Beschlussempfehlung und Bericht

BT-Drs. 18/1576, Gegenäußerung Bundesregierung

BR-Drs. 154/14, Stellungnahme Bundesrat

BT-PlPr. 18/34, S. 2924B-2930D, 1. Lesung

BT-Drs. 18/1309, Regierungsentwurf Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.04.2021 12:52

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