Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft

Am 3.5.2013 hat der Bundesrat den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft, mit den vom Innenausschuss empfohlenen Änderungen auf Drucksache 17/12879, angenommen.

Verfahrensstand-Anzeiger

Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.

Obwohl Datenschutzaktivisten schon im Vorfeld mit einer Verfassungsklage drohten, befand der Bundesrat, dass seine Bedenken, in seiner am 4.12.2012 veröffentlichten Stellungnahme, im veränderten Gesetzesentwurf weitgehend berücksichtigt worden wären.  Er sah daher keinen Grund, den Vermittlungsausschuss anzurufen. 

Autor: Sylvia F. Jakob, LL.M (Edinburgh), Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover

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Text der Vorversion(en):


Am 21.3.2013 hat der Bundestag das Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregulung der Bestandsdatenauskunft verabschiedet.

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 17/12034 wurde in der 219. Sitzung des Deutschen Bundestages am 13.1.2013 an den Innenausschuss, den Rechtsausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie und den Ausschuss für Kultur und Medien zur Mitberatung überwiesen.

Sowohl der Rechtsausschuss, der Ausschuss für Kultur und Medien, als auch der Innenausschuss empfahlen mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf in der Fassung des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 17(4)691 neu anzunehmen.

Der Änderungsantrag war am 19. März von den Fraktionen CDU/CSU, der FDP und der SPD zur Anhörung im 4. Ausschuss (Innenausschuss) des Deutschen Bundestages eingereicht worden.

Folgende Änderungen (fettgedruckt) des ursprünglichen Gesetzentwurfs wurden mit dem Änderungsantrag auf den Weg gebracht und vom Bundestag verabschiedet:

§113 TKG Abs. 2 Satz 1 lautet nun wie folgt:" Die Auskunft darf nur erteilt werden, soweit eine in Absatz 3 genannte Stelle dies in Textform im Einzelfall zum Zweck der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der in Absatz 3 Nummer 3 genannten Stellen unter Angabe einer gesetzliche Bestimmung verlangt, die ihr eine Erhebung der in Absatz 1 in Bezug genommenen Daten erlaubt; an andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen dürfen Daten nach Absatz 1 nicht übermittelt werden."

Ferner wurde nach § 113 TKG Absatz 2 Satz 3 folgender Satz angefügt:"Bei Gefahr in Verzug darf die Auskunft auch erteilt werden, wenn das Verlangen in anderer Form gestellt wird. In diesem Fall ist das Verlangen unverzüglich nachträglich in Textform zu bestätigen. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Auskunftsverlangens tragen die in Abs. 3 genannten Stellen."

Es hieß, durch die Änderungen würden die materiellen Grenzen der jeweils bereichsspezifisch zu schaffenden Befugnisnormen klargestellt. Im Übrigen würde im Hinblick auf die Pflicht des Diensteanbieters klargestellt, dass dieser lediglich die Einhaltung der formalen Voraussetzungen prüfen müsse. Die materielle Prüfung, ob die Voraussetzungen der gesetzlichen Bestimmung erfüllt seien, obläge alleine der anfragenden berechtigten Stelle, ein Kritikpunkt, den insbesondere der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 14.12. 2012 hervorgehoben hatte.

§ 113 TKG Absatz 4 Satz 2 wurde wie folgt verändert:" Derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, hat die zu beauskunftenden Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. Über das Auskunftsersuchen und die Auskunftserteilung haben die Verpflichteten gegenüber den Betroffenen und Dritten Stillschweigen zu bewahren."

Die Pflicht zur Übermittlung der Daten nach §113 Absatz 4 Satz 1 beziehe sich jedoch nur auf solche Daten, die zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens der berechtigten Stelle beim Verpflichteten bereits vorhanden seien.

In Art. 2 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung wurde § 100 j der Strafprozessordnung wie folgt verändert:

"(1) Soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt [..] Auskunft über die nach §§ 95 und 111 TKG erhobenen Daten verlangt werden. Bezieht sich das Auskunftsverlangen auf Daten mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen [..] geschützt wird, darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.

(2) Die Auskunft nach Abs. 1 darf auch anhand einer zu bestimmten Zeitpunkten zugewiesenen Internetprotokolladresse verlangt werden.

(3) Auskunftsverlangen nach Abs. 1 Satz 2 dürfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden [..]

(4) Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 von der Beauskunftung zu benachrichtigen.. [..] Es sei denn überwiegende Belange schutzwürdiger Dritter stünden diesem entgegen."

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 2012 begründet die Zuordnung dynamischer IP-Adressen im Gegensatz zur sonstigen Bestandsdatenabfrage einen Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis, da die Telekommunikationsunternehmen für die Identifizierung einer dynamischen IP Adresse die entsprechenden Verbindungsdaten ihrer Kunden sichten und somit auf konkrete Telekommunikationsvorgängen zugreifen müssten, die vom Schutzbereich des Art. 10 GG umfasst seien.

Durch die Formulierung werde sichergestellt, dass kein heimlicher Zugriff auf Daten der Betroffenen ohne richterliche Entscheidung gestattet werde. Zudem solle mit der Benachrichtigungspflicht dem Grundsatz der Transparenz Rechnung getragen werden und damit auch die Möglichkeit für nachträglichen Rechtschutz eröffnet werden. Diese hohen Verfahrenssicherungen sollen, wegen des damit verbundenen mittelbaren Grundrechtseingriffs - auch für die Beauskunftung von PINs und PUKs gelten.

Am 18.4.2013 wird der Innenausschuss des Bundesrates den Gesetzentwurf debatieren.

Autor: Sylvia F. Jakob, LL.M (Edinburgh), Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover

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Am 24.10.2012 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft verabschiedet.

Ziel des Gesetzes ist es, dem vom Bundesverfassungsgericht am 24.1.2012 (1 BvR 1299/05) geforderten "Doppeltürenmodell" Rechnung zu tragen, und bezüglich der Bestandsdatenauskunft klare, gesetzliche Kompetenzen sowohl für die Telekommunikationsanbieter als auch für die berechtigten Behörden zu erlassen.

Hierzu erfolgt eine Änderung des §113 TKG, sowie eine Konkretisierung der Vorschriften für die berechtigten Behörden in zahlreichen Fachgesetzen, soweit der Bund für diese Gesetzgebungskompetenz hat. Entsprechende Regelungen auf Länderebene bleiben unberührt.

In seiner Entscheidung vom 24.1.2012 (1 BvR 1299/05) hatte das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass §113 Absatz 1 TKG zweifacher Konkretisierung bedürfe, um in verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar zu sein. Zum einen bedürfe es zum Abruf der Daten einer qualifizierten Rechtsgrundlage, die selbst eine Auskunftspflicht der Telekommunikationsunternehmen normenklar begründet.

Der Entwurf berücksichtigt dies wie folgt:

§113 TKG, Manuelles Auskunftsverfahren:

1)"Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, darf nach Maßgabe des Absatzes 2 die nach den §§ 95 und 11 erhobenen Daten nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber den in Absatz 3 genannten Stellen verwenden."[...]

Zum anderen bedürfe es einer einschlägigen Gesetzesgrundlage, damit § 113 TKG auch für die Zuordnung dynamischer Internet-Protokoll-Adressen verfassungskonform eingesetzt werden könne. Dies sei durch den damit verbundenen Eingriff in Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes unabdingbar.

Der Entwurf berücksichtigte dies wie folgt:

§113 TKG, Manuelles Auskunftsverfahren:

1) [...] "Die in eine Auskunft aufzunehmenden Daten dürfen auch anhand einer zu bestimmten Zeitpunkten zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse bestimmt werden; hierfür dürfen Verkehrsdaten automatisiert ausgewertet werden. Für die Auskunftserteilung nach Satz 3 sind sämtliche unternehmensinternen Datenquellen zu berücksichtigen. "

Desweiteren urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass §113 Abs. 1 Satz 2 TKG nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Ein Auskunftsverlangen hinsichtlich von Daten mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder Speichereinrichtungen geschützt wird, sei nur zulässig, wenn auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der auf den Endgeräten gespeicherten Daten gegeben seien.

Der Entwurf berücksichtigte dies wie folgt:

§113 TKG, Manuelles Auskunftsverfahren:

1) [...] "Dies gilt auch für Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird [.....].

2) Die Auskunft darf nur erteilt werden, soweit eine in Absatz 3 genannte Stelle dies in Textform unter Berufung auf eine gesetzliche Bestimmung verlangt, die ihr eine Erhebung der in Absatz 1 in Bezug genommenen Daten erlaubt."

Die Kosten für die Bestandsdatenauskunft sind weiterhin von den Telekommunikationsdienstleistern zu tragen, wobei § 113 Abs. 5 TKG vorsieht, dass Telekommunikationsanbieter mit mehr als 100.000 Kunden für die Entgegennahme der Auskunftsverlangen sowie zur Erteilung der zugehörigen Auskünfte eine gesicherte elektronische Schnittstelle bereit halten sollen. Dabei sei dafür Sorge zu tragen, dass jedes Auskunftsverlangen durch eine verantwortliche Fachkraft auf Einhaltung der in § 113 Abs. 2 genannten formalen Voraussetzungen geprüft werde. Bezüglich der Auskunftserteilung haben die Verpflichteten gemäß § 113 Absatz 4 gegenüber ihren Kundinnen und Kunden sowie Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

Laut eines Argumentationspapiers, das am 31.10.2012 Rechtsanwalt Thomas Stadler vom Bundesjustizministeriums zugespielt wurde, siehe http://www.internet-law.de/2012/10/argumentationspapier-zur-bestandsdatenauskunft.html, soll die Schnittstelle sowohl eine effektive und zügige Erledigung der Auskunftsverlangen, als auch den Schutz der beauskunfteten Daten ermöglichen. Zum Hintergrund des Argumentationspapiers siehe ferner: http://www.cr-online.de/blog/2012/11/02/bmj-papier-zur-bestandsdatenauskunft-gewinn-fur-den-rechtsstaat-oder-augenwischerei/.

Um die vom Bundesverfassungsgericht geforderten spezifischen Erhebungsbefugnisse in den jeweiligen Fachgesetzen zu schaffen, sollen §§ 7, 20b, 20 w und 22 BKAG, §§ 33 und 70 BPolG, § 8 c und 8d BVerfSchG, §§ 7, 15, 23g und 27 ZFdG geändert, §100j StPO, § 22a BOlG, §41 a ZfdG, § 2b BNDG und § 4b MADG neu eingefügt und §3f ZFdG gestrichen werden.

Autor: Sylvia F. Jakob, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover

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BT.-Drs.: 251/13 Empfehlung des Ausschusses für Inneres (BR) zur Zustimmung

BT.-Drs.: 251/13 Beschluss des Bundesrates

Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss) Drucksache 17/12879

Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, der FDP und der SPD (Innenausschuss) Ausschussdrucksache 17(4)691 neu

Pressemitteilung zur Beratung des Gesetzentwurfs im Innenausschuss v. 11.03.2013

Stellungnahme von Peter Schaar zur Anhörung im Innenausschuss 11.03.2013

Stellungnahme von Prof. Bäcker zur Anhörung im Innenausschuss 11.03.2013

Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates vom 14.12. 2012

BT-Drs. 664/12 Stellungnahme des Bundesrates

BT-Drs. 664/5/12 Antrag des Landes Schleswig Holstein

BT-Drs. 664/4/12 Antrag des Landes Schleswig Holstein

BT-Drs. 664/3/12 Antrag des Landes Schleswig Holstein

BT- Drs. 664/2/12 Antrag des Landes Schleswig Holstein

BT-Drs. 664/1/2 Empfehlungen des Bundesrats

2012-31-10 geleaktes Argumentationspapier zum Gesetzentwurf

2012-10-24 Gesetzentwurf der Bundesregierung



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 07.05.2013 18:55

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