OLG Frankfurt a.M. v. 20.10.2026 - 11 U 2/26
Urheberschutz für Liedtext trotz KI-Einwand
Kann dargelegt und glaubhaft gemacht werden, dass ein Liedtext in seiner Rohversion eigenkreativ als Werk entstanden ist, kommt es auf die Frage des späteren Einsatzes eines KI-Systems für die veröffentlichte Fassung nicht an, wenn wesentliche kreative Elemente der Rohversion weiterhin in der veröffentlichten Version enthalten sind. Die Urheberin des Liedtextes kann dann Unterlassungsansprüche wegen dessen unberechtigter Verwendung geltend machen.
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten um Urheberrechtsansprüche an einem Liedtext. Der Lebensgefährte der Klägerin veröffentlichte auf der Plattform DistroKid ein Lied. Die Klägerin behauptet, den zugrunde liegenden ursprünglichen Liedtext selbst geschrieben zu haben. Bei der Produktion der dazugehörigen Musik wurde durch den Lebensgefährten das KI-System "Suno-AI" verwendet. Die Beklagte veröffentlichte drei Monate später u.a. auf Spotify zwei Versionen eines Liedes. Die Künstlerin dieses Liedes hatte das Lied u.a. damit beworben: "kommt alleeee rein bevor der Song gesperrt wird!!!!" und erklärt, dass sie mit einem Song, der ihr nicht gehöre, auf Tour gehe.
Mit ihrem Eilantrag nimmt die Klägerin die Beklagte u.a. auf Unterlassen der Liedveröffentlichung in Anspruch, da ihr Liedtext unberechtigt Verwendung gefunden habe. Die Beklagte verweist u.a. darauf, dass der Liedtext nicht von der Klägerin, sondern von KI geschöpft worden sei.
Das LG gab dem Antrag statt. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG ganz überwiegend keinen Erfolg. Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Die Klägerin kann als Urheberin des Liedtextes Unterlassung verlangen.
Die Klägerin hat ihre Darlegungen, die "Rohversion" des Liedes eigenschöpferisch und selbst geschaffen zu haben, mit in sich überzeugenden eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft gemacht. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dass der Liedtext selbst von KI generiert worden sei. Die im Privatgutachten der Beklagten aufgeführten Indizien für das Vorliegen eines KI generierten Liedtextes überzeugen nicht.
Aus welchen Gründen etwa der dort als ungewöhnlich eingestufte Umstand, dass der Chorus nur einmal komplett vorgetragen werde und alles "übertrieben" wirke, auf eine KI-Generation hindeutet, bleibt offen. Ohne nähere Erläuterung spricht dies im Hinblick auf die üblicherweise auf Wahrscheinlichkeiten bei der Mustererkennung abstellende KI-Software eher gegen eine digitale Generation. Soweit der Sachverständige anführt, dass die Sätze in ihrer Verbindung teilweise "wenig Sinn" ergeben, ist jedenfalls ein deutlicher Erzählstrang vorhanden. Diesen hat auch der Sachverständige unter Verweis auf den zugrundeliegenden "Cinderella-Plot" erkannt.
Ob und wieweit diese erste Textfassung nachträglich im Rahmen der Anpassung von Text und Musik durch den Einsatz der Software Sono-AI (mit)bearbeitet worden ist, kann offenbleiben. Die in der Rohversion des Textes vorhandenen maßgeblichen kreativen Elemente waren auch in der am Schluss veröffentlichten Fassung noch vorhanden. Da in dem von der Beklagten veröffentlichten Liedtext wesentliche eigenschöpferische Teile des klägerischen Werks wiedererkennbar enthalten waren, hat die Beklagte rechtswidrig in die der Klägerin als Urheberin zugewiesenen Nutzungsrechte eingegriffen.
Hintergrund:
Nur persönlich geistige Schöpfungen eines Menschen sind urheberrechtlich geschützt (§ 2 Abs. 2 UrhG). Nach dem im Gesetz angelegten Schöpfungsprinzip (§ 7 UrhG) kann Urheber nur ein Mensch sein. Wird ein Text ausschließlich über ein KI-System generiert, genießt er demnach keinen Urheberschutz. Zur Frage, ob und wann der Vorgang eines aufwendigen Promptens dazu führt, dass das damit erzielte Ergebnis des KI-Systems als menschliches Werk anzusehen ist, existiert bislang kaum Rechtsprechung.
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