EuG v. 14.10.2026 - T-134/24
EU-Kommission hat Stripchat zu Recht als sehr große Online-Plattform benannt
Der DSA enthält zum Begriff „aktive Nutzer“ ausreichende Hinweise, anhand derer Anbieter von Online-Plattformen die durchschnittliche monatliche Zahl ihrer aktiven Nutzer in der Union berechnen können. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt weder, dass jede Norm jeglichen Zweifel an ihrer Auslegung ausschließt, noch, dass eine Bestimmung zwangsläufig eine konkrete Methode für ihre Anwendung vorschreibt. Fehlt es daran, obliegt es den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern, eine zuverlässige Methode zu wählen, die die sich aus dieser Bestimmung ergebenden Anforderungen erfüllt.
Der Sachverhalt:
Die Technius Ltd betreibt Stripchat, eine Online-Unterhaltungsplattform für Erwachsene. Im Februar 2023 gab sie an, dass sich die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer von Stripchat in der Europäischen Union auf etwa 31,8 Mio. belaufe.
Die Europäische Kommission ging nach Prüfung der Berechnungsmethode von Technius, die auf Daten des Marketing-Analysedienstes Similarweb beruhte, davon aus, dass der Abzug von „Absprungbesuchen“ dazu geführt habe, dass diese Zahl zu niedrig angesetzt worden sei. Die durchschnittliche monatliche Zahl der eindeutigen Besucher von Stripchat habe in Wirklichkeit bei über 62 Mio. gelegen. Somit sei die im Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) vorgesehene Schwelle von 45 Mio. überschritten. Sie benannte daher Stripchat mit Beschluss vom 20.12.2023 als sehr große Online-Plattform und erlegte ihr damit zusätzliche und strengere Pflichten in Bezug auf Transparenz, Risikomanagement und Kontrolle auf.
Technius hat beim EuG beantragt, diesen Beschluss für nichtig zu erklären. Sie stellt insbesondere die Zuverlässigkeit der von der Kommission verwendeten Daten in Frage und macht einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit geltend.
Das EuG hat die Zuverlässigkeit der von der Kommission für diese Benennung herangezogenen Daten bestätigt und die Klage von Technius in vollem Umfang abgewiesen.
Die Gründe:
Die Kommission hat ihren Beschluss hinreichend begründet. Aus diesem geht nämlich klar hervor, dass sie sich auf dieselben von Similarweb stammenden Daten gestützt hat, auf die sich auch Stripchat berufen hatte, und dass sie diese als zuverlässig angesehen hat. Die Kommission hat auch ihre Methode für die Berechnung der Zahl der eindeutigen Besucher transparent dargestellt und angemessen erläutert, warum die von der Klägerin angewandte Methode nicht geeignet gewesen sei, ein zuverlässiges Ergebnis zu erzielen.
Zur Zuverlässigkeit der von der Kommission angewandten Methode lässt sich feststellen, dass die von Similarweb definierte Kennzahl „eindeutige Besucher“ bereits das Ergebnis einer Berechnungsmethode mit einem integrierten Filterungsprozess ist, der eine erhebliche Zahl von Absprungbesuchen eliminiert. Folglich durfte sich die Kommission auf diese Methode stützen und die von Stripchat gewählte Methode verwerfen, bei der die tatsächliche Zahl der aktiven Nutzer in der Union künstlich verringert wurde.
Similarweb hat ihre Methode zur Ermittlung der Zahl der eindeutigen Besucher nach Erlass des angefochtenen Beschlusses berichtigt. Dieser Umstand stellt jedoch die Rechtmäßigkeit des Beschlusses nicht in Frage, auch wenn die Zahl der aktiven Nutzer von Stripchat im maßgeblichen Zeitraum nach der berichtigten Methode nur etwa 37,3 Mio. betrug. Die Rechtmäßigkeit ist nämlich anhand der zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses vorliegenden Umstände auf der Grundlage der vom Anbieter der Online-Plattform übermittelten Daten zu beurteilen. Zudem fielen zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses weder die berichtigten Daten noch die neue Methode von Similarweb unter eine der in Art. 33 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 2 DSA3 vorgesehenen Kategorien von Daten.
Dem Vorbringen von Technius, wonach die Benennung von Stripchat als sehr große Online-Plattform mangels eines Rechtsakts zur Festlegung einer Methode für die Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Zahl aktiver Nutzer gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoße, ist entgegenzuhalten, dass dieser Grundsatz weder verlangt, dass jede Norm jeglichen Zweifel an ihrer Auslegung ausschließt, noch, dass eine Bestimmung zwangsläufig eine konkrete Methode für ihre Anwendung vorschreibt. Fehlt es daran, obliegt es nämlich den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern, eine zuverlässige Methode zu wählen, die die sich aus dieser Bestimmung ergebenden Anforderungen erfüllt. Der DSA enthält zum Begriff „aktive Nutzer“ ausreichende Hinweise, anhand deren Anbieter von Online-Plattformen die durchschnittliche monatliche Zahl ihrer aktiven Nutzer in der Union berechnen können.
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