EuGH, C-568/25: Schlussanträge der Generalanwältin vom 15.10.2026
Ist der Ausschluss bestimmter Zahlungsarten nach automatisierter Einschätzung der Zahlungsausfallswahrscheinlichkeit bei Verbraucherkreditverträgen DSGVO-konform?
Generalanwältin Laila Medina ist der Ansicht, dass Art. 22 Abs. 1 DSGVO so auszulegen ist, dass im Kontext des Versandhandels die Entscheidung, für den Kunden die Möglichkeit auszuschließen, bestimmte Zahlungsarten zu wählen, die ausschließlich auf einer automatisierten Einschätzung der Zahlungsausfallswahrscheinlichkeit dieses Kunden beruht, diesem Kunden ggü. rechtliche Wirkung entfaltet oder ihn zumindest in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt, wenn sie geeignet ist, den Abschluss des betreffenden Kaufvertrags zu verhindern.
Der Sachverhalt:
Der österreichische Verein für Konsumenteninformation hat die Universal Versand, ein auf dem österreichischen Markt tätiges Versandhandelsunternehmen, wegen dessen Geschäftspraxis verklagt, bei der Kunden auf der Grundlage einer automatisierten Bonitätsprüfung die Möglichkeit verwehrt wird, bestimmte sog. „unsichere“ Zahlungsarten, nämlich „Teilzahlung“ und „auf offene Rechnung“, zu wählen.
Im Rahmen des vom Verein eingeleiteten Revisionsverfahrens legt der Oberste Gerichtshof (Österreich) dem EuGH Fragen nach der Auslegung von Art. 22 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vor.
Generalanwältin Laila Medina schlägt dem EuGH vor, dem Obersten Gerichtshof wie folgt zu antworten:
Art. 22 Abs. 1 DSGVO
ist dahin auszulegen, dass im Kontext des Versandhandels die Entscheidung, für den Kunden die Möglichkeit auszuschließen, bestimmte Zahlungsarten zu wählen, die ausschließlich auf einer automatisierten Einschätzung der Zahlungsausfallswahrscheinlichkeit dieses Kunden beruht, diesem Kunden ggü. rechtliche Wirkung entfaltet oder ihn zumindest in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt, wenn sie geeignet ist, den Abschluss des betreffenden Kaufvertrags zu verhindern.
Art. 22 Abs. 2 Buchst. a DSGVO
ist dahin auszulegen, dass beim Abschluss eines Vertrags zwischen einem Versandhandelsunternehmen und einem Kunden zum einen ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Gegenstand dieses Vertrags und der automatisierten Einschätzung der Zahlungsausfallswahrscheinlichkeit des Kunden festgestellt werden muss, um bejahen zu können, dass eine solche automatisierte Einschätzung für die Erfüllung dieses Vertrags erforderlich ist, und zum anderen die zu diesem Zweck erhobenen Daten objektiv geeignet sein müssen, um diese Einschätzung durchzuführen, und konkret angegeben werden muss, um welche Daten es sich handelte und warum sie erhoben wurden. Die Beweislast hierfür liegt beim Versandhandelsunternehmen.
Art. 22 Abs. 2 Buchst. a DSGVO
ist dahin auszulegen, dass zum einen für die Anwendbarkeit der darin vorgesehenen Ausnahme vom Verbot, eine ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhende Entscheidung zu erlassen, eine automatisierte Entscheidung für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist, und zwar insbesondere in dem Sinne, dass die Nutzung einer weniger einschneidenden Alternative nicht möglich ist, und zum anderen Faktoren wie Zeitersparnis für die Kunden und Kosteneinsparungen für das Unternehmen, das eine solche automatisierte Verarbeitung nutzt, für die Beurteilung der Erforderlichkeit dieser Verarbeitung relevant sein können, wenn sie unter den konkreten Umständen des Einzelfalls diese Erforderlichkeit objektiv belegen können, und zwar insbesondere in dem Sinne, dass keine weniger einschneidende Alternative in Betracht kommt.
Die Gründe:
Art. 22 Abs. 1 DSGVO legt ein grundsätzliches Verbot fest, wonach eine betroffene Person das Recht hat, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr ggü. rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Von diesem Verbot gibt es Ausnahmen, die in Art. 22 Abs. 2 genannt sind und die vorbehaltlich der Einhaltung der in Art. 22 Abs. 3 und 4 festgelegten Grenzen Anwendung finden. Während die mit dieser Bestimmung verfolgten Hauptziele leicht nachvollziehbar sind, sind die Modalitäten ihrer konkreten Umsetzung hingegen weniger offensichtlich, da einige der in ihr verwendeten Begriffe unbestimmt sind.
Die Erkenntnisse aus dem Urteil des Gerichtshofs SCHUFA Holding u.a. (Scoring) sind entsprechend anwendbar. Die Kunden befinden sich in einer Situation, die derjenigen in der Rechtssache vergleichbar ist, die diesem Urteil zugrunde liegt, da sie der Ablehnung eines Kreditantrags vergleichbar ist und potenziell die Unmöglichkeit des Vertragsschlusses zur Folge hat.
Bei der Feststellung im Rahmen von Art. 22 Abs. 2 Buchst. a DSGVO, ob eine Datenverarbeitung für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist, ist zu prüfen, ob der Erlass einer ausschließlich auf einer automatisierten Datenverarbeitung beruhenden Entscheidung objektiv unerlässlich ist, um den Hauptgegenstand der Vertrags zu erfüllen und keine andere, weniger einschneidende Alternative besteht, um dasselbe Ergebnis zu erzielen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts zu prüfen, ob die Daten, die Gegenstand einer automatisierten Prüfung waren, tatsächlich geeignet und angemessen waren, um die Bonität der betreffenden Kunden festzustellen. Es obliegt dem Verantwortlichen nachzuweisen, dass die Erhebung und Verarbeitung der Daten für die Verwirklichung des mit der Verarbeitung verfolgten Zwecks erforderlich waren.
Art. 22 Abs. 2 Buchst. a DSGVO betrifft automatisierte Entscheidungen und das Unternehmen muss nachweisen, warum die durch das Volumen dieser Bestellungen bedingte Menge der zu verarbeitenden Daten nur eine automatisierte Verarbeitung zulässt und der Erhalt einer sofortigen Antwort bzgl. der Zahlungsart ein maßgeblicher Faktor für die Entscheidung des Kunden ist, den fraglichen Vertrag mit dem betreffenden Unternehmen abzuschließen.
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