LG Stuttgart v. 1.10.2026 - 7 O 153/26

Rechtsweg bei Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO gegen ein Jobcenter

Für eine Klage auf Ersatz immateriellen Schadens nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO gegen ein Jobcenter wegen der Verarbeitung von Sozialdaten in einer Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist gem. § 51 Abs. 1 Nr. 10 SGG i.V.m. § 81b Abs. 1 SGB X der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Art. 34 Satz 3 GG ist nicht einschlägig, wenn der Kläger unmittelbar den datenschutzrechtlich Verantwortlichen aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO und nicht den Staat aus Amtshaftung in Anspruch nimmt.

Der Sachverhalt:
Der Kläger bezieht Leistungen nach dem SGB II. Mit seiner am 10.7.2026 beim AG eingegangenen Klage verlangt er von dem beklagten Jobcenter immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO, mindestens 1.500 € nebst Zinsen. Er beanstandet, der Beklagte habe auf sein elektronisches Auskunftsverlangen nach Art. 15 DSGVO lediglich ein 5,60 kg schweres Papierkonvolut übersandt und technische Systemprotokolle der elektronischen Akte nicht herausgegeben.

Das AG erklärte sich mit Beschluss vom 19.8.2026 für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers gem. § 281 ZPO an das LG. Die Klageschrift war dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt lediglich formlos zur Stellungnahme im Prozesskostenhilfeverfahren übersandt worden. Nach Eingang der Akten beim LG wurde die Klageschrift dem Beklagten förmlich zugestellt.

Das LG wies mit Verfügung auf die beabsichtigte Verweisung an das SG hin. Dem ist der Kläger entgegengetreten. Er hält die Verweisung durch das AG für bindend und wegen Art. 34 Satz 3 GG allein die ordentlichen Gerichte für zuständig.

Das LG verwies den Rechtsstreit an das SG.

Die Gründe:
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist unzulässig. Der Rechtsstreit ist nach Anhörung der Parteien gem. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das örtlich und sachlich zuständige SG zu verweisen.

Für die von dem Kläger verfolgten Ansprüche ist gem. § 51 Abs. 1 Nr. 10 SGG i.V.m. § 81b Abs. 1 SGB X der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. § 81b Abs. 1 SGB X erfasst Klagen einer betroffenen Person gegen den Verantwortlichen wegen datenschutzrechtlicher Verstöße bei der Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit einer Angelegenheit nach § 51 Abs. 1 und 2 SGG. Dazu gehört auch der unmittelbar auf Art. 82 DSGVO gestützte Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens. Der Beklagte hat die streitgegenständlichen Daten im Leistungsverhältnis nach dem SGB II verarbeitet. Es handelt sich damit um Sozialdaten im Zusammenhang mit einer Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Die Vorschrift des Art. 34 Satz 3 GG führt hier zu keiner anderen Beurteilung. Art. 82 DSGVO begründet keinen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, sondern eine unmittelbare Haftung des datenschutzrechtlich Verantwortlichen. Die beiläufige Erwähnung einer möglichen gesonderten Amtshaftungsklage ändert den Streitgegenstand nicht. Im Übrigen hat der Kläger einen solchen Anspruch auch nicht zur Entscheidung gestellt.

Der Beschluss des AG vom 19.8.2026 steht der Verweisung nicht entgegen. Mangels Zustellung war die Klage damals noch nicht rechtshängig (§ 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 ZPO). Der tatsächliche Zugang heilte dies nicht, weil die Übersendung ausdrücklich formlos und ohne Zustellungswillen erfolgte. Ein vor Rechtshängigkeit erlassener Verweisungsbeschluss entfaltet indes keine Bindungswirkung. Die antragsgemäße Aktenübersendung ist daher lediglich als formlose Abgabe zu behandeln.

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Art. 82 Haftung und Recht auf Schadenersatz
Grages/Strassemeyer in Plath, DSGVO/BDSG/TDDDG, 5. Aufl. 2026
5. Aufl./Lfg. 06.2026

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 05.10.2026 16:23
Quelle: Landesrecht BW

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