OLG Frankfurt a.M. v. 28.7.2026 - 16 W 32/26

Facebook: Ordnungsgeld gegen Meta herabgesetzt

Das OLG Frankfurt a.M. hat ein gegen META verhängtes Ordnungsgeld wegen Nichtbeachtung eines Unterlassungstitels von 100.000 € auf 75.000 € reduziert. Der Grad des Verschuldens und die Auswirkungen des Unterlassens rechtfertigen keine höhere Festsetzung.

Der Sachverhalt:
Auf der von Meta betriebenen Plattform Facebook wurden falsche Behauptungen über einen im Gaza-Streifen eingesetzten Soldaten gepostet. Das LG untersagte daraufhin am 23.3.2026 auf Antrag des Soldaten die Veröffentlichung der wahrheitswidrigen Einträge und drohte für den Fall der Nichtbeachtung ein Ordnungsgeld an. Da die drei Posts mit den untersagten Äußerungen und Bildern Anfang April noch nicht gelöscht worden waren, beantragte der Soldat die Verhängung eines Ordnungsgeldes. Die Posts wurden nachfolgend - 15 bzw. 17 Tage nach Zustellung der Unterlassungsverpflichtung - entfernt.

Das LG verhängte gegen Meta ein Ordnungsgeld i.H.v. 100.000 €. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte teilweise Erfolg. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Gründe:
Das Ordnungsgeld war auf 75.000 € zu reduzieren. Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung rechtfertigen keine höhere Festsetzung. 

Das Verhalten von Meta ist hier nicht als vorsätzlich zu werten. Es fehlen Anhaltspunkte, die die Annahme eines generellen strukturellen Organisationsverschuldens und ein wissentlich und willentlich taktisch motiviertes Verhalten von Meta rechtfertigen. Insbesondere ist nicht die Annahme gerechtfertigt, dass die Zahlung eines Ordnungsgeldes für die Antragsgegnerin finanziell weniger belastend sein könnte, als ihre Strukturen anzupassen, dass die Löschung gerichtlich untersagter Inhalte umgehend implementiert wird.

Meta hat vielmehr branchenübliche Strukturen und Prozesse zur Umsetzung gerichtlicher Anordnungen dargelegt, auch wenn sie diese angesichts der Löschungsdauer von hier 15 bzw. 17 Tagen nur dilatorisch genutzt hat. Entgegen der Einordnung von Meta liegt aber auch nicht nur leichte, sondern tatsächlich grobe Fahrlässigkeit vor. Meta hat nicht erläutert, warum das Löschen so lange gedauert hat. Welche konkreten Maßnahmen wann von ihr eingeleitet wurden, hat Meta nicht ausgeführt. Selbst wenn bei Meta keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache für die Unterlassungsverfügung vorhanden gewesen sein sollten, wäre die Übersetzung mittels einer Übersetzungssoftware binnen Sekunden möglich gewesen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass noch inhaltliche Fragen aufzubereiten gewesen wären.

Auch die Auswirkungen der verzögerten Entfernung rechtfertigen nicht die ursprüngliche Festsetzung auf 100.000 €. Die Posts waren mehrere Monate alt und durch Zeitablauf in der "timeline" immer weiter nach unten gerutscht. Eine große Reichweite war nicht mehr zu erwarten. Zudem führt die mediale Vorberichterstattung zu einer Minderung der Intensität der Auswirkungen der Verzögerung. Kommerzielle Aspekte von Meta für das verzögerte Vorgehen sind nicht feststellbar. Die Anzahl der Verstöße ist schließlich auch geringer als vom LG angenommen.

Mehr zum Thema:

Kurzbeitrag (Vorinstanz)
LG Frankfurt/M.: Ordnungsgeld von 100.000 € gegen Meta
Jan Pfeiffer, CR 2026, R80
CR2001977

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.08.2026 14:18
Quelle: OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 40 vom 18.8.2026

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