OLG Frankfurt a.M. v. 5.8.2026 - 6 U 25/26
Versandapotheke mit wettbewerbswidrigem "E-Rezept-Rabatt"
Die Werbeaussage einer Versandapotheke "E-Rezept-Rabatt. Automatisch bis zu 20 € Zuzahlungen sparen" ist irreführend. Dem Verbraucher werden wesentliche Informationen zur Berechnung seiner konkreten Rabatthöhe vorenthalten.
Der Sachverhalt:
Die Antragsgegnerin ist eine Versandapotheke. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des Eilverfahrens gegen Werbeaussagen der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit einem "20 € E-Rezept-Rabatt".
Das LG wies den Antrag zurück. Auf die Berufung der Antragstellerin untersagte das OLG der Antragsgegnerin u.a. die streitige Werbeaussage "E-Rezept-Rabatt. Automatisch bis zu 20 € Zuzahlungen sparen". Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Die streitgegenständliche Aussage ist wettbewerbswidrig.
Sie ist irreführend, da wesentliche Informationen zur Berechnung bzw. zur Berechenbarkeit der konkreten Rabatthöhe vorenthalten werden (§ 5a Abs. 1, Abs. 2 UWG). Der angemessen informierte Verbraucher weiß zwar, dass die gesetzliche Zuzahlung pro Medikament in Deutschland max. 10 € beträgt. Er geht entsprechend davon aus, dass er einen über 10 € hinausgehenden Rabatt allein durch zusätzliche Bestellungen/Zahlungen voll ausschöpfen kann. Ihm werden jedoch wesentliche Informationen vorenthalten, die eine Berechnung des konkreten Rabattes im Rahmen der beworbenen Bandbreite bis zu 20 € ermöglichen. Grundsätzlich muss der Verbraucher zur Berechnung seines Rabatts in der Lage sein. Nur dann kann er entscheiden, ob er das Angebot der Versandapotheke im Hinblick auf den ihn konkret betreffenden Rabatt nutzen möchte oder nicht. Diese Entscheidung fällt möglicherweise anders aus, wenn er weiß, dass er nicht (annähernd) 20 €, sondern lediglich 2,50 € Rabatt erhält.
Die Webseite enthält zwar eine Darstellung der Berechnungsmethode bzw. der Staffelung der Rabatthöhen. Der Hinweis erfolgt jedoch nur eingeblendet auf der letzten Seite bzw. in der letzten Sequenz des Fernsehwerbespots, dort im Fußnotenbereich und in entsprechend verkleinerter Schrift. Er tritt damit gegenüber der gesprochenen Werbeaussage in den Hintergrund. Von rein akustischen Empfängern der Werbebotschaft wird er überhaupt nicht wahrgenommen. Dass nach der Berechnungsmethode der Antragsgegnerin der weit überwiegende Teil der ausgelobten Rabatte tatsächlich im Bereich von 2,50 € (allenfalls noch 5 €) liegt und nicht ansatzweise den Maximalbetrag von 20 € erreicht, stellt sich auch für den informierten, umsichtigen und verständigen Verbraucher - der die Formulierung "bis zu" grundsätzlich richtig einzuordnen weiß und nicht von einem garantierten 20 € Betrag ausgeht - als unerwartet dar.
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