EuGH v. 2.7.2026 - C-738/22 P

Google auf Android: Milliarden-Geldbuße gegen Google bestätigt

Die vom EuG festgesetzte Geldbuße i.H.v. rd. 4,1 Mrd. € gegen Google und die Muttergesellschaft Alphabet wegen Missbrauchs einer beherrschenden Stellung der Suchmaschine Google Search im Zusammenhang mit dem Betriebssystem Android ist nicht zu beanstanden.

Der Sachverhalt:
2018 stellte die EU-Kommission fest, dass die Google LLC (früher Google Inc.) ihre beherrschende Stellung missbraucht habe. Sie habe insbesondere im Wege von Vorinstallationsvereinbarungen und Lizenzbedingungen für bestimmte Anwendungen darauf hingewirkt, dass ihre Suchmaschine Google Search und ihr Browser Chrome auf Mobilgeräten mit dem Betriebssystem Android verwendet werden, welches ebenfalls von Google stammt. Die Kommission stellte eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung fest, die sämtliche dieser Verhaltensweisen umfasste, und verhängte gegen Google eine Gesamtstrafe von rd. 4,3 Mrd. €, davon rd. 1,9 Mrd. € gemeinsam mit der Muttergesellschaft Alphabet Inc.

Das EuG bestätigte die Einstufung als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung, erklärte aber den Teil des Kommissionsbeschlusses für nichtig, der die Verhaltensweise betraf, die darin bestand, den Abschluss von Vereinbarungen über die Aufteilung von Einnahmen mit bestimmten Originalgeräteherstellern und Betreibern von Mobilfunknetzen von der ausschließlichen Vorinstallation von Google Search auf einem im Voraus festgelegten Sortiment von Geräten abhängig zu machen. Im Anschluss an diese teilweise Nichtigerklärung bewertete das EuG die Geldbuße neu und setzte sie für Google auf rd. 4,1 Mrd. fest, wovon rd. 1,5 Mrd. € gesamtschuldnerisch auf Alphabet entfielen.

Die Rechtsmittel von Google und Alphabet hatte vor dem EuGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Geldbuße, die das EuG gegen die beiden Gesellschaften wegen ihrer wettbewerbswidrigen Praktiken im Zusammenhang mit dem Betriebssystem Android verhängt hat, wird bestätigt.

Das EuG hat bei der Beurteilung der wettbewerbswidrigen Auswirkungen der in den Android- Vereinbarungen vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen keinen Rechtsfehler begangen. Es konnte den gesamten maßgeblichen wirtschaftlichen Kontext berücksichtigen, einschließlich der Vereinbarungen über die Aufteilung von Einnahmen, ohne dass systematisch eine kontrafaktische Analyse durchzuführen gewesen wäre, um einen Verstoß gegen das Verbot des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung festzustellen. Das EuG konnte das Vorliegen einer Status-quo-Präferenz für vorinstallierte Anwendungen feststellen und davon ausgehen, dass Google und Alphabet nicht nachgewiesen haben, dass die Präferenzen der Nutzer oder die geltend gemachte Qualität ihrer Dienste allein die beobachteten Verhaltensweisen erklären würden.

Mit der Bestätigung der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung der in den Android Vereinbarungen vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen hat das EuG keinen Rechtsfehler begangen. Der Nachweis eines Missbrauchs einer beherrschenden Stellung hängt nicht in jedem Fall davon ab, dass die Eignung nachgewiesen wird, nur ebenso leistungsfähige Wettbewerber zu verdrängen. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der in Rede stehenden digitalen Märkte konnte das EuG zu dem Ergebnis gelangen, dass diese Praktiken geeignet waren, den Wettbewerb zu beschränken und die Markteintrittsschranken zu erhöhen, ohne einen solchen Test durchzuführen.

Auch mit der Bestätigung der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung der Anti-Fragmentierungsvereinbarungen hat das EuG keinen Rechtsfehler begangen. Diese Vereinbarungen waren geeignet, die Absatzmöglichkeiten für nicht kompatible Android-Versionen einzuschränken und somit die beherrschende Stellung von Google zu verstärken. Eine kontrafaktische Analyse war unter den Umständen des vorliegenden Falls nicht erforderlich, da die wettbewerbswidrigen Auswirkungen dieses Verhaltens hinreichend feststanden. Das EuG konnte die von Google vorgebrachten objektiven Rechtfertigungen in Bezug auf die Anti-Fragmentierungsvereinbarungen zurückweisen und die Einstufung als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung trotz der teilweisen Nichtigerklärung bestimmter Vereinbarungen über die Aufteilung von Einnahmen aufrechterhalten, da die verbleibenden Missbräuche zur selben wettbewerbswidrigen Strategie gehörten. Die Begründung des EuG war schließlich auch ausreichend und die von Google und Alphabet angeführten Verfahrensgrundsätze, insbesondere ihre Verteidigungsrechte, wurden gewahrt.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.07.2026 15:38
Quelle: EuGH PM Nr. 93 vom 2.7.2026

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