EuGH v. 18.6.2026 - C-484/24
Zur Verarbeitung personenbezogener Daten in Gerichtsverfahren
Eine nationale Regelung, die hinsichtlich der im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts und der Beweiswürdigung vorgenommenen Verarbeitung personenbezogener Daten durch ein Gericht lediglich vorsieht, dass es den Parteien obliegt, substantiierte und wahrheitsgemäße Tatsachen vorzutragen, und diesem Gericht auferlegt, diese in vollem Umfang zu berücksichtigen, bevor es sie ggf. würdigt, verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und Abs. 3 DSGVO. Dies gilt auch dann, wenn die Regelung keine Angaben zu den Voraussetzungen enthält, unter denen die von den Parteien vorgebrachten Tatsachen und vorgelegten Beweismittel, die personenbezogene Daten enthalten, von dem Gericht verwendet werden dürfen, sofern es eine klare, präzise und vorhersehbare nationale Rechtsprechung gibt, die festlegt, unter welchen Umständen die betreffenden von den Parteien vorgebrachten Tatsachen und vorgelegten Beweismittel von einem Gericht verwendet werden dürfen.
Der Sachverhalt:
Ein Arbeitgeber verlangt vor den deutschen Arbeitsgerichten von einer ehemaligen Angestellten Schadensersatz, weil sie unbefugt Betriebsgegenstände über eBay verkauft habe. Von den Verkäufen erlangte der Arbeitgeber Kenntnis durch Zugriff auf das private eBay-Konto der Angestellten.
Das mit der Sache befasste LAG schließt nicht aus, dass die Datenerhebung, die der Arbeitgeber vornahm, um diese Kenntnis zu erlangen, rechtswidrig erfolgt sein könnte. Es hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH eine Reihe von Fragen zur Auslegung der DSGVO bei Anwendung auf die Tätigkeit der Gerichte vorgelegt.
Die Gründe:
Eine nationale Regelung, die hinsichtlich der im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts und der Beweiswürdigung vorgenommenen Verarbeitung personenbezogener Daten durch ein Gericht lediglich vorsieht, dass es den Parteien obliegt, substantiierte und wahrheitsgemäße Tatsachen vorzutragen, und diesem Gericht auferlegt, diese in vollem Umfang zu berücksichtigen, bevor es sie ggf. würdigt, verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und Abs. 3 DSGVO. Dies gilt auch dann, wenn die Regelung keine Angaben zu den Voraussetzungen enthält, unter denen die von den Parteien vorgebrachten Tatsachen und vorgelegten Beweismittel, die personenbezogene Daten enthalten, von dem Gericht verwendet werden dürfen, sofern es eine klare, präzise und vorhersehbare nationale Rechtsprechung gibt, die festlegt, unter welchen Umständen die von den Parteien vorgebrachten Tatsachen und vorgelegten Beweismittel, die personenbezogene Daten enthalten, von einem Gericht verwendet werden dürfen. Diese Rechtsprechung muss ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu diesem stehen.
Art. 17 Abs. 3 Buchst. e DSGVO stellt keine alternative Rechtmäßigkeitsbedingung auf, die bei einer Verarbeitung erfüllt werden kann, damit diese mit Art. 5 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung in Einklang steht, und sich von einer der in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 derselben Verordnung aufgeführten Bedingungen unterscheidet. Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Satz 2 der Charta der Grundrechte ist dahin auszulegen, dass der Grundsatz der "Datenminimierung" nicht verlangt, dass ein Gericht bei jeder von ihm durchgeführten Verarbeitung personenbezogener Daten die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dadurch gewährleistet, dass es sich vergewissert, dass die dabei verarbeiteten Daten zur Erreichung des mit dieser Verarbeitung verfolgten Ziels geeignet sowie dafür unbedingt erforderlich sind, und dass die Schwere des Eingriffs in die Grundrechte in einem angemessenen Verhältnis zu dem Interesse steht, das das Gericht an der Verwendung und Verarbeitung der Daten hat, sofern die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.
Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. C DSGVO (i.V.m. Art. 6 Abs. 3 DSGVO sowie dem Grundsatz der "Datenminimierung") verwehren es einem nationalen Gericht nicht, Beweismittel zu verwenden, die personenbezogene Daten enthalten, die von der Partei, die sie ihm übermittelt hat, unter Verletzung des Rechts auf Schutz des Privatlebens und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten erlangt wurden, wenn diese Partei kein berechtigtes Interesse an einer solchen Verarbeitung hat, das über das bloße Nachweisen der vorgebrachten Tatsachen hinausgeht. Dagegen muss das Gericht, bevor es diese Daten gegenüber den Parteien oder Dritten offenlegt, prüfen, ob sie auf das für die Zwecke einer solchen Offenlegung notwendige Maß beschränkt sind, und ggf. bestimmte Maßnahmen ergreifen, um die Beeinträchtigung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten, zu der eine solche Offenlegung führen kann, so gering wie möglich zu halten.
Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO steht einer Verwendung von Daten, die von einer Partei oder einem Dritten erhoben wurden, die ihren bzw. der seinen Informationspflichten nach dieser Bestimmung nicht nachgekommen ist, durch ein Gericht im Rahmen der Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit nicht entgegen. Generell ist die DSGVO dahin auszulegen, dass ein Gericht im Rahmen der Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit verpflichtet ist, für die Einhaltung dieser Verordnung Sorge zu tragen, wenn es personenbezogene Daten von Dritten verarbeitet, die an einem Verfahren nicht beteiligt sind. Das Unionsrecht verlangt nicht, dass sich eine der Parteien dieses Verfahrens darauf berufen kann, dass diese Daten von der anderen Partei unter Verletzung von Rechten Dritter aus dieser Verordnung i.S.d. DSGVO unrechtmäßig erhoben oder gespeichert wurden.
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