VG Düsseldorf v. 29.4.2026 - 27 K 3964/22 u.a.

Access-Provider müssen pornografische Internetangebote nicht sperren

Die Landesanstalt für Medien NRW darf einen Zugangsanbieter zum Internet (Access-Provider) nicht zwingen, die Internetseite eines in Zypern ansässigen Anbieters von pornografischen Inhalten zu sperren. Der Anbieter des pornografischen Internetangebotes kann hingegen nicht verlangen, dass die gegen ihn gerichtete Verfügung, mit der ihm die Verbreitung der pornografischen und jugendgefährdenden Inhalte untersagt wurde, nachträglich aufgehoben wird.

Der Sachverhalt:
Die Landesanstalt für Medien NRW untersagte dem in Zypern ansässigen Anbieter eines pornografischen Internetangebots mit Verfügung vom 23.3.2020, pornografische und jugendgefährdende Inhalte weiter zu verbreiten. Gegen diese Verfügung setzte sich der Anbieter zunächst nicht gerichtlich zur Wehr. Im Oktober 2022 stellte er bei der Behörde unter Verweis auf eine geänderte Rechtslage einen Antrag auf Aufhebung, der abgelehnt wurde.

Da der Anbieter der Untersagung des Internetangebots nicht nachkam, forderte die Landesanstalt für Medien NRW mehrere Access-Provider zur Sperrung der betreffenden Internetseite auf.

Die Klage eines der Access-Provider hatte nun vor dem VG Erfolg. Die Klage des Anbieters selbst blieb dagegen überwiegend erfolglos.

Die Gründe:
Hinsichtlich des Access-Provider entschied das VG, dass die von der Landesmedienanstalt angewendeten Vorschriften des Jugendmedienschutzstaatsvertrages wegen des Vorrangs der im Februar 2024 vollständig in Kraft getretenen europäischen Verordnung über digitale Dienste (DSA) nicht mehr anwendbar sind. Darüber hinaus verstoßen die der Sperrverfügung zugrundeliegenden Vorschriften gegen das unionsrechtliche sog. Herkunftslandprinzip. Demnach darf der freie Verkehr von digitalen Diensten aus einem anderen Mitgliedstaat nur unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden, die die in Deutschland bestehenden Regelungen im Jugendmedienschutz nicht mehr erfüllen. Insoweit bestätigt das VG seine im November 2025 in Eilverfahren zu pornografischen Angeboten anderer Anbieter ergangene Rechtsprechung.

Die Klage des Anbieters selbst hatte überwiegend keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Aufhebung der bestandskräftigen Verfügung besteht nicht. Die mit dem Verstreichen der ursprünglichen Frist zur Anfechtung eines Verwaltungsaktes eingetretene Bestandskraft dient der Gewährleistung von Rechtssicherheit. Dieses Prinzip steht der materiellen Einzelfallgerechtigkeit gegenüber. Ein Anspruch auf Aufhebung besteht danach auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Änderungen im Unionsrecht nicht. Da die Landesanstalt für Medien NRW aber das ihr eingeräumte Ermessen bei der Ablehnung des Antrags aus Oktober 2022 nicht richtig ausgeübt hat, war sie dazu zu verpflichten, über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des VG erneut zu entscheiden.

Mehr zum Thema:

Aufsatz
Keine Zurechnung durch „mittelbaren Personenbezug“ nach EuGH!
Tom Hubert, CR 2026, 230
Rz. 1 - 1
CR0088862

Kurzbeitrag
VG Düsseldorf: Keine Sperrung pornografische Internetangebote
Jan Pfeiffer, CR 2026, R9
CR0087004 


Beratermodul Computer und Recht - CR
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt.

Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 30.04.2026 14:01
Quelle: VG Düsseldorf PM vom 29.4.2026

zurück zur vorherigen Seite